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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : (LFischVO - NRW) § 21 der Landesfischereiverordnung ?



Rotauge
25.11.12, 22:13
Landesfischereiverordnung NRW:


§ 21
Aufzeichnungspflichten in der Freizeitfischerei

(1) Die Hegeverpflichteten (Fischereiberechtigte, -pächter und -genossenschaften) dokumentieren den Fang von Aalen anhand von Fanglisten der Freizeitfischer.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 umfassen auch die Prüfung der Fanglisten auf Plausibilität und eine abschließende Schätzung der durch Freizeitfischer entnommenen Aalmengen. Sie sind einmal jährlich zum 31. März dem Landesamt zu übermitteln.


Ich stelle hier mal eine ganz banale Frage da ich langsam nicht mehr weiß, was ich glauben soll.

Von wo bis wo greift dieser Paragraph ? Gibt es Beschränkungen bzgl. der Gewässergröße ?
Gilt das für Fließ oder Stillgewässer, oder gar für beide ?
Habs mal munkeln gehört, das es erst ab 0,5 ha greift. Ist da was dran ?

Und, wie sieht das mit der Meldepflicht anderer Fischarten aus? Das Landesfischereigesetz und dessen Verordnung geben nichts her.
Ergo, ich steh hier ein wenig im Wald.

Gruß, Stefan

Edit Team: Bitte bei Gesetzesfragen immer die Länderangabe in den Titel einbauen. Danke (md)

smithie
26.11.12, 13:36
Mag sein, dass bestimmte LRA eine "0,5 ha" Regelung haben. Die ist aber sicher inoffiziell und am einfachsten im persönlichen Gespräch zu erfahren.

Der Paragraph gibt dazu ja nix her, also gilt er mE für alle Gewässer.

Wenn nichts für andere Fischarten drinnen steht (wie Du schreibst), dann würde ich persönlich das zunächst mal so "hinnehmen".

Thomas
26.11.12, 19:18
Mag sein, dass bestimmte LRA eine "0,5 ha" Regelung haben. Die ist aber sicher inoffiziell und am einfachsten im persönlichen Gespräch zu erfahren.



Hi Smithie,

ja, NRW z.B., ich meine, das LFischG NRW weist diese Größenangabe auf.

Der Passus gehört zur Definition der sog. 'Privatgewässer', um von öffentlichen zu unterscheiden und somit den Geltungsrahmen für bestimmte Vorschriften abzustecken.

Also durchaus offiziell, nicht inoffiziell.

Zur Themenfrage: eine Anfrage bei der zuständigen UFB sollte da weiterhelfen ...

Gekko gecko
26.11.12, 22:51
Hallo Rotauge,

Der §21 Verordnung zum Landesfischereigesetz NRW (Landesfischereiverordnung - LFischVO) in NRW wurde erst neulich in der Fassung]vom 09.03.2010 neu aufgenommen. Gleichzeitig wure eine befristete Schonzeit für den Aal im Rheinhauptstrom festgelegt. Man hat damit die Aalbewirtschaftungspläne der EG Verordnung 1100/2007 vom 18. Sptember 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals in die LFischVO des Landes NRW eingearbeitet. :Bravo:

Der §21 ist grundsätzlich für alle Hegeverpflichteten in NRW bindend. Leider hat man seitens des LANUV nach meinem Wissen bis heute noch keinen einheitlichen Vordruck herausgebracht. Nach Stand Sommer 2012 wurde mir seitens der Bearbeiterin beim LANUV gesagt, es sind nur wenige Meldungen eingegangen, und die meisten davon sind nicht auswertbar. :Heul:
Der eine meldet nur Zahlen, der nächste meldet Gewichte, der nächste meldet nach Längenangaben. Der erste schreibt nur einen Gewässernamen, der nächste meldet nach Koordinaten Gauß-Krüger, der dritte meldet nach UTM usw. Ich denke ich habe damit die Problematik der Sache aufgezeigt, aber all das entbindet uns nicht von der Meldepflicht.:hmm:

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
01.12.12, 21:56
Hallo,

die Meldung ist für Privatgewässer in NRW. d.h. Stillgewässer < 0,5 ha nicht verpflichtend.

Das ergibt sich aus §1 LFischG NRW

§1 Geltungsbereich
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(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.

Bemerkung
§31 Fischereischeinpflicht
§39 Verbot schädigender Mittel
§40 Abs.1 Schutz vor Turbinen

Würde man die Privatgewässer nicht herausnehmen, müsste jeder Besitzer eines Gartenteiches melden.

LL