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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?



Pixelschubser
04.10.13, 21:33
Gerade kam mir beim Austausch im Vorstellungsthread folgende Frage:
(im Gesetzestext fand ich hierauf keine Antwort)

Wenn ein FA am Gewässer ein Fehlverhalten eines Jugendfischereischeininhabers feststellt, welches mit Wissen und Duldung des betreuenden Fischereischeininhabers stattfindet - inwiefern haftet der Betreuende dann?

z. B. ist am Gewässer per Fischereierlaubnis nur eine Handangel erlaubt, der Jugendfischereischeininhaber hat aber zwei Ruten ausgelegt und der Betreuer sagt hier nichts - oder der Jugendliche betreibt konsequentes C&R ohne das der Betreuer interveniert.

Kann der Betreuer dann wegen der Begehung durch Unterlassen belangt werden?
Ich habe hier im Gesetzestext nichts über die Begehung durch Unterlassen gelesen - gut, bei strafrechtlichen Bereichen greifen Paragraphen, die das Begehen durch Unterlassen auch einbeziehen - aber bei Ordnungswidrigkeiten?

Bei Straftaten greift ja der §13 StGB - Begehen durch Unterlassen:

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

=> Der betreuende Fischereischeininhaber ist ja hier durchaus Verantwortlich, wenn der zu betreuende Jugendfischereischeininhaber Mist baut.

Aber bei den OWI find ich nix.

Pixelschubser
04.10.13, 21:37
HAH - hat sich erledigt, habe falsch gesucht.

Auch bei Ordnungswidrigkeiten haftet der Betreuer:

§ 8 OWiG - Begehen durch Unterlassen

Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Thomas
04.10.13, 21:55
Meines Erachtens haftet der Betreuende auch für den Verstoß, den er als Aufsichtsperson zu verantworten hat.

Die über Karte zusätzlich ausgelegte Handangel ist erstmal eine OWi, wenn nicht, so belehrte uns unsere Quappe (lota lota) in einem anderen Thread, der Rechteinhaber des Fischereirechts den 293er auf den Plan rufen will. Ein Antragsdelikt also ... und als solches genau so zu verfolgen.

Eine OWi wird möglicherweise erst dann zur Straftat, wenn der FA den Verstoß meldet ... er hat Ermessensspielraum. Nachträglich hat den der Rechteinhaber.

C&R ist eine Motivationstat, die auch nach Willen wie Ausrichtung nachgewiesen werden muss, also schwierig. Hier empfiehlt es sich, in einem möglichen Vorfeld aufklärende Gespräche zu führen. Damit nicht irgendwann mal ein klar nachweisbarer Verstoß gegen das TierSChG daraus wird ...

Pixelschubser
04.10.13, 22:04
Danke dir - klingt auf jeden Fall plausibel.

Aber wenn man es der UFB meldet, dann wird die ggf. auch den Straftatbestand zur Anzeige bringen.


Bei C&R gibt es ja die klassischen Karpfenkandidaten (als mir bekanntestes Beispiel) => Da wird mit der Megamontage und fast 55mm Boilies geangelt - also alles zeigt, das es auf Kapitale Karpfen geht => In dem Fall ist der Nachweis ja theoretisch leicht zu führen.

Thomas
04.10.13, 22:12
Nur theoretisch, Markus ... Du bzw. die UFB müsstet im Prozess nachweisen, dass willentlich und bewusst Großfische gefangen wurden, um sie wieder zurückzusetzen ...

Minutenlange Vorhalteprozeduren für Bilderstellungen, Abhakmatten und ähnlicher Mummenschanz machen die Anschuldigung natürlich plausibler, sind vor Gericht aber noch längst kein Selbstgänger. Dazu genießen Richter, ab dem Amtsgericht aufwärts, leider gegenwärtig selbst zuviel Ermessensspielraum ...

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
05.10.13, 02:01
Danke dir - klingt auf jeden Fall plausibel.

Aber wenn man es der UFB meldet, dann wird die ggf. auch den Straftatbestand zur Anzeige bringen.



Hallo,

die UFB kann hier keine Straftat zur Anzeige bringen!

Gem. § 294 StGB wird jede Fischwilderei von Verwandten und Anglern mit gültigem Erlaubnisschein nur dann von Staats wegen verfolgt, wenn der Pächter oder der Fischereirechtsinhaber als Geschädigte Strafanzeige erstatten. Solange das nicht geschieht, kann die UFB nur prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen das LFischg oder die LFischVO vorliegt.

Entgegen der Mehrheitsmeinung, bin ich absolut nicht der Meinung, dass der Inhaber des Fischereicheines für die Taten des Junganglers verantwortlich ist. Schon der Begriff Betreuer ist falsch gewählt. Er hat nicht die Aufgabe den Jungangler zu überwachen und anzuleiten. Er muss auch nicht auf den Jugendlichen Acht geben. Er ist weder Erzieher noch Aufpasser.

Er ist nur zu einem Zweck dabei.
Er hat durch die bestandenen Fischereiprüfung den Sachkundenachweis erbracht, dass der Wirbeltiere töten darf.
Das Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Schlachtordnung fordert zum töten eines Wirbeltieres diesen Sachkundenachweis.
Der Inhaber eines Jugendfischereischeines hat diese Berechtigung nicht. Nur aus diesem Grund wird er vom Inhaber eines Fischereischeines begleitet.
In vielen Bundesländern, so in NRW, muss dieser Begleiter noch nicht einmal volljährig sein.

Das ist der juristische Aspekt. Trotzdem kann man erwarten, dass er den Jugendlichen auf eine möglicherweise begangene Straftat hinweist.

LL alias die "Quappe"

Steini (verstorben am 06.09.2019)
05.10.13, 09:38
Er hat durch die bestandenen Fischereiprüfung den Sachkundenachweis erbracht, dass der Wirbeltiere töten darf.[/B]

LL alias die "Quappe"

Das hat er eben nicht unbedingt.
Bayern:
"Den Jugendfischereischein können Jugendliche (Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben) ohne vorheriges Ablegen der Fischerprüfung erhalten. Dieser berechtigt allerdings zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers"

Das wird es wohl sein was gemeint ist, mal wieder so eine Sache die von Bundesland zu Bundesland völlig unterschiedlich ist.
So etwas wie den Jugendfischereischein gibt es in Niedersachsen auch nicht, unter 14 darf man einfach mitangeln um Erfahrungen zu sammeln, über 14 benötigt man dann spätestens einen eigenen Angelschein.(Fischereischein des Landes ist freiwillig)
So betrachtet ist man in der Ausbildung, der Scheininhaber oder Ausbilder ist dann haftbar.

Ganz heiß wird die Nummer, wenn ein Jugendlicher dann nach abgelegter Prüfung vor dem 14 J eine Erlaubnis bekommt.
Dann ist er rechtlich noch nicht eigenverantwortlich haftbar, besitzt eine vollwertige Angelberechtigung und darf also trotzdem nur unter Aufsicht fischen.
Aber auch da mag die Rechtsprechung der Länder unterschiedlich sein.

Pixelschubser
05.10.13, 12:56
Ich kenne es auch nur von der Ausbildung so, das der Fischereischeininhaber (in Bayern) verantwortlich für den Jugendfischereischeininhaber und auf den Begleitpapieren zu dessen Fischereierlaubnis steht explizit vom Kreisverwaltungsreferat gestempelt "Betreuer".

In dem Fall lässt sich aus meiner Sicht eine klare Verantwortlichkeit ableiten - schließlich darf der Jugendfischer nicht weiter als Rufweite entfernt angeln.




Wenn es die UFB nicht kann - der FA doch dann sehr wohl?
Der wurde ja vom Fischereirechtsinhaber bei der UFB als FA zur Wahrung der Interessen und Verfolgung der OWi und Straftaten eingesetzt.

Also müsste der FA dann die OWi an die UFB zur Verfolgung geben und die Straftat selbst anzeigen?



Thomas - da hast du natürlich Recht, die Beweisbarkeit ist es... - es bleibt also nichts, ausser zu beobachten und ggf. fotografisch zu dokumentieren...

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
05.10.13, 21:45
Hallo,

weder UFB noch der FA können Anzeige erstatten wenn es sich um einen Verwandten des Rechteinhabers oder oder einen Angler mit gültigem Erlaubnisschein handelt.

Das heißt, sie können schon, die Anzeige landet bei der Staatsanwaltschaft aber sofort im Rundordner.
Anders sieht es aus, wenn kein Erlaubnisvertrag vorliegt.
In diesem Fall kann jeder Strafanzeige erstatten und staatliche Organe sind verpflichtet diese Straftat zu verfolgen sobald sie davon Kenntnis erlangen.

Bitte den § 294 einmal durchlesen. Ohne Anzeige des Pächters oder des Besitzers liegt in den beiden genannten Fällen niemals eine Straftat vor.

Verstöße gegen das LFischG oder die LFischVO sind Ordnungswidrigkeiten.

Wenn ich bei unserem Beispiel bleibe und gehe davon aus, der Verein erstattet keine Anzeige gegen sein jugendliches Mitglied, dann ist die Straftat vom Tisch, sie wird nicht verfolgt.
Wenn der FA den Vorfall meldet, prüft die UFB, ob es eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dazu muss das fischen mit 2 Ruten ein Verstoß gegen die einschlägigen Gesetze darstellen.
Ich kenne da die bayrische Regelung nicht.
In NRW z.B. ist die Rutenzahl nicht gesetzlich begrenzt. Eine Ordnungswidrigkeit liegt somit auch nicht vor.

In diesem Fall ist es unerheblich ob der Inhaber des FS mitverantwortlich ist oder nicht. In diesem kuriosen Beispiel wäre er dann verantwortlich für garnichts.

LL

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
05.10.13, 22:18
Meines Erachtens haftet der Betreuende auch für den Verstoß, den er als Aufsichtsperson zu verantworten hat.

Die über Karte zusätzlich ausgelegte Handangel ist erstmal eine OWi, wenn nicht, so belehrte uns unsere Quappe (lota lota) in einem anderen Thread, der Rechteinhaber des Fischereirechts den 293er auf den Plan rufen will. Ein Antragsdelikt also ... und als solches genau so zu verfolgen.

Eine OWi wird möglicherweise erst dann zur Straftat, wenn der FA den Verstoß meldet ... er hat Ermessensspielraum. Nachträglich hat den der Rechteinhaber.

C&R ist eine Motivationstat, die auch nach Willen wie Ausrichtung nachgewiesen werden muss, also schwierig. Hier empfiehlt es sich, in einem möglichen Vorfeld aufklärende Gespräche zu führen. Damit nicht irgendwann mal ein klar nachweisbarer Verstoß gegen das TierSChG daraus wird ...

Hallo Thomas,

Eine über die Karte hinaus ausgelegte Rute kann keine OW sein, sondern nur eine über die gesetzlichen Beschränkungen des LFischG hinaus gehende Rute.

Eine Ordnungswidrigkeit ist der Verstoß gegen Bestimmungen der Fischereigesetze und Verordnnungen.
Eine Straftat ist der Verstoß gegen das StGB.

Eine Tat kann beides sein. Beispiel untermaßiger Fisch. Gesetzliches Maß für BF ist 25 cm, Vereinsmaß ist 30 cm. Eine BF von 20 cm ist eine OW und eine Straftat (wird aber als Straftat nur auf Antrag des Rechteinhabers verfolgt.)

Der Fang einer BF von 28 cm stellt keine OW dar, da ich das gesetzliche Maß nicht unterschreite. Es kann aber eine Straftat sein, da ich in die Rechte des Pächters eingreife.
Eine OW kann daher niemals zur Straftat werden und anders herum. Ob eine OW vorliegt, prüfe ich im Fischereigesetz, ob eine Straftat vorliegt im StGB

LL

Pixelschubser
06.10.13, 11:08
Danke dir lotalota - klingt plausibel, stimmt.

Ist also vom Verein fürs Gewässer eine Handangel ausgeschrieben - der Gesetzgeber erlaubt aber grundsätzlich zwei Handangeln, dann wäre es nur ein Verstoß gegen Vereinsvorschriften?
Oder käme hier dann die Fischwilderei tatsächlich schon in Betracht?

Gekko gecko
06.10.13, 20:32
Hallo,

aus NRW kommend muss auch ich mal wieder meinen Senf dazugeben.

1. So wie LL die Sache darstellt trifft es für NRW zu. Geht ein 14-jähriges Mädchen mit ihren 16 Jahre alten Bruder fischen, sie hat die Fischereiprüfung abgelegt und ist im Besitz des Fischereischeins, und er hat die Prüfung noch nicht abgelegt und hat den Jugendfischereischein, übernimmt die "Kleine" die fischereiliche Aufsicht.

Das hat nicht mit der Aufsichtsplicht gem. BGB oder StGB zu tun. Hier geht es ausschließlich um den Sachkundenachweis gem. TSchG, der mit Ablegen der Fischereiprüfung erbracht ist.

2. Im LFischG (NRW) gibt es keine Aussage über die Anzahl der Ruten. Es gibt nur im §39 die Aussage, dass fischschädigende Mittel verboten sind.


§ 39 Verbot schädigender Mittel (1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden. (2) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen. (3) Das Ministerium für Umwelt Landwirtschaft kann nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen Stromes zulässig ist.

Es obliegt also den Fischereirechteinhabern dieses zu regeln. Erlaubt der Rechteinhaber Reusen, Senken, Stellnetze, 5 Ruten usw. gibt es auch für einen FA nichts zu beanstanden. Deshalb sind auch die Fischereierlaubnisscheine für einen FA viel wichtiger als der Rest, denn nur der Inhalt des Fischereierlaubnisscheins gibt auch den FA Handlungssicherheit.

3. Als grobe Faustformel kann man sagen liegt ein Verstoß gegen den Fischereierlaubnisschein vor, bewegen wir uns fast immer im Bereich §293 StGB der von Amtswegen verfolgt wird (werden müsste). Es sei denn der Fischereirechteinhaber steht im direkten Verwandtschaftsgrad mit dem Täter, dann erfolgt eine amtsseitige Verfolgung nur auf Anzeige durch den Fischereirechteinhaber (§294 StGB).

Anmerkung: StGB ist Bundesrecht dem zu Folge in allen Bundesländern gleich!!

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
07.10.13, 00:49
Danke dir lotalota - klingt plausibel, stimmt.

Ist also vom Verein fürs Gewässer eine Handangel ausgeschrieben - der Gesetzgeber erlaubt aber grundsätzlich zwei Handangeln, dann wäre es nur ein Verstoß gegen Vereinsvorschriften?
Oder käme hier dann die Fischwilderei tatsächlich schon in Betracht?

Hallo Pixelschubser,

Jeder Verstoß gegen Bestimmungen des Erlaubnisscheins ist eine Fischwilderei im Sinne des §293 StGB (Fischen unter Verletzung fremden Fischrechtes), wird aber nur auf Antrag der Rechteinhaber verfolgt. Bei fehlender Fischereierlaubnis ist Fischwilderei eine Straftat die vom Staat auch ohne Anzeige verfolgt wird.

Der Erlaubnisschein ist nichts anderes als ein Vertrag zwischen Angler und Rechteinhaber. Wenn in diesem Vertrag die Verwendung einer Rute erlaubt ist und ich fische mit 2 Ruten, so habe ich für die zweite Rute keine Befugnis, ich verletze somit fremdes Fischrecht und begehe damit eine Straftat gem § 293 StGB, Fischwilderei.

Der Verein kann jetzt entscheiden, ob er das Fehlverhalten Vereinsintern bestraft oder eine Anzeige erstattet. Wird vom Verein oder vom Verpächter Strafanzeige erstattet, wird der Einsatz einer nicht genehmigten Rute vom Staatsanwalt als Straftat verfolgt.

Neben einer Rute zuviel, wären folgende Verhaltensweisen eine Straftat: Nachtangeln bei Nachtangelverbot, fischen mit Wurm in der Fliegenstrecke, Unterschreiten der Mindestmaße auf dem Erlaubnisschein, benutzen eines Bootes, wenn dieses auf dem Erlaubnisschein nicht freigegeben ist, Angeln im Laichgebiet, Einsatz von Fanggeräten die auf dem Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind usw.

Dementsprechend läuft ja auch eine Kontrolle durch den FA ab.
1. Kontrolle der Papiere (Liegt eine Fischereierlaubnis vor?)
2. Vergleich der Bestimmungen des Erlaubnisscheines mit der vorgefundenen Wirklichkeit (Straftat gem StGB?).
3. Prüfen, ob Verstöße gegen andere gesetzliche Bestimmungen vorliegen. LFischG, LFischVO, Tierschutz usw (liegt eine OW nach Fischereigesetz vor?. Ggf. Straftat nach Tierschutzgersetz?)

Daher ist es wichtig, dass Erlaubnisscheine sauber und eindeutig formuliert sind. Wenn der Verein z.B. eine 3. Rute auf Wels freigibt, muss das auf dem Erlaubnisschein auftauchen.
Die Kontrolle geht vom vorgelegten Erlaubnisschein aus, fehlt dort diese 3. Rute, entsteht zumindest unnötiger Klärungsbedarf.

Ein fehlender Fischereischein ist z.B. lediglich eine vergleichsweise harmlose OW nach LFischG.

LL

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
07.10.13, 01:04
3. Als grobe Faustformel kann man sagen liegt ein Verstoß gegen den Fischereierlaubnisschein vor, bewegen wir uns fast immer im Bereich §293 StGB der von Amtswegen verfolgt wird (werden müsste). Es sei denn der Fischereirechteinhaber steht im direkten Verwandtschaftsgrad mit dem Täter, dann erfolgt eine amtsseitige Verfolgung nur auf Anzeige durch den Fischereirechteinhaber (§294 StGB)

Hallo Gecko, altes Reptil,

Nö, stimmt so nicht.

Ein Verstoß gegen Bestimmungen auf dem Erlaubnisschein ist keine Fischwilderei die von Staats wegen verfolgt wird.

Hier noch einmal der entsprechende §294 StGB

§ 294 Strafantrag

In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.

Wenn ich Angehöriger bin oder die Fischerei grundsätzlich dort ausüben darf also einen Erlaubnisschein habe, erfolgt eine Strafverfolgung nur auf Antrag.


LL

Gekko gecko
07.10.13, 06:28
Tja, das passiert, wenn man den genauen Wortlaut nicht mehr nachschaut, und aus dem Nähkästchen plaudert.
Aber das ist hier ja das Schöne, es wird alles sofort richtig gestellt.
Hatte dort etwas anderes aus dem Bereich Eigentumsrecht (BGB) im Kopf.

Pixelschubser
07.10.13, 13:00
Danke dir - finde ich interessant und lehrreich.

Gehen wir jetzt Mal von dem Fall aus, das ich eine Person mit Handangel antreffe, die keinen Fischereischein hat.

Hier läge eine OWi vor - als Ausgangspunkt.

Hat die Person allerdings keinen Fischereischein, kann sie auch keine Fischereierlaubnis haben.

=> Schon wäre doch als Folge: Angelt jemand ohne Fischereischein, ist zwangsläufig der Straftatbestand vorhanden.


Hat die Person einen Fischereischein und eine Fischereierlaubnis, hat nur z. B. eine Handangel zu viel im Wasser:
Straftat (grundsätzlich festgehalten)


=> Wäre dann das normale Vorgehen nicht so:

- Ohne Fischereischein / Fischereierlaubnisschein: Direkte Strafanzeige
- Verstoß gegen den Fischereierlaubnisschein: Weitergabe der Daten an den Vereinsvorstand und dieser entscheidet über die Anzeige?

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
08.10.13, 00:42
Hallo,

jetzt wird es aber kompliziert.

Ein fehlender Fischereischein bedeutet nicht automatisch, dass der Angler keinen Erlaubnisschein hat.
Ich darf zwar Erlaubnisscheine nur an den Inhaber eines Fischereischeines verkaufen (NRW), aber bei Weitem nicht alle Ausgabestellen halten sich daran.

Man muss deshalb trennen.
ohne Fischereischein = OW
ohne Erlaubnisschein = Straftat, welche auch ohne Anzeig verfolgt wird.
ohne Fischereischein und ohne Erlaubnisschein = OW + Straftat.

Der FA berichtet über Vorfälle der Behörde die ihn beauftragt hat. Diese entscheidet dann über einzuleitende Maßnahmen. Wie jeder Bürger kann auch ein FA eine Straftat zur Anzeige bringen.
Ganz dringend rate ich davon ab, den Vereinsvorstand zu informieren. Als amtlich bestellter FA darf ich Vorkommnisse und Erkentnisse aus meiner Tätigkeit nicht an Dritte weitergeben.
Da freut sich der Verteidiger des Wilderers ganz sicher drüber.

LL

Pixelschubser
08.10.13, 13:56
Ah - ok, das hätte ich jetzt nicht gedacht.

Egal wo ich eine Tages- oder Jahreskarte erworben habe, musste ich den Fischereischein vorlegen und die Nummer des Scheins wurde auf dem Erlaubnisschein eingetragen.

Nach dem, was ich noch im Hinterkopf von meiner Rechtskunde hatte, kann ein widerrechtlich erlangtes Dokument keine Gültigkeit erlangen und es muss ja vom Fischenden auch davon ausgegangen werden, das ihm bewußt ist, das dies so nicht geht.

Ich kann mir ja vom Nachbarn auch seinen Fahrzeugschein geben lassen - ohne Führerschein darf ich das Ding auch nicht fahren ohne eine Straftat begangen zu haben.



Das mit dem Verein ist interessant - wie verhält es sich hier aber mit (nehmen wir Mal an) einem geschlossenen Privatgewässer, wo statt Fischwilderei der Diebstahl zum Tragen käme - hier müsste die Anzeige durch den Besitzer erfolgen (welchen ich ja auch irgendwie als von ihm berufener Vertreter bin - so über 50 Ecken)... - muss ich dann vom Ertappten die Daten an die UFB bzw. StA geben und die informieren den Verein?

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
08.10.13, 22:43
Hallo,

bei Diebstahl ist eh alles klar.
Diebstahl ist eine Staftat und wird von den staatlichen Organen verfolgt, sobald sie davon Kenntnis erhalten. Hier kann jeder Bürger die Behörde auf das Vergehen "aufmerksam machen".

Der amtlich verpflichteten FA stellt OWs und Straftaten fest und erstellt eine Meldung an die UFB.

Den Rest erledigt die Behörde. Gegenüber Dritten ist der FA zur Verschwiegenheit über dienstliche Vorkommnisse verpflichtet. Die Strafverfolgung gehört nicht zu seinen Aufgaben.

LL

Pixelschubser
09.10.13, 11:12
Soweit ist es ja auch klar.

Habe gestern mit einem Bekannten (Staatsanwalt) gesprochen - wegen der Thematik "Fischereischein nein / Erlaubnisschein ja" =>

Seiner Meinung nach ist hier auch der Straftatbestand der Fischwilderei gegeben, da ein Erlaubnisschein ohne Fischereischein wie nicht vorhanden gewertet wird.

Da ein Erlaubnisschein grundsätzlich nach deutschem Recht den Fischereischein voraussetzt, kann es also nicht nur eine OWi sein.
Es kann theoretisch auf einen Verbotsirrtum des Fischenden herauslaufen, wenn dieser z. B. aus einem Land kommt, wo man keinen Fischereischein benötigt. Hier würde dann eine Schuld durch Unterlassen (mangelnde Kontrolle) auf die ausgebende Stelle zurückfallen.

Da es aber auf den meisten Tageskarten steht, das ein gültiger Fischereischein notwendig ist, würde der Verbotsirrtum andererseits nicht greifen, da jeder Fischer bei Übernahme der Erlaubnisberechtigung unterschreibt, das ihm die fischereilichen Bestimmungen bekannt sind.
Informiert er sich hier nicht vorher selbst, gilt "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"!

Er selbst empfiehlt, dass bei solchen Fällen (Also Erlaubnisschein ja - aber kein Fischereischein) Anzeige zu stellen ist.

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
11.10.13, 01:34
Sorry,
aber deine Schlussfolgerungen sind in sich nicht logisch.

Wenn ich keinen Fischereischein habe und mir einen Erlaubnisschein erschleiche, stellt nicht der fehlene Erlaubnisschein ein Straftat dar, sondern allenfalls der nicht wirksame Erlaubnisschein.
Ein fehlender oder nicht mitgeführter Fischereischein werden vom Fischereigesetz als OW eingestuft. Das kann gar keine Straftat (Fischwilderei) sein, weil auch ich beim Fehlen des Fischereischeines nicht in fremdes Fischrecht eingreife. Das ist aber die Definition für eine Fischwilderei.

Fakt ist, fehlender Fischereischein = OW; fehlender Erlaubnisschein = Straftat.

LL

Pixelschubser
11.10.13, 11:22
Nee - das ist schon soweit logisch.

Aber wenn ich keinen Fischereischein habe (=OWi), kann ich auch keinen rechtsgültigen Erlaubnisschein haben (=Straftat + OWi).


Darauf wollte ich hinaus - sorry, hab mich ungenau ausdrückt.