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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Geltungsbereich LFischG NRW §1 (4) Privatgewässer



Georgexxl
11.01.14, 23:28
Hallo zusammen, ich lese schon länger hier interessiert mit und habe eine Frage zum Geltungsbereich des LFischG NRW. Es geht in dem Fall um eine Gewässerpacht (Größe ca 1000 m²) für die Jugendgruppe unseren Vereins. Für das Gewässer soll ein Pachtvertrag neu erstellt werden. (es wurden erhebliche Investitionen getätigt) Jetzt herrscht bei unserem Vorstand die Meinung vor, das dieser Vertrag nicht an die UWB gemeldet werden muss, da die Größe des Gewässers nicht 0,5 ha beträgt und somit nicht in den Geltungsbereich des LFischG NRW fällt. Was ist Richtig?

Gruß Georg

(Ich stelle mich bei Gelegenheit noch vor, versprochen.Am 20. fahre ich erst mal zum GW II )

Mattes
12.01.14, 00:04
N´Abend Georg,

aus meiner Sicht: Völlig richtig!

Erst wenn ein Gewässer die Größe von 0,5 ha übersteigt, kommt hier LFischG und LFischVo zur Geltung. Ansonsten hast du es mit einem "privatem" Gewässer zu tun, für das dem Besitzer die Verantwortung obliegt.

Georgexxl
12.01.14, 00:22
Danke erst mal für die Antwort, ich meine das W. Mellin beim GW Kurs gesagt hat, dass alle Pachtverträge von Vereinsgewässer genehmigt werden müssen.

Manchmal ist es aber auch kompliziert.

Gruß Georg





Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesfischereigesetzes sagt dazu:

Zu § 1
1.1
Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes - als bundesrechtliche Regelung und das Landeswassergesetz -, neben den fischereirechtlichen Bestimmungen anwendbar bleiben. Im Kollisionsfalle gehen die wasserrechtlichen Vorschriften als die spezielleren den fischereirechtlichen Vorschriften vor.
1.2
Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass stehende Gewässer durch drei Merkmale bestimmt sind, die gleichzeitig zutreffen müssen. Hiervon unberührt bleiben Talsperren und Schifffahrtskanäle, die stets als stehende Gewässer gelten. Damit ist sichergestellt, dass der überwiegende Teil der Fischgewässer zu den gemeinschaftlichen Fischereibezirken gemäß § 21 Abs. 1 gehört. Dies sind neben Bächen und Flüssen auch von Fließgewässern durchflossene Teiche, Triebwerkskanäle, Altarme, Hochwasserrückhaltebecken sowie blind endende Gewässer nach § 18 Abs. 1, sofern letztere nicht gegen den Fischwechsel abgesperrt sind.
1.3
Von dem als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden § 1 Abs. 3 werden nur Anlagen erfasst, die zur Fischzucht oder Fischhaltung objektiv geeignet und subjektiv dazu auch bestimmt sind. Dass die Anlagen als landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb genutzt werden, ist nicht Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift.
Die Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung sind von der Anwendung des Gesetzes nur ausgenommen, wenn und solange alle Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des § 1 Abs. 3 vorliegen. Sobald eine Voraussetzung entfällt, wenn die Anlage beispielsweise nicht mehr dauernd bewirtschaftet oder nicht mehr regelmäßig abgelassen wird, sind die übrigen Vorschriften des Gesetzes auf die Anlage anzuwenden.
1.4
Privatgewässer können nur stehende Gewässer und solche Teiche sein, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen.

Sie müssen im Gegensatz zu den Anlagen zur Fischzucht und zur Fischhaltung gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sein. Eigentum zur gesamten Hand ist u.a. bei der ungeteilten Erbengemeinschaft, bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bei der offenen Handelsgesellschaft und bei der Kommanditgesellschaft gegeben. Miteigentum besteht in den Fällen der §§ 1008 ff. BGB. Da die Vorschriften über Privatgewässer (§ 1 Abs. 4 und 5) eine Ausnahmeregelung von § 1 Abs. 1 enthalten, obliegt es dem Inhaber des Fischereirechts, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 Abs. 4 und 5 darzulegen.
1.5

Mattes
12.01.14, 00:37
:;: Ein wenig mehr Präzision bitte!

Ich könnte meinen Allerwertesten darauf verwetten, dass Dr. A. Mellin (nicht W. Mellin) seine Handynummer auf die Tafel in Albaum gepinnt hat, begleitet von einem: "Rufen sie mich an, wenn sie wichtige Fragen haben". Wenn nicht, bin ich gerne per PN dienlich. :lachen:

Desweiteren hilft immer ein Anruf bei der UFB (nicht UWB). Die lokalen Auslegungen sind für dich wichtiger als die Stimmung in der OFB.

Würde Mellin dies lesen, wäre er vermutlich fuchsteufelswild. :grins:

Georgexxl
12.01.14, 00:46
Hallo Mattes,

den Allerwertesten brauchst Du nicht verwetten. Es ist genauso wie Du sagst. Ich bin mir auch sicher, dass er mich wieder nach seine Allergien befragt:grins: (Was glauben Sie, warum ich so allergisch reagiere?)
Aber Du hast recht, ich sehe Ihn ja übernächste Woche.

Ich ziehe zunächst meine Frage hier zurück und werde berichten wenn ich präzise Antworten dazu habe.:lachen:

Gruß Georg

Thomas
12.01.14, 14:43
Ich halte die Bedingung "Privatgewässer" nicht für erfüllt.

Wenn ich mich als Berliner noch richtig an die LFischG u. LFischO von NRW erinnern kann, kommt noch eine Lagebeziehung zu einem Haupthaus auf einem deklarierten Privatgrundstück hinzu.

Wir hatten das Thema vor Jahren mal in einem anderen Forum, aber auch schon hier, meine ich. Ich suche mal gleich ...

Thomas
12.01.14, 14:47
Hier haben wir es schon:

Das Gesetz findet keine Anwendung
1) auf Anlagen der Fischzucht, wenn sie abgesperrt sind, dauernd bewirtschaftet werden, regelmäßig abgelassen werden.
2) auf Privatgewässer. Privatgewässer sind stehende Gewässer, die einen Alleineigentümer haben, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder nicht größer als 0,5 ha sind.

Quelle: http://www.gw-forum.de/showthread.php?391-Abgrenzung-Wilderei-und-Diebstahl-in-stehenden-abgeschlossenen-Gew%E4ssern&highlight=privatgew%E4sser
#3 (Beitrag 3)

Mattes Amhibien-/Badeteich ist ein Privatgewässer, das in den vorigen Beiträgen beschriebene augenscheinlich nicht.

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
12.01.14, 20:20
Hallo,

Das LFischG NRW gilt nicht, es ist eindeutig ein Privatgewässer. Die Bedingung dafür ist mit der Fläche <0,5 ha schon erfüllt.

Auch grössere Gewässer können zusätzlich zu Privatgewässern erklärt werden.
Typisches Beispiel ist der grosse Goldfischteich auf dem Krankenhausgelände.
Hier greift §1 Abs 4a "Gewässer.....die zum unmittelbaren Haus- Wohn oder Hofbereich gehören."

Falls es sich um ein stehendes Gewässer mit einer Fläche von maximal 0,5 ha handelt, gilt das LFischG NRW nur sehr eingeschränkt.

Folgende §§ bleiben gem. §1 Abs. 5 gültig:

§ 31 Fischereischeinpflicht An einem Privatgewässer herrscht Fischereischeinpflicht, ausser für die Person des Besitzers.

§ 39 Verbot schädigender Mittel. Hier sind verbotene Fischereimethoden wie Gift, Strom, Harpune aufgelistet.

§ 40 Plicht zum Schutz von Fischen vor Turbinen und Wasserentnahmestellen.

Ansonsten findet das Fischereigeseetz keine Anwendung. Es gibt keine Verpflichtung für einen formalen Pachtvertrag und ich brauche auch die Anpachtung nicht zur Genehmigung bei der UFB melden. Das kann ich auch auf einem Bierdeckel festhalten. Gesetzliche Maße und Schonzeiten gelten ebenfalls nicht.

Das Privatgewässer hat man in das Gesetz eingeführt, weil sonst alle Gartenteiche unter das LFischG fallen würden, mit der Folge, dass ich zum Herauskeschern eines Goldfisches vorher die Fischereiprüfung ablegen müsste und bestimmte Arten nicht entnehmen darf während ihrer Schonzeit.

Leider ist der Begriff Privatgewässer schlecht gewählt und führt zu Missverständnissen. Besser wäre der Begriff Kleingewässer. Unter Privatgewässern verstehen viele ein privat gepachtetes Gewässer. Dabei kann durchaus ein Verein ein Privatgewässer pachten, entscheidend ist die Grösse.

LL

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
12.01.14, 20:32
Hier haben wir es schon:

Das Gesetz findet keine Anwendung
1) auf Anlagen der Fischzucht, wenn sie abgesperrt sind, dauernd bewirtschaftet werden, regelmäßig abgelassen werden.
2) auf Privatgewässer. Privatgewässer sind stehende Gewässer, die einen Alleineigentümer haben, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören und nicht größer als 0,5 ha sind.

Quelle: http://www.gw-forum.de/showthread.php?391-Abgrenzung-Wilderei-und-Diebstahl-in-stehenden-abgeschlossenen-Gew%E4ssern&highlight=privatgew%E4sser
#3 (Beitrag 3)

Mattes Amhibien-/Badeteich ist ein Privatgewässer, das in den vorigen Beiträgen beschriebene augenscheinlich nicht.

Hallo Thomas,

Hier hast du falsch zitiert,

Du schreibst bei 2.
"zum ........und Hofbereich gehören und nicht grösser als 0,5 ha sind.

Im Gesetz steht aber oder nicht grösser als...."

Es müssen nicht beide Bedingungen erfüllt sein, sondern nur eine von beiden

LL

Thomas
13.01.14, 15:03
Na sowas ... Du hast recht, LL.

Hier habe ich anscheinend in einem von 100 Fällen mal nicht Copy&Paste aus dem Gesetzestext gemacht, sondern kurz selbst zusammengefasst.

Mir bleibt nichts über, als mich Deiner Lesart anzuschließen ... gut aufgepasst! :top:

Denke mal, wir sollten das auch in den älteren Beiträgen korrigieren, oder? Der Unterschied ist klein, aber zur Auslegung tatsächlich wesentlich ...