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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.



Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
06.05.14, 16:21
Hallo,

aus gegebenem Anlass, eine Frage zum NRW Fischereirecht.
Ein Fischereiaufseher trifft am Gewässer auf 2 Angler, die mehrere Angeln vor sich im Gras liegen habe, davon eine fangfertige Spinnrute.
Einer der Angler gibt an, das seien alles seine Angeln, er sei dabei sie an die 2. Person zu verkaufen. Er angle nicht und plane das auch nicht.

§ 49
Mitführen von Fischereigerät


Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

Somit unterliegt er der Fischereikontrolle, soweit, so klar.

In der Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten, kann ich diesen Verstoß nicht finden.

Ich finde auch keinen Hinweis darauf, wie und als was das geahndet wird.

Wer weiß mehr?

LL

Mattes
06.05.14, 19:38
Hi Lota,

habe dies gefunden:

http://forum.fischundfang.de/viewtopic.php?f=1&t=11201&start=15#p125401 (Der User argumentiert zwar aus Bayern, aber §293 gilt ja bundesweit.)


Dort ist von dem Kommentar von "Tröndle/Fischer, Ziff. 2 zu § 293 StGB" zu lesen, der die Straffreiheit in Aussicht stellt.

Habe heute Abend aber nicht mehr die Zeit dies weiter zu recherchieren.

Wie immer interessant.

Thomas
07.05.14, 10:33
Hallo LL,

dass Du den Fall nicht im Ordnungswidrigkeitenkatalog von NRW gefunden hast, ist doch schon ein deutlicher Hinweis darauf, dass der 293er anzuwenden ist.

D.h.: Das Mitführen einer fangfertigen Angel an einem Gewässer, zu dem eine Person keinen Fischereierlaubnisvertrag innehat, wird als praktiziertes Angeln gewertet.

Erinnern wir uns mal an eine alte Diskussion: Sogar das Angeln mit einer dritten Rute kann als Antragsdelikt eine Anwendung des § 293 hervorrufen, sogar bei vorliegendem Fischereierlaubnisvertrag.

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
08.05.14, 00:21
Hallo,

ich neigte dieser Interpretation auch immer mehr zu, zumindest bis ich in den Kommentaren des Staatsanwaltes Drosse`nachschaute.

Zitat:

Der Begriff des Fischens umfaßt jede Handlung, die auf Fang, Inbesitznahme, Zueignung, Erlegung bis
hin zur Tötung eines fischbaren wildlebenden Wassertieres gerichtet ist, ohne Rücksicht darauf, ob
der erstrebte Erfolg erreicht wird, also z.B. das Auslegen der Angeln, Netze, Pausen, das Ausfahren mit einem Boot, auch wenn es noch nicht zum
beabsichtigten Auslegen des Fanggerätes gekommen ist, nicht hingegen die bloße
Anfahrt zum Fischwasser und das Montieren und Beködern der Angel am Gewässer (OLG Frankfurt,
NJW 84, 812).

Ich fasse zusammen, das Mitführen von fangbereitem Angelgerät an einem Gewässer, an dem man nicht fischereiberechtigt ist, ist verboten gem. § 49 LFischG NRW.
Da es weder eine Ordnungswidrigkeit nach LFischG NRW, noch eine Straftat nach §293 StGB ist, wird man dafür aber nicht bestraft.

Das kann doch wohl nicht sein.

LL

BMP
09.05.14, 08:42
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

Damit ist klar das du Ihn Kontrollieren musst und es in meinen Augen darunter fällt:

§ 55 (Fn 11 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=793&bes_id=3852&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#FN11))
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
3. entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 die Fischerei ausübt, ohne Inhaber eines Fischereischeins zu sein oder ohne den Fischereischein oder den Erlaubnisschein bei sich zu führen,


Aber zum Glück brauchen wir es ja auch gar nicht Richten, du musst nur die Daten aufnehmen und das ganze zur Anzeige bringen. Um die Paragraphen müssen die sich dann kümmern :grins:

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
19.06.14, 14:39
Hallo,

die Untere Fischereibehörde der Stadt hat den Fall auf ihre Weise geregelt.

Der Sünder wurde einbestellt um seine Fischereipapiere vorzulegen. Das hat er auch gemacht. In dem Gespräch hat er bestritten, dass es 2 fangfertige Angeln waren, es war nur eine!
Der Beamte hat ihn ermahnt, dass er ab sofort unter Beobachtung steht und ihn nach Hause geschickt. Die Papiere hat er nicht eingesehen.

Die Lösung mit dem geringsten Arbeitsanfall und der geringsten Gefahr einen Fehler zu machen.

So etwas motiviert.

LL

BMP
20.06.14, 09:58
Sei froh, das er überhaupt einbestellt wurde....
Das ist ja auch schon eine gewisse Bestrafung für den Sünder.

Du wirst dich dran gewöhnen müssen, das die meisten Verfehlungen nicht geahndet werden.

Meine letzte Strafanzeige wegen Schwarzangeln, wollte die Polizei erst gar nicht aufnehmen.
Erst als ich diese darauf Hingewiesen habe, das Sie dazu verpflichtet sind, wurde dort aufgenommen.
Ich hatte die Angelutensilien beschlagnahmt da die Schwarzangler (drei) diese liegen gelassen haben als ich gekommen bin und lieber das weite gesucht haben.

Mattes
20.06.14, 10:57
(OT) Vorsicht bei der Formulierung!

Du hast nicht beschlagnahmt, du hast lediglich sichergestellt.

Abercrombie
30.11.14, 23:57
(OT) Vorsicht bei der Formulierung!

Du hast nicht beschlagnahmt, du hast lediglich sichergestellt.


Die liegen gelassenen Angelsachen konnten weder beschlagnahmt noch sichergestellt werden :ärger: Warum das so ist, ist ganz einfach erklärt: Da die Schwarzangler die Sachen absichtlich zurück gelassen haben (sie haben sich freiwillig dafür entschieden), haben sie den Besitz daran aufgegeben, womit die Angelsachen herrenlos und zu einer Fundsache wurden ;) (Siehe § 959 BGB). Warum, weshalb und wieso auf das Eigentum verzichtet wird, spielt dabei gar keine Rolle ;)

Was aber in keinem Fall zutrifft, ist die Fischwilderei (§ 293 StGB).

Edit: Man kann eine herrenlose Sache durchaus in Eigenbesitz nehmen (§ 872 BGB), aber da kommt es auch auf die Verpflichtungen an, Funde zu melden etc., weil es auch die "Fundunterschlagung" gibt (§ 246 StGB).

BMP
01.12.14, 09:13
Beachte aber bitte, dass diese Sachen ja zur Ausübung einer Straftat benutzt wurden. In meinem Rechtsverständnis muss man diese schon aus diesem Grund zur Polizei bringen.

P.S.
Nach der Einstellung des Verfahrens, durfte ich die Sachen von der Polizei abholen.

Abercrombie
05.12.14, 01:20
Wenn die Polizei sie Dir wieder ausgehändigt hat, wurden sie als Fundsachen behandelt - Als Tatwerkzeug müssen sie eingezogen werden und dürfen nicht an einen Anzeigenerstatter ausgehändigt werden. Meist werden Tatwerkzeuge vernichtet oder versteigert.

Die Reusen, die vorletztes Jahr bei uns ausgelegt wurden (und Tatwerkzeug waren), wurden auch vernichtet, nachdem das Verfahren eingestellt wurde, weil kein Täter ermittelt werden konnte.

Elritzendriller
05.03.15, 21:27
Hallo erst mal......
ich bin neu in diesem Forum und auch neu in dem Geschäft (bin seit kurzem Fischereiaufseher).

Nun meine Frage: Wie würdet Ihr folgenden hypothetischen Fall betrachten: Ein Fliegenfischer, ohne Fliegenweste, Köcher und angebundener Fliege steht im Wasser und macht Wurfübungen. Er hat keine Fischereierlaubnis und dürfte somit nicht an diesem Gewässer fischen. Greift hier schon der §43HFischG??? Denn er hat ja keine, zum Fischfang gebrauchsfertige Rute (da keine Fliege/kein Haken, keine Fliegenweste in der sich Fliegen befinden könnten) am / im Wasser. Kann man eine Aussage wie z.B.: ich fange keine Fische, ich mache hier nur Wurfübungen, gelten lassen?

Gruß Torsten

Mattes
06.03.15, 00:54
Die Definition wird jeder Richter anders werten, vermute ich.

Wenn der Mensch keine Fliegen mit sich führt, ist er nicht in der Lage das Ganze in Kürze in fangfähig zu wandeln.

Es wird sicherlich Fliegenfischer geben, die ihre Zeit damit verbringen, reine Wurfübungen durchzuführen. Sinkeigenschaften von Schnüren kann ich nur am Wasser testen. Habe ich keinen Schein, tue ich es ggf. auch in "Fremdgewässern" ohne Köder.

Ich persönlich würde ihn seine Dinge ungescholten verrichten lassen, da mir der Beleg fehlt und/oder er Glück gehabt hat sich nicht erwischen zu lassen.

Er selber sollte jedoch gewappnet sein, argwöhnisch betrachtet zu werden.

BMP
06.03.15, 13:51
Ohne Haken ist die Rute nicht fangfähig daher ist es kein Vergehen.
Bei mir hätte er weiter machen dürfen, solange er gegen nichts anderes Verstößt (Betretungsrecht) und niemanden Stört.

Georg
06.03.15, 16:24
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführen, es sei denn, ...

Damit ist die Sache eigentlich klar, die Ausrüstung ist nicht gebrauchsfertig.
An unserem Abschnitt trifft man öfter Fliegenfischer, die ihre neuen oder ausgeliehen Schnüre testen, mach ich ja auch,
mal ganz abgesehen von den FliFi-Kursen, die Teilnehmer haben auch keine Karte, verwenden aber auch keine Haken.

Elritzendriller
07.03.15, 17:13
So sehe ich das auch. Anderer Seits würde ich einschreiten, wenn ein Fliegenfischer in voller Kampfmontur, also mit Wathose, Köscher, Fliegenweste im Wasser steht. Denn zum Probewerfen brauchts keine Ausrüstung. (Bin selbst Fliegenfischer)Ansonsten würde es jedem schwarzangelndem Fliegenfischer Tür und Tor öffnen, würde man da nicht einschreiten. Würde ja sonst jeder schnell die Fliege abpetzen, sollte sich eine Kontrollperson nähern.Wollte ja auch nur mal die Meinungen anderer Kollegen dazu hören, da ich noch neu in Sachen der Fischereiaufsicht bin.GrußTorstenPS: warum klappt bei mir der Zeilenumbruch nicht???

Mattes
08.03.15, 00:06
Wenn die Fangfähigkeit der Geräte maßgeblich ist, um der Rechtsprechung zu entsprechen ist die Beurteilung auch darauf zu reduzieren. Welche Kleidung die Leute tragen und welche Ausrüstungsgegenstände sie dabei mit sich führen ist vollkommen unerheblich.

Die Aussage "Denn zum Probewerfen brauchts keine Ausrüstung." ist deine subjektive und persönliche Meinung. Ich kann so losziehen, wie es mit gerade in den Sinn kommt. Ist meine Rute nicht fangfähig, begehe ich kein Unrecht. Da kann ich im neongelben Strampler und himmelblauen Sturzhelm im Wasser stehen, alleine die Beschaffenheit meiner Angel gibt den Ausschlag.

Elritzendriller
08.03.15, 00:37
Na das soll er dann mal dem Richter erklären....

Georg
08.03.15, 15:17
Da hat Mattes aber vollkommen Recht.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang befugt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt,
(...)
Wenn Du zu Verein A gehörst und um zu Deinem Gewässer zu gelangen, Ufer/Gewässer des Vereins B betreten oder queren musst, darf Deine Angel dabei nicht "fangfertig" sein, sonst begehst Du eine OWI.
Sprich es darf sich kein Haken an der Schnur befinden, die Kampfmontur, wie Du es nennst hast Du aber trotzdem angelegt, oder etwa nicht?

Elritzendriller
09.03.15, 14:26
Da hat Mattes aber vollkommen Recht. Wenn Du zu Verein A gehörst und um zu Deinem Gewässer zu gelangen, Ufer/Gewässer des Vereins B betreten oder queren musst, darf Deine Angel dabei nicht "fangfertig" sein, sonst begehst Du eine OWI. Sprich es darf sich kein Haken an der Schnur befinden, die Kampfmontur, wie Du es nennst hast Du aber trotzdem angelegt, oder etwa nicht?
@Georg, darum geht es doch gar nicht. Das ist doch klar. Mir ging es darum, ob es schon verboten ist (bzw. wie Ihr das bewerten würdet) mit einer Fliegenrute ohne weiteres Equipment und ohne Haken im Wasser zu stehen und zu üben. Wenn ich aber mit Fliegenweste und weiterem Equipment im Wasser stehe, an der Fliegenweste mehrere Fliegen hängen habe, die ich im Nu montieren könnte, liegt doch die Vermutung nahe, das ich das auch tue. Ansonsten können wir doch alle unsere Kontrollausweise zurück geben. Denn dann könnte sich jeder Schwarzangler ans Ufer setzen und bei "Gefahr" den Haken abpetzen. Schon wäre er kein Schwarzangler mehr. Ich finde man sollte hier den gesunden Menschenverstand walten lassen und von Fall zu Fall entscheiden.
Gruß Torsten

Georg
09.03.15, 22:48
(...) Ich finde man sollte hier den gesunden Menschenverstand walten lassen und von Fall zu Fall entscheiden.

Nabend Torsten, in dem o.a. Satz ist des Pudels Kern versteckt,
jedoch würde auch der Fischer, mit zahlreichen Fliegen an der Weste, Gesetzeskonform handeln,
solange er keine Fliege am Vorfach hat, diese OWI musst Du ihm schon nachweisen, sonst sieht´s schlecht aus.
"In dubio pro reo" ist der Schlüsselsatz, aber deshalb gleich den Ausweis abgeben? :Nein:
Wie frustran müsste denn dann der tägliche Dienst von Polizeibeamten in D sein?

Steini (verstorben am 06.09.2019)
09.03.15, 23:58
Na dann versuche mal einen Fliegenfischer der mitten im Fluss steht daran zu hindern seine Fliege zu entfernen.
Schließlich braucht es ja den gesicherten Beweis.:heimtückisch:

Ich denke schon, das ein Richter da einen gewissen Entscheidungsspielraum hat.
Wenn der Richter davon überzeugt wird das geangelt wurde dann wird er Fischwilderei feststellen.
Wenn da noch der Köder an der Leine ist, ist der Fall halt so oder so klar.

Mattes
10.03.15, 00:20
Um den typischen Nebenstrang der Diskussion nicht zu vernachlässigen:

Muss gerade ein wenig über die nächste Instanz - dem Richter - schmunzeln. Bisher hat kein von mir erwischter Fischfrevler (NRW), je einen Richter gesehen. Die Staatsanwaltschaft hat ihn stets kühn vor unseren Anliegen geschützt. Ihn, den Richter, somit auch den Deliquenten. Durchaus auch bei belegtem Vorsatz. Aber wir theoretisieren ja nur die vorhandene Rechtslage, was immer wieder klasse zu lesen und lernen ist.

Mal als analoges Beispiel für die Auslegung einer Handlung: Bei uns gilt das Zelten, nur als Zelten, wenn man es des Zeltens wegen tut. Ist man Angler und zeltet, ist dies kein zelten, sondern Angeln und das Zelt ist Begleiterscheinung. Somit unterliegt es nicht dem Verbot der Lagerei. So ähnlich ist es im Falle des Hakens. Die Fliege an der Weste ist Schmuck, wird nicht zum Zwecke genutzt. Somit liegt kein Vergehen vor.

Ich kann dich und diesen Frust durchaus nachvollziehen. Ich bin selber oft wütend gewesen. Letztendlich bleibt uns nur zu dokumentieren, ein wenig mitfiebern, was dem Täter nun passiert und uns gegenseitig weiter in Scharfsicht zu üben, wenn es um das Verständnis von Gesetzestexten geht und wie man sie interpretieren kann.

Georg
10.03.15, 00:22
Den "gesicherten Beweis" hast Du erst, wenn er einen Fisch in Händen hält Steini.
Da ist der Drops aber noch lange nicht gelutscht.
Man sollte diese Grundsatzdiskussion nicht auf die Spitze treiben, was machst Du denn,
wenn er sich einfach vom "Tatort" entfernt, sich auf sein Fahrrad schwingt und davonmacht?
Er muss sich weder ausweisen, noch stehenbleiben, wenn er von uns angesprochen wird.
Die Ausweisungspflicht und das vorzeigen von Angelgerät und Fang gilt nur für Vereinsmitglieder,
jedoch nicht für den klassischen Schwarzangler.
Bis die Blau-Silbrigen vor Ort sind, dauert es Erfahrungsgemäß eine Weile, was machste dann?
Fotos sind schick, werden aber auch nicht immer als Beweismittel zugelassen.
Im Grunde kann man nur darauf hoffen, das der ertappte Schwarzangler so trottelig ist,
bis zum Eintreffen der Pol neben Dir stehen zu bleiben.

Im Moment driftet diese Diskussion jedoch immer weiter von der Ursprungsfrage ab.
Im Grunde kann man den angetroffenen "Schnurtester" nur ansprechen
und ihn auf seine fragliche Ausrüstung (bestückte Fliegenweste) hinweisen,
ggf. noch einen Verweis in seinen Papieren notieren oder ihn des Gewässers verweisen.
Eben der o.g. Ermessensspielraum in einer solchen Situation ausnutzen.

Georg
10.03.15, 00:30
(...)
Mal als analoges Beispiel für die Auslegung einer Handlung: Bei uns gilt das Zelten, nur als Zelten, wenn man es des Zeltens wegen tut. Ist man Angler und zeltet, ist dies kein zelten, sondern Angeln und das Zelt ist Begleiterscheinung. (...)
:grins:
Bei uns wird ein Zelt über den Boden definiert, hast Du ein Karpfenzelt, bei dem die Bodenplane weggelassen wird, ist es nur ein "Wetterschutz".
Solche Details werden hier an öffentlichen Gewässern tatsächlich durch den Ordnungsdienst der Stadt kontrolliert.

Steini (verstorben am 06.09.2019)
10.03.15, 11:53
Den "gesicherten Beweis" hast Du erst, wenn er einen Fisch in Händen hält Steini.
Da ist der Drops aber noch lange nicht gelutscht.
Man sollte diese Grundsatzdiskussion nicht auf die Spitze treiben, was machst Du denn,
wenn er sich einfach vom "Tatort" entfernt, sich auf sein Fahrrad schwingt und davonmacht?
Er muss sich weder ausweisen, noch stehenbleiben, wenn er von uns angesprochen wird.
Die Ausweisungspflicht und das vorzeigen von Angelgerät und Fang gilt nur für Vereinsmitglieder,
jedoch nicht für den klassischen Schwarzangler.
Bis die Blau-Silbrigen vor Ort sind, dauert es Erfahrungsgemäß eine Weile, was machste dann?
Fotos sind schick, werden aber auch nicht immer als Beweismittel zugelassen.
Im Grunde kann man nur darauf hoffen, das der ertappte Schwarzangler so trottelig ist,
bis zum Eintreffen der Pol neben Dir stehen zu bleiben.

Im Moment driftet diese Diskussion jedoch immer weiter von der Ursprungsfrage ab.
Im Grunde kann man den angetroffenen "Schnurtester" nur ansprechen
und ihn auf seine fragliche Ausrüstung (bestückte Fliegenweste) hinweisen,
ggf. noch einen Verweis in seinen Papieren notieren oder ihn des Gewässers verweisen.
Eben der o.g. Ermessensspielraum in einer solchen Situation ausnutzen.

Nein ich denke wir driften nicht ab, die Anfangsfrage ist ja wohl absichtlich so gestellt worden.
Bei einem Fließgewässer ist es schon mal immer Fischwilderei also braucht es keinen Fisch als Beweis eines Diebstahls.
Der Versuch einen Fisch zu fangen an sich ist schon strafbar.
Es braucht also Beweise die einem Richter von der Fischwilderei überzeugen und die Feststellung des möglichen Täters.

Wie Du magst einen vermuteten Fischwilderer nicht stellen, ich denke du hast da etwas nicht ganz begriffen.
Du kannst Ihn durchaus bis zur Bestimmung der Identität vorläufig Festnehmen, auch wenn das keine Verhaftung ist.
>>Er muss sich weder ausweisen, noch stehenbleiben, wenn er von uns angesprochen wird.<<
Ist also falsch, wenn er von einem bestellten Aufseher beim vermuteten Schwarzfischen erwischt wird.
Er muss sich dem zu erkennen gegebenen Aufseher gegenüber ausweisen und darf sich auch nicht entfernen.
Es wäre sicher nachteilig für einen möglichen Täter sich weder ausweisen zu wollen, sich dann einer vorläufigen Festnahme zu entziehen oder das gar mit Gewalt zu unterbinden. Dann ist er wirklich im Arsch.
Dann geht es nicht mehr "nur" um mögliche Fischwilderei.

Bei einer Straftat, kann so etwas eigentlich Jeder, wobei ein bestätigter Aufseher eher mehr Rechte und Pflichten hat.
http://de.wikipedia.org/wiki/Festnahme
Lese Dier mal Jedermann-Festnahme durch.
Wie soll ein Privater Teichbesitzer denn sonst seine Rechte geltend machen, oder ein Ladenbesitzer, ein Unfallpartner u.v.m

Georg
10.03.15, 13:37
Die Jedermann-Festnahme ist mir durchaus bekannt, auch mache ich des öfteren dienstlich vom Hausrecht Gebrauch, keine Sorge.

(...)
Er muss sich dem zu erkennen gegebenen Aufseher gegenüber ausweisen und darf sich auch nicht entfernen.
(...)
Im Ernst Steini, wie realitätsnah ist Deine Aussage?
Solche "Vögel" habe ich bisher immer nur mit den Beinen in der Hand von hinten gesehen.
Bisher ist es nur 1x gelungen, zwei Jugendliche zu stellen, die sich an unseren Aufzuchtteichen mit dem Kescher bedient haben,
das war aber auch nur möglich, weil die Anlage mannshoch eingefriedet ist und unsere Vereinsmitglieder zu fünft waren.
Die beiden Kids entsprachen also offensichtlich nicht den hellsten Kerzen auf der Torte. :grins:

Steini (verstorben am 06.09.2019)
10.03.15, 17:09
Da steckt man vor ähnlichen Problemen wie jeder Ladenbesitzer.
Du kannst Ihn festhalten, aber es kann Probleme ergeben.
Gut das Angler in der Regel nicht zu Fuß kommen.
Oder eben durch die Ausrüstung behindert werden.
Wobei dein Beispiel mit den Jugendlichen wohl kein Schwarzfischen sondern Diebstahl und vielleicht auch Hausfriedensbruch war.

Das klappt eigentlich alles ganz gut bei uns, schon weil die meisten Schwarzfischer durchaus zu Ihrer Tat stehen oder sich eben gar keiner Schuld bewusst sind.
Beide laufen nicht unbedingt weg.
Weil wir beide ja Niedersachsen sind, ist das Land zunächst auch draußen, weil wir ja keine Fischereischeinpflicht kennen.
Man kann sich also ruhig unterhalten und nach Lösungen suchen, was Vorteile für beide Seiten ergeben kann.
Besonders bei Jugendlichen die sich für Angeln interessieren sicher der bessere Weg.

Ok, es sind auch schon mal welche durch einen 50 m breiten Kanal geflüchtet, ein Glück das sie das trotz Kälte auch schafften.:icon_respekt:
Manchmal kann man halt lediglich noch Tatgegenstände als Beweise sicherstellen oder kommt halt zu Fundsachen.
Die können sie sich dann ja auch wieder abholen, es bleibt ja Ihr Eigentum.

Wenn Du es fern der Realität empfindest und das nicht als Aufgabe betrachtest so etwas wirklich zu verfolgen.
Dann solltest Du, so wie ich auch, den Job nicht machen.

(Als Ausbilder und G.W, sollten Schüler und Angler mich wohl kaum fürchten, sondern schon mal auch die Wahrheit sagen können.
Oh ja, ich war selbst kein weißes Schaf und ich kenne auch kaum Angelverrückte die immer alles richtig machten.
Ich sehe mich da eher als Vertrauensperson die auch mal: Du, du, du... machen muss )
Dann dienen wir eher der Abschreckung und der Überwachung der Mitglieder.

Aber ein bestellter Aufseher, sollte das schon als Herausforderung betrachten, Fischwilderer auch zu stellen um Ihre Personalien festzustellen.
Nett und einfach ist das sicher nicht immer,....aber teilweise nötig.

Es ist ein Sche...Job, bei dem es darum geht genau die zu bekommen die genau wissen wie schwer so etwas zu machen ist.
Die also nicht nur fischten sondern dann auch noch frech behaupten, das der Aufseher Fehler machte oder getrunken hatte.
Halt Typen die nicht zu Ihren Taten stehen, sondern sich einen Anwalt nehmen.
Oder eben behaupten das sie nur Wurfübungen machten.:lachen:

Wir haben vor Ort auch eine Fliegenschule, man fragt wohl in der Regel, wenn man so etwas am Wasser tun möchte.
Wenn nicht provoziert man Probleme, die dann möglicherweise durch einen Richter geklärt werden.
Wo bei ich mir nicht sicher wäre, ob ein Richter das Betreten eines fremden Baches für Wurfübungen als ganz normal betrachten wird.
Auch da entsteht ja ein Schaden, der aber durch das Recht dort zu fischen eine vertretbare Begründung findet.

Aber ich kann ja auch ganz falsch liegen.
Vielleicht schreiben Thomas oder LL, ja mal Ihre Meinung.

Die haben halt mehr Erfahrung, und das auch noch in B.L mit Fischereischein Pflicht.

Elritzendriller
10.03.15, 17:46
.......... was machst Du denn,
wenn er sich einfach vom "Tatort" entfernt, sich auf sein Fahrrad schwingt und davonmacht?
Er muss sich weder ausweisen, noch stehenbleiben, wenn er von uns angesprochen wird.
Die Ausweisungspflicht und das vorzeigen von Angelgerät und Fang gilt nur für Vereinsmitglieder,
jedoch nicht für den klassischen Schwarzangler.............

Das stimmt so nicht ganz. Er hat auf jeden Fall die Pflicht sich auszuweisen. Kann oder will er das nicht, kann man nach seinem Personalausweis fragen. Diesen MUß er aber nicht vorzeigen. In diesem Fall ruft man die Polizei zu hilfe die dann die Person identifiziert. Und so lange die noch nicht da ist, kann man die Person nach dem sogenannten "Jedermanns-Recht" vorläufig festnehmen. Aber die Peson muß unverzüglich der Polizei übergeben werden.
So habe ich das im Lehrgang gelernt und so steht es auch im Leitfaden für Fischereiaufseher Hessen.



Im Grunde kann man den angetroffenen "Schnurtester" nur ansprechen
und ihn auf seine fragliche Ausrüstung (bestückte Fliegenweste) hinweisen,
ggf. noch einen Verweis in seinen Papieren notieren oder ihn des Gewässers verweisen.
Eben der o.g. Ermessensspielraum in einer solchen Situation ausnutzen.

Verweise werden bei uns nicht in Papieren notiert. In welchen Papieren denn auch? Hat er Papiere, erübrigt sich das ja eh.

Hat er keine, werde ich Ihn nach ermessen auffordern seine Handlungen einzustellen.........

Georg
10.03.15, 23:02
Er hat auf jeden Fall die Pflicht sich auszuweisen.
Kann oder will er das nicht, kann man nach seinem Personalausweis fragen.
Diesen MUß er aber nicht vorzeigen.
Diesen Absatz sollte man sich nochmal auf der Zunge zergehen lassen.
Oder entdecke nur ich da Widersprüchliches?


Verweise werden bei uns nicht in Papieren notiert. In welchen Papieren denn auch? Hat er Papiere, erübrigt sich das ja eh.
Nicht unbedingt, zugegeben, ohne das Ihr das wissen könnt, hatte ich da mein Vereinsszenario im Kopf.
Wir haben für Fliegenfischer Stillgewässer, die mit der "normalen" Karte befischt werden können, für die Fly-only-Fließgewässer muss eine extra Jahreskarte innerhalb des Vereines gelöst werden, also sind in diesem Fall Papiere vorhanden, die aber nicht unbedingt auf das Gewässer passen.
Will also ein Stillwasserfischer seine neuen Schnüre für den Urlaub testen, steigt er aus dem Auto und ist nach 30m am Bach, für den er keine Karte hat. Will er sie ordnungsgemäß am Stillwasser testen, müsste er 2 km laufen.




Wobei dein Beispiel mit den Jugendlichen wohl kein Schwarzfischen sondern Diebstahl und vielleicht auch Hausfriedensbruch war.
Beides richtig!


Das klappt eigentlich alles ganz gut bei uns, schon weil die meisten Schwarzfischer durchaus zu Ihrer Tat stehen oder sich eben gar keiner Schuld bewusst sind.
Beide laufen nicht unbedingt weg.
Scheinbar haben wir es beide mit völlig verschiedenem Klientel zu tun.


Aber ein bestellter Aufseher, sollte das schon als Herausforderung betrachten, Fischwilderer auch zu stellen um Ihre Personalien festzustellen.
Nett und einfach ist das sicher nicht immer,....aber teilweise nötig.
Wenn Du Dich mal zurück erinnerst, egal ob am Bach oder am See/Teich, hier siehst du morgens, wer nachmittags zum Kaffee kommt, natürlich gehen hier alle Schwarzangler stiften, tun sie das nicht, sind sie wirklich unterbelichtet.
Es sei denn man hätte als Aufseher die Obsession sich ala Lederstrumpf anzuschleichen um seiner Pflicht genüge zu tun, den "Täter" zu stellen.
Schaue ich mich in den Reihen unserer bestellten Fischereiaufsichten um, ermittle ich ein Durchschnittsalter von ca. 60 Jahren.
Mag bei Euch anders sein, aber ich kann auch gut verstehen, wenn sich diese Leute keiner unnötigen physischen Konfrontation aussetzen.

Elritzendriller
11.03.15, 07:40
Diesen Absatz sollte man sich nochmal auf der Zunge zergehen lassen.
Oder entdecke nur ich da Widersprüchliches?



Guten Morgen Georg,

ich kann da keinen Wiederspruch erkennen.

Siehe hierzu:

Leitfaden für Fischereiaufseher:

http://www.rp-kassel.hessen.de/irj/servlet/prt/portal/prtroot/slimp.CMReader/HMdI_15/RPKS_Internet/med/4ce/4ce3000d-d03f-9941-79cd-aa2b417c0cf4,22222222-2222-2222-2222-222222222222

unter Teil 1
Punkt 5 Befugnisse der Fischereiaufseher
5.1 Kontrollbefugnisse


Gruß
Torsten

BMP
11.03.15, 14:12
Es sei denn man hätte als Aufseher die Obsession sich ala Lederstrumpf anzuschleichen um seiner Pflicht genüge zu tun, den "Täter" zu stellen.
Schaue ich mich in den Reihen unserer bestellten Fischereiaufsichten um, ermittle ich ein Durchschnittsalter von ca. 60 Jahren.
Mag bei Euch anders sein, aber ich kann auch gut verstehen, wenn sich diese Leute keiner unnötigen physischen Konfrontation aussetzen.

Also ich bin erst 39 Jahre und habe 2014 insgesamt drei Personen zur Anzeige gebracht (und drei Personen Vereinsintern vorm Ehrenausschuss.)
Zwei von den drei Personen, die ein Anzeigen bekommen haben, wollten keine Papiere Vorzeigen und haben es vorgezogen schnellen Ganges abzuhauen.
Da ich aber immer ein Handy dabei habe, hat die Polizei Fotos und Videos von den Personen mit der Angelausrüstung und natürlich auch von dem PKWs der Personen mit Kennzeichen.
Das reichte bei mir immer aus zur Personenfeststellung durch die Polizei. Eine physische Konfrontation würde ich niemals provozieren, dann würde ich selber lieber schneller laufen.

Thomas
11.03.15, 19:34
Aber ich kann ja auch ganz falsch liegen.
Vielleicht schreiben Thomas oder LL, ja mal Ihre Meinung.

Die haben halt mehr Erfahrung, und das auch noch in B.L mit Fischereischein Pflicht.

Gerne ... also, los geht es.

1) Feststellung der Personalien
Kann oder will sich ein Schwarzangler nicht ausweisen, ist telefonisch ein Amtshilfeersuchen an Behörden zu richten, die das Recht dazu innehaben, also im Regelfall die (Wasserschutz)Polizei.

2) Vermeidung einer Kontrolle durch Flucht
Ist eine Straftat und wird (bei uns) auch als solche geahndet. Ist einem ehem. Kollegen passiert (Boot-zu-Boot-Kontrolle), der trotzdem erkannte "Flüchtling" wurde gerichtlich schuldig gesprochen. Etwa 800 EUR Strafe plus Gerichtskosten.

3) Jedermann-Festnahme
Körperliche Auseinandersetzungen sind von unserer, also der Berliner UFB ausdrücklich nicht gewünscht. Ehrenamtliche FAs sind keine für Notfälle ausgebildete Staatsbeamten, dieser existierende Paragraf ist ein Papiertiger.

3) Der konstruierte Fall
Den hatte ich unter etwas anderen Bedingungen bereits. 2 jüngere Schwarzangler und ein Älterer mit abgelaufenem FS, Vater des einen. Den einen Jüngeren habe ich nach Hause geschickt, um seinen PA zu holen, die beiden anderen wiesen sich bereitwillig aus.
Einer der beiden Jüngeren behauptete, er habe nur Wurfübungen mit einem Blei gemacht, bei meiner Ankunft und Begrüßung hatte er schnell abgeködert. Es war ein silbriger Kunstköder, kein Blei, ich hatte die Gruppe vorher schon ein paar Minuten beobachtet.
Im Bericht führte ich sowohl meine vorherige Beobachtung als auch meinen schmunzelnden Hinweis an den "Wurfübenden" auf, dass er sich durch das schnelle Entfernen des "Bleis" gerade selbst um seinen Unschuldsbeweis gebracht habe.
3 Platzverweise wurden ausgesprochen, der Vater erhielt die Auflage, innerhalb einer Woche seinen FS zu verlängern, eine Angelkarte hatte er ja. Ohne Owi, das habe ich in solchen Fällen immer so gehalten. Von der Wasserschutzpolizei wurde gegen die beiden Jüngeren Anzeige erhoben, im Laufe der Bearbeitung wurde ich als Zeuge vernommen, kann aber über den Ausgang des Verfahrens nichts berichten.


Mein Fazit zum konstruierten Fall:
Der Unterschied zu meinem Kontrollgang: Mit einer Fliegenrute lassen sich nur mit der Schnur Wurfübungen durchführen, mit Spinnruten etwas, aber doch signifikant schlechter. :grins:

Kleidung und mitgeführtes Zubehör sind Indizien, aber keine Beweise. Der FA erstellt auch nicht eine Anzeige nach § 293, er nimmt den erkennbaren Sachverhalt lediglich auf und leitet ihn an die zuständige UFB weiter. Ebenso wenig ist er für eine Gewichtung von Indizien oder Beweisen zuständig.

Vielleicht zuletzt noch zum Begriff "fangfertig": Eine Angel gilt mit montiertem Haken als beködert bzw. fangfertig. Wenn ich mit mehreren Spinnruten unterwegs bin, hängt bei den nicht im aktuellen Gebrauch stehenden deshalb immer nur ein Karabiner in der Hakenöse ...

Angeln
17.03.15, 19:09
@Thomas
Top, schöne Zusammenfassung von verschiedenen Situationen ! :Bravo: