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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : (NRW) Fischereischein für Reuse und E-Fischen nötig?



Mattes
07.12.14, 12:53
Moin Jungs,

mein Fischereischein ist abgelaufen. Eigentlich Zeit ihn zu verlängern.

Allerdings angel ich ja gar nicht mehr. Meine Ausrüstung wurde unter der Jugend verteilt.

Benötige ich für z.B. Bestandsfeststellungen per Reuse und/oder E-Befischung einen Fischereischein?

Wie sieht es mit der Tätigkeit als FA aus?

Hatte die Angelegenheit mit Lota lota und dem Herticer eigentlich schon besprochen, eure Ansicht interessiert mich dennoch.

Abercrombie
07.12.14, 13:55
Also da das Fischereirecht Ländersache ist, kann ich Dir nur was aus Brandenburg erzählen. Hier wäre es so, dass Du einen Fischereischein benötigst, der Dir die Nutzung aller Fischereigeräte erlaubt. Bei uns wird unterschieden zwischen Angelgeräte (Angler) und alle Fischereigeräte (Berufsfischer). Während Angler nur mit Angeln angeln dürfen, dürfen Berufsfischer auch Reusen und Netze stellen. Für die Elektrofischerei ist bei uns ein zusätzlicher Qualifizierungslehrgang notwendig.

Fischereiaufseher können in Brandenburg nur Leute sein, die entweder eine Fischereiausbildung haben oder einen Fischereischein besitzen.

Steini (verstorben am 06.09.2019)
07.12.14, 14:07
Bei uns ist der Fischereischein halt so oder so freiwillig.
Mal sehen ob ich es für N.R.W einschätzen kann.

Eine Reuse ist ein legales Fanggerät wie eine Rute.
Da wirst Du wohl den Schein in N.R.W benötigen.

Für E-Fischen benötigt man so oder so eine Sondergenehmigung, weil es eben kein legales Fanggerät ist.
Da sollte wohl die Genehmigung, vom Eigentümer + Sondergenehmigung der Behörde reichen.
Schließlich geht es ja nicht darum sich gefangene Fische auch anzueignen, was wohl verboten wäre.

Abercrombie
07.12.14, 14:26
§ 31 Abs. 1 Eures Landesfischereigesetzes:

Wer die Fischerei ausübt, muß, unbeschadet des Absatzes 2 Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern (§ 54) zur Prüfung aushändigen.

Und §§ 10-12 Eurer Landesfischereiverordnung erfordern unter anderem eine Genehmigung der Elektrofischerei sowie die Vorlage eines Bedienungsscheins.

Beim Überfliegen Eurer Vorschriften habe ich jetzt nichts gefunden, dass die E-Fischerei fischereischeinfrei möglich wäre, da grundsätzlich die Aussage im Landesfischereigesetz festgelegt ist, dass ein Fischereischein vorliegen muss, wer die Fischerei ausübt.

Steini (verstorben am 06.09.2019)
07.12.14, 14:51
In Brandenburg benötigt man möglicherweise gar den Fischereischein B.
Antrag E-Fischen:
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/andbb_lds_test_eval01.a.83.de/Anlage1_fischerei.pdf

über den Schein B:
http://www.portal-fischerei.de/?id=1118

E-fischen wird eben in einigen B. Ländern auch zum Fang von Speisefischen durch die Fischerei eingesetzt.

Man ist das kompliziert mit den Ländern, wieder etwas neues.

Mattes
07.12.14, 15:09
Die Reusenfischerei dient in meinem Falle auch nicht der Entnahme, sondern der Bestandsfeststellung zbw. der Umsiedlung im Zuge von Fischrettungsmaßnahmen.

Weiterhin: Viele E-Befischungen werden von Biostudenten durchgeführt. Man erkennt sie am Gewässer u.a. daran, dass sie völlig unerfahren in Habitatsfragen und Fischverhalten sind. Auch in der Ausbildung im Landesamt unterscheiden sie sich deutlich in den Fragestellungen.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass diese Biostudenten bzw. später Biologen alle die Fischereiprüfung über sich ergehen lassen. um ihre beruflichen Untersuchungen durchzuführen.

Was ist mit den vielzähligen Reusenaufstellern, die Rahmen des Edelkrebsprojektes NRW ihre Fallen stellen. Da wird auch der eine oder andere Aal seinen Weg hineinfinden.

Alles Schwarzfischer?

:hmm:

Als FA musste ich nachweisen, dass ich den Schein mindestens 10 Jahre inne hatte. Ob ich nach Beginn der FA-Tätigkeit auch weiterhin Inhaber des Scheins sein muss, ist nirgends dokumentiert.

Steini (verstorben am 06.09.2019)
07.12.14, 15:41
Ich denke jetzt kommst du in Bereiche wo es Rechtsprechungen benötigt.:lachen:

Die Reuse ist ein legales Fangmittel zum Fang von Fischen und Krebsen >> wohl Fischereischein, wenn es um Krebse geht.
(Beim Bisamfang problematischer, wo das mit Reusen erlaubt ist)

Mit 10 J. Fischereischein hast Du Erfahrungen nachgewiesen, die Du möglicherweise als F.A benötigst , ich denke da brauchst Du ihn möglicherweise nun nicht mehr.

Die Studenten sollten ja unter Aufsicht der Lehrer stehen und haben wohl auch kein Recht sich Fische anzueignen >Die werden als auch keinen Schein brauchen.
(Nicht selten, achten Biologen die Fischereirechte wenig.)

Georg
07.12.14, 15:49
Gerade für Deine Umsetzaktionen benötigst Du einen Fischereischein Mattes, Du eignest Dir (zwar nur temporär) die Fische an, da Du sie dem Gewässer entnimmst. Ob Du sie später andernorts wieder Schwimmen lässt, oder aufisst, interessiert eigentlich nicht.

Besorg Dir doch einfach für eine Weile einen Zweitwohnsitz in NDS und lass Dir den Fischereischein auf Lebenszeit ausstellen. :grins:

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
07.12.14, 18:37
Hallo,

dann werfe ich mal §31 Abs. 2 in die Diskussion.

§31 Abs 2 LFischG NRW

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

a) für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,


Diese Bedingungen sollte man als E-Fischer in den meisten Fällen ohne FS erfüllen können.

LL

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
07.12.14, 19:24
Gerade für Deine Umsetzaktionen benötigst Du einen Fischereischein Mattes, Du eignest Dir (zwar nur temporär) die Fische an, da Du sie dem Gewässer entnimmst. Ob Du sie später andernorts wieder Schwimmen lässt, oder aufisst, interessiert eigentlich nicht.

Besorg Dir doch einfach für eine Weile einen Zweitwohnsitz in NDS und lass Dir den Fischereischein auf Lebenszeit ausstellen. :grins:


Hallo,

ob ich mir Fische aneigne oder nicht ist im Zusammenhang mit dem FS nicht von Bedeutung. Das betrifft das StGB (Fischwilderei und Diebstahl). Der Fischereischein bestätigt letztendlich, dass der Inhaber geeignet ist den Fischfang auszuüben. Nicht geeignet sind z.B. Leute ohne bestandenem Lehrgang oder Personen mit einschlägigen Vorstrafen.

Bei der Ernennung eines FA, muss die Behörde sicherstellen, dass der Kandidaten "in fischereilichen Fragen" erfahren ist. Wie sie das tut, bleibt ihr überlassen.

Wenn jemand vor 10 Jahren erfahren genug war, so ist der ja in den letzten Jahren nicht unerfahrener geworden.
Es gibt durchaus auch andere Möglichkeiten seine Erfahrung nachzuweisen, z.B den E-Fischerschein oder der Gewässerwartelehrgang 1.
Der beste Beleg ist aber eine mehrjährige Tätigkeit als FA.

LL

Georg
08.12.14, 14:15
Moin Mattes & LL,
eigentlich bezog ich mich weder auf das E-Fischen, noch auf die Ausübung der FA.
Vielmehr auf Mattes vergessene Aale.
Ich kann mich noch daran erinnern, wie Mattes erwähnte, Probebefischungen per Handangel durchgeführt zu haben, dafür bräuchte er doch eigentlich den FS, insofern er nicht der Eigentümer oder "Beauftragter" des Eigentümers eines Privatgewässers ist.?
Oder handelt es sich dabei ausschließlich um Privatgewässer?
Eine andere Frage steht dabei noch im Raum, gibt es für die erteilte Genehmigung der "Fischrettung" bzw. das Umsetzen der Aale Grundvoraussetzungen wie z.B. den Fischereischein oder den E-Bedienerschein? Dazu konnte ich inhaltlich nichts finden.

Mattes
08.12.14, 15:48
Hi Georg,

das "Probeangeln" geschah seinerzeit, als mein Fischereischein noch gültig war. War auch einmalig. Ohne Schein käme ich nicht auf die Idee.

Zudem sind die Gewässer bisher tatsächlich allesamt Privatgewässer gewesen. Teilweise aber nicht "Privat" im Sinne des F-Gesetzes. Beim Wilmes gibt es die Sonderregel, die den See zum Fischereiaufzuchtsgewässer machte. Daher war die Umzäunung möglich. Entzieht sich hiermit aber dennoch der Gesetzesgebung.

Die E-Befischungen bezüglich der Fischrettungen mussten jeweils bei der UFB angemeldet und genehmigt werden. Natürlich unter Vorlage von Bediener- und TÜV-Bescheingungen, sowie der Darlegung einer sinnvollen Begründung. Der Fischereischein wurde nicht abgefragt, da man zu a. natürlich voraussetzte, dass ich ihn habe (bin ja für diese UFB als FA tätig), bzw. b. er nicht nötig ist (siehe §31.2 LFischG - Angabe von LL).

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
08.12.14, 22:19
Hallo,

es gibt in NRW nur 2 Möglichkeiten ohne Fischereischein zu fischen und nur eine Möglichkeit ohne Fischerereischein mit der Angel zu fischen.

Als Besitzer (nicht Pächter) eines Privatgewässers darf ich alle erlaubten fischereilichen Mittel, auch Angeln einsetzen, ohne einen FS zu benötigen.
Als Privatgewässer im Sinne des Fischereigesetzes gelten Stillgewässer mit einer Fläche <0,5 ha. Auf Antrag können grössere Gewässer einem Privatgewässer gleichgestellt sein.
Ein Beispiel wäre ein grosser Teich auf einem Krankenhausgelände.

Fischen, aber nicht mit der Handangel, darf ich ohne FS, wenn ich das zur Unterstützung des Fischereirechtsinhabers oder des Pächters tue.

Das gleiche gilt, wenn ich einen Beauftragten der beiden vorgenannt Rechte-Inhaber unterstützen,(z.B. als Helfer in der E-Fischgruppe) dann muss der Beauftragte (z.B. der Leiter der Gruppe aber einen FS haben.

2 Varianten E-Fischen Wilmes.
1.) Wir fischen im Auftrag des Besitzers. Daher ist für das gesamte E-Fischerteam kein FS erforderlich, da nicht mit der Handangel gefischt wird.
2. Es tritt nicht der Besitzer, sondern ein von ihm ermächtigter Vertreter (Mattes oder der Leiter des E-Teams) auf. Dann muss der den FS haben.

Im Grunde reicht in jeder E-Fischgruppe ein Angehöriger mit FS. Damit decke ich alles ab.


LL

Mattes
08.12.14, 23:00
Danke dir Lota für die sehr fein beleuchtete Ausführung.

Somit ergibt sich für mich:

Will ich eine E-Fisch-Truppe untertsützen, verlasse ich mich darauf, dass der Antragstellende (sofern er anwesend ist) oder einer der E-Fischer in Besitze des Fischereinscheines ist und alles ist gut.

Will ich hingegen selber einen Einsatz leiten und stelle dabei eine One-Man-Show dar oder mein Helfer hat auch keinen Schein in der Tasche, war das Laden der Akkus für die Katz´.

Nachtrag:

Das hieße aber, wenn der Boden- und Wasserverband xy einen Landschaftsplaner zwecks Renaturierung beauftragt und dieser im Vorfeld Untersuchungen von Büro yz durchführen lässt, dann kommen doch gerade jene Kollegen ans Wasser, die wir bei den Lehrgängen getroffen haben. Also nichtangelnde Landschaftsplanungsbüromitarbeiter. Ob die bei den Untersuchungen wirklich immer einen F-Schein-Inhaber dabei haben?