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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Übertragung des Fischereirechts ohne Pachtvertrag? (NRW)



Lücke
19.12.14, 17:53
Hallo Leute,

unser Verein hat die Möglichkeit einen kleinen Dorfteich zur "Bewirtschaftung" zu bekommen... Der See gehört einer Dorfgemeinde (Fischereirechtsinhaber)... diese können aber nur schwer einen Pachtvertrag abschliessen weil wohl ein Antrag für eine Förderung für den ganzen Gemeindepark incl. See läuft... Was gibt es da noch für andere Möglichkeiten?

Uns ist nicht wichtig das es auf mehrere Jahre fest ist... Aber der Heimatverein und eigentlich auch die Gemeinde würden uns gerne mit ins Boot nehmen und wir selbst würden den Teich auch nehmen weil er uns nichts kosten würde, ausser Pflegearbeiten...

Eine Besonderheit gibt es noch, der Teich liegt in NRW, unser Verein ist in NDS beheimatet...

Hat jemand eine Idee wie man das lösen kann?

Gruß
Lücke

Mattes
19.12.14, 20:07
Die Weitergabe der Fischereirechte ist doch nicht an einen Pachtvertrag gebunden, oder?

Die Stadt/Kommune als Rechteinhaber kann doch damit tun und lassen was sie will. Wenn eine Verpachtung nicht möglich ist, ist die Nutzung der Fischereirechte nicht eingeschränkt. Es steht nirgends geschrieben, dass Fischereirecht nicht unentgeldlich vergeben werden darf.

Ihr müsstet natürlich im Gegenzug der Stadt eure Hege schenken. :heimtückisch:

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
21.12.14, 02:37
Hallo,

sollte das Gewässer keinen Zulauf haben und unter der Fläche von 0,5 ha bleiben, ist kein Pachtvertrag erforderlich. Dann erfüllt das Gewässer die Kriterien eines Privatgewässers. Das hat nichts mit einem privaten Gewässer zu tun, sondern bezeichnet Klein- und Kleinstgewässer für die das Fischereirecht, bis auf 3 §§ nicht gilt. Sonst würde das Fischereirecht für jeden Goldfischteich gelten, mit allen Konsequenzen, wie Schonzeiten, Fischereischeinpflicht usw..
Man sollte aber die Bedingungen schriftlich festhalten, falls es sich die Gemeinde in einigen Jahren anders überlegt. Rechtlich reicht aber ein Handschlag. Wenn man einen schiftlichen Vertrag abschließt, so ist der an keine Form gebunden. Dieser Vertrag braucht auch nicht der UFB zur Prüfung vorgelegt werden und es gibt in diesem Fall keine Mindestpachtdauer.
Das wäre der einfachste Weg. In NRW gibt es eine ganze Reihen von Gewässern mit einer Fläche von 0,4999 ha.:grins:

Fällt das Gewässer nicht in diese Kategorie, gibt es 2 Möglichkeiten.

1.) Die Gemeinde überträgt nur das Recht zu fischen durch Ausgabe von Erlaubnisscheinen an die Vereinsmitglieder. Bei dieser Variante bleiben Hegerecht und Hegepflicht bei der Gemeinde. Diese bestimmt den Besatz und legt die Bedingungen beim Fischen fest.

2. Durch Abschluß eines formalen Pachtvertrages. In diesem Fall liegt die Bewirtschaftung in vollem Umfang beim Pächter. Dieser Pachtvertrag ist der UFB zur Prüfung vorzulegen. Diese prüft, ob das Fischereirecht in "vollem Umfang" übertragen wird. Eine Bestimmung, die z.B. Hechtbesatz verbietet ist nicht zulässig. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Jahre.


Falls es kein Privatgewässer ist, sollte man immer die Variante mit dem Pachtvertrag anstreben. Sonst ist der Verein bei jeder Anpassung der Bedingungen auf die Gemeinde angewiesen.
Wer kann schon sagen, wie ein neuer Bürgermeister die Sache sieht.

LL

Lücke
22.12.14, 02:32
Hallo,

erstmal danke für die ausführliche Info...:top:

Der Teich hat etwa einen halben ha, aber leider einen Zulauf, ein kleiner Bach der aber wohl nicht immer Wasser führt.... also muss wohl eine der anderen Varianten her...

Momentan sieht es so aus das alle Beteiligten eine Zusammenarbeit lieb wäre... Das ist wohl auch kein Antrag auf Förderung sondern eine Beratung der Gemeinde durch den Botanischen Garten wie diese ihre Grünflächen am besten bewirtschaften kann, denn die Gemeinde baut Bauhof Personal ab und möchte viel an Unternehmer (oder auch Vereine) vergeben... Aber das Beratungsgutachten ist noch nicht fertig und deswegen auch noch keine Pachtung möglich...

Das soll zwar in absehbarer Zeit passieren, aber wir wollen ja unseren Mitgliedern möglichst schnell das Angeln dort ermöglichen... Ist zwar kein super attraktives Gewässer, aber sehr schön idyllisch gelegen ideal für einen Familienausflug, da Spielplatz und Park direkt angrenzen...

Ich habe auch ein Jahr "auf Probe" angeboten...

Wie sähe das denn mit den Erlaubnisscheinen aus? Würde da ein "Einleger" für unsere jetztigen Erlaubnisscheine reichen? Pachtvertrag ist aber auf jeden Fall gewünscht da man damit ja auch eine Sicherheit hat...

Gruß
Lücke

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
23.12.14, 02:08
Hallo,

nein, das würde nicht reichen. Die Gemeinde gibt doch dann die Erlaubnisscheine an eure Mitglieder aus. Eure bisherigen Erlaubnisscheine gebt ihr ja als Verein an eure Mitglieder aus.

Das kann ich doch nicht vermischen. Für die Bedingungen des Erlaubnisscheins ist ja einmal die Gemeinde, und einmal der Verein zuständig.
In NRW ist ein ein Erlaubnisschein an eine bestimmte Form gebunden.



§ 22
Fischereierlaubnisscheine

(1) Für Fischereierlaubnisscheine, die länger als vier Wochen gültig sind, sind Vordrucke entsprechend Anlage 53) zu verwenden.


7305

Lücke
24.12.14, 14:19
Hallo,

das wäre zwar möglich, aber dem Aufwand nicht wert der da dranhängt, dann werden wir wohl erstmal abwarten und einen handfesten Pachtvertrag abschliessen...

Gruß
Lücke

Lücke
25.02.15, 13:15
Hallo Leute,

ich nochmal und es wird akut.... Ich habe mir die Arbeit gemacht einen offiziellen Pachtvertrag zu erstellen, aber der Gemeinde wäre was "Einfaches" auch lieber, auch ohne 12 Jahre Pachtzeit...

Jetzt habe ich nochmal nachgelesen.....


§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluß. Talsperren und Schiffahrtskanäle gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie
1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
2. dauernd bewirtschaftet,
3. regelmäßig abgelassen und
4. nicht angelfischereilich genutzt werden.
(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die
a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
b) nicht größer als 0,5 Hektar sind.

Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen.

(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.



Wenn ich das also richtig interpretiere ist der Zulauf kein Problem, oder? Gilt ja trotzdem als Privatgewässer...

Gruß
Lücke

Gekko gecko
25.02.15, 21:32
Hallo Lücke,
liegt das Gewässer in NRW oder NS dein Heimatort liegt ja schließlich im Grenzbereich?
Ist das Gewässer kleiner 0,5 Ha?
Wenn es in NRW liegt, nenne mir mal die Koordinaten (UTM oder GK) und ich messe die Größe einmal aus!

Lücke
26.02.15, 00:07
Hallo,

der Teich liegt in NRW und ist definitiv unter 0,5ha, ich habe mal 0,35 geschätzt für den Vertrag...

52°08'49.0"N 7°58'21.7"E
52.146943, 7.972689
https://www.google.de/maps/@52.146943,7.972689,17z


Gruß
Lücke

Mattes
26.02.15, 17:07
0,1245 ha! Sollten die Baumkronen einen Teil verdecken, dann auch 0,13ha.



7353

Lücke
26.02.15, 18:30
Hey,
cool danke, aber soo klein hätte ich auch nicht erwartet....

Wir haben auf jeden Fall jetzt einen formlosen Pachtvertrag aufgesetzt, zeitlich unbegrenzt aber jederzeit kündbar... Fischereirecht gegen Gewässerhege... Statt 5 Seiten nur noch 2...:;:



Gruß
Stefan

Gekko gecko
26.02.15, 18:51
Hallo Mattes,

schön, das du mir die Arbeit abnimmst.:grins::grins::grins:

Damit ist ja auch geklärt, welche §§ von unseren FG anwendbar sind, und auf was verzichtet werden kann.