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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : NRW: keine Schonzeit mehr für Regenbogenforellen - führt das zum Ziel?



marcel_reelcollector
16.02.15, 16:24
Liebe GW-Kollegen,

in NRW wurde zum 01.01.2015 die Schonzeit für Regenbogenforellen und Bachsaiblinge in Flüssen aufgehoben.
Dies ist vor dem Hintergrund einer angestrebten stärkeren Ansiedlung heimischer Fischarten sicherlich sinnvoll.
Andererseits führt dies meiner Ansicht auch zu einer ganzjährigen Befischung der Forellenbestände, inklusive der versehentlich gefangenen Bachforellen.
In unserem Flußabschnitt der Erft ist der Leitfisch zwar der Döbel, aber es gibt auch gute Bachforellenbestände. Immer wieder kommen vereinzelte Regenbogenforellen vor.
Gerade im Winter haben diese eine ähnlich blankes Kleid wie unsere Bachforellen. Klar kann man sie an den unterschiedlichen Punkten erkennen und unterscheiden, aber Verwechslungen sind insbesondere für ungeübte Angler denkbar.
Wir wollen, dass sich unsere Bachforellen in der Schonzeit ungestört vermehren können und haben deswegen eine vereinsspezifische Schonzeit auch für alle anderen Forellenarten eingeführt.

Wie seht ihr die Thematik: Führt die Aufhebung der Schonzeit für Regenbogenforellen zum Ziel einer Verbesserung der Bedingungen für heimische Fischarten und unter welchen Rahmenbedingungen?
Halter Ihr die Einführung einer vereinsspezifischen Forellenschonzeit für sinnvoll und unter welchen Bedingungen?

Freue mich auf Eure Beiträge!

:hüpf:

Steini (verstorben am 06.09.2019)
17.02.15, 01:11
Lieber Herr Kollege:;:

In meiner Region ist der Fang einer Regenbogenforelle etwas fast Unmögliches.
1-3 verirrte Refos auf fast 5600 Angler + Gäste.:grins:

Da es aber immer wieder Meinungsverschiedenheiten über die Bestimmung von Bach und Meerforellen gab, haben wir Nägel mit Köpfen gemacht.
Ich kann es einer Bachforelle nicht ansehen ob sie noch abwandert, aber so richtige Bäche haben wir halt auch nicht.
Das was wir haben gibt den Forellen eher die Möglichkeit die Smoltgröße zu erreichen.
Norddeutsches Flachland eben, die wachsen gut aber sie wandern fast alle ab...

Mindestmaß 50cm für Forellen, Schonzeit vom 15.10 bis 1.6.
Die lange Schonzeit, weil bei uns so oder so der Einsatz von Kunstködern und Fischen/Fischteilen vom 1.1 bis 1.6 verboten ist, aber rechtlich auch die Salmoniden abgedeckt werden müssen.
Wir haben halt keinen kleinen Bach, sondern einen meist 100 m breiten Fluss und wenn dort mal eine Forelle gefangen wird ist sie oft viel größer als die 50 cm.


Mag es in einer kleinen Gemeinschaft mit Vernunft zu regeln sein, ist das leider in so großen Gemeinschaften fast unmöglich.
Da braucht es Regeln die auch einfach überwacht werden können.
Man will ja nicht den schwarzen Schafen, auch noch Ihre Vorteile sichern, nur weil Andere sich (noch) an die Regeln halten.
Sorry, ich glaube halt nicht mehr daran das alle Menschen nur gut sind.
Ich glaube, wir brauchen alle etwas Überwachung.:grins:
(Einige müssen gar stetig Angst vor Strafe haben, die kennen gar keine Einsicht)

Du ahnst sicher, das ich für so eine allgemeine Forellenschonzeit stimmen würde.:top:

Es macht wenig Sinn die Vordertür abzuschließen und die Hintertür dann offen zu lassen, wenn man meint kein Vertrauen zu haben.

Albert
17.02.15, 21:02
Ich finde eure Regelung gut.
Die Verluderung von angebissenen Bafos sollte verhindert werden.
Was ich nicht verstehe, ist die Aufhebung der Schonzeit für die Amer. Salmoniden.
Das Einbringen von Rebofo ist doch schon länger in NRW untersagt.
Dazu der Abwanderungstrieb, wo in Fliessgewaesser 4 Wochen nach Besatz kaum noch Rebofo
Gefangen werden.

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
22.02.15, 01:15
Hallo,

die größte Gefahr sehe ich bei der Verwechslung von Wandersalmoniden mit den RB-Forellen.
Speziell ein blanker Lachs oder eine blanke Meerforelle, sind vom "Normalangler" nicht sicher von einer RB zu unterscheiden.

Dazu kommt, wir haben immer noch gute RB Bestände eines Stammes, der überhaupt kein Seitenband zeigt. Der sieht exakt so aus wie die Wanderform, die Steelhead.
Da bleibt vor Ort nur die Bepunktung der Schwanzflosse als sicheres Merkmal für für die RB.

Wenn ich aus Erfahrungen weiß, dass ca. 80% der kontrollierten Angler nicht sagen können, ob der Fisch in ihrem Eimer eine Bach- oder eine Regenbogenforelle ist, wird mir Angst und Bange.
Wenn alle "Forellen" gesperrt sind, vermeide ich solche Verwechslungen.

Da die RB in fast allen Fällen mit der Bachforelle gemeinsam vorkommt, muss ich meine Hege ohnehin an der heimischen BF ausrichten.
Das heißt, ich muss Salmonidenstrecken während der Laichzeit fürs Angeln sperren. Sonst laufe ich Gefahr, dass der Schutz der heimischen Arten stark eingeschränkt wird.
Spätestens wenn mir die Regenbogenangler die BF Laichbetten platt treten ist es Zeit zu handeln.

Nur Nachteile also?

Das sehe ich nicht so. Die Aussetzung der Schonzeit gibt viel mehr dem Hegepflichtigen mehr Spielraum für gewässerangepasste Lösungen.

Er muss es nur umsetzen. Bei einer Änderung der Bestimmungen, muss ich mein vorhandenes Schutzkonzept kritisch überdenken.

Wer das ganze für groben Unfug der Behörde hält und weitermacht wie immer, muss sich fragen lassen, ob er das System wirklich verstanden hat.

Kein Mindestmaß für den Waller hieß ja auch nicht, dass ich alle Waller entnehmen muss, ich kann aber, wenn es sein muss.


LL

Lücke
03.03.15, 12:17
Hallo,

die Aufhebung ist durchaus sinnvoll, aber in der Praxis wohl kaum umzusetzen, wir würden auch nie riskieren das unsere BF Bestände "verangelt" werden...

Wir haben schon immer einen Kompromiss... Unser "Forellenbach" ist vom 1.1. bis Ende der BF-Schonzeit komplett gesperrt, für jegliches Angeln. In den Seen (auch mit Zulauf) ist nur die BF geschont, die RBF kann ganzjährig beangelt werden...

Das hat 2 Vorteile, erstens evtl. Altbestand an großen RBF, den man nicht haben will kommt raus und an anderen Seen, an denen die RBF eh nix mehr kaputt machen kann, kann man den Mitgliedern was bieten und in der frühjahrs "saure Gurken Zeit" auch mal RBF besetzen und beangeln... (Machen wir ab diesem Jahr aber auch nicht mehr)

Grundsätzlich sind das ja nur Vorgaben, jeder Verein kann ja seine Schonzeiten für eine jeweilige Fischart selbst bestimmen/verlängern, solange es sinnvoll ist und nicht mit dem Tierschutzgesetz kollidiert. Allerdings kann dann ein Vereinsmitglied nur mit vereinsinternen Sanktionen rechnen, gesetzlich würde er sich im legalen Bereich bewegen falls er eine RBF in der vereinseigenen Schonzeit entnimmt...

Gruß
Lücke

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
05.03.15, 04:36
Hallo,

Einspruch.

Auch wenn eine generelle Fischereierlaubnis vorliegt, ist ein Verstoß gegen Bestimmungen des Erlaubnisscheins eine Fischwilderei. Bedingung ist aber, dass der Pächter oder der Verpächter des Gewässers Strafanzeige erstatten. §294 StGB. Weil der Verein nur in Ausnahmefällen von seinem Recht auf Strafanzeige gegen seine eigenen Mitglieder Gebrauch machen wird, kann leicht der Eindruck entstehen, das wäre nur ein Problem auf Vereinsebene. Die Definition einer Fischwilderei ist "fischen unter Verletzung fremden Fischrechtes."
Ich habe das Recht mir Forellen anzueignen, das Recht habe ich aber nicht während der Schonzeit. Somit verletze ich fremdes Fischrecht. Ich halte mich nicht an den Vertrag (Erlaubnisschein).


LL

Lücke
05.03.15, 11:18
@LL

Ja, das kann sein, bin auch kein Paragraphen-Profi...:;:.... aber bin auch Fischereiaufseher und da hat mich (eigentlich) dann die RBF-Schonzeit nicht zu kümmern, jedenfalls nicht als von der Gemeinde gestellter Aufseher... Übe ich aber gleichzeitig das Amt eines "Gewässerkontrolleurs" (oder wie man das auch nennen will..) des Vereins aus, dann kann ich das Mitglied natürlich sanktionieren...:;:

Grundsätzlich muss man aber trotzdem noch vorsichtig sein... Denn z.T. sind eigene Schonzeiten/-maße genehmigungspflichtig... Stichwort "Küchenfenster"... rein rechtlich fordert man seine Mitglieder sogar damit zu einer Straftat auf!:schreck:

Ich würde empfehlen sich auf jeden Fall beim Verband und/oder Landesamt schlau zu machen...

Bei kleinen "Anpassungen" sehe ich das aber eher "wo kein Kläger...." :;:

Vielleicht weiss das ja jemand genau... Wir hatten früher mal ein 60cm Schonmaß für den Hecht (gesetzlich sind es 50cm in NDS), bewegt man sich damit im legalem Rahmen wenn man sowas einführt?
Bei den Zeiten bin ich mir sicher das man das uneingeschränkt darf, denn man kann ja davon ausgehen das die Fischart gar nicht gezielt beangelt wird, aber bei den Mindestmaßen setzt man sich ja über die gesetzlichen Richtlinien und fordert dazu auf Fische zurück zu setzen die eigentlich entnommen werden dürfen/"sollen"...D.h. man verstößt ja eigentlich gegen das Tierschutzgesetz... Ist prinzipiell die gleiche Sachlage wie beim Küchenfenster...

Immer dieser nervige Paragraphenwust...:Kotz:

Gruß
Lücke

Steini (verstorben am 06.09.2019)
05.03.15, 19:25
@LL

Ja, das kann sein, bin auch kein Paragraphen-Profi...:;:.... aber bin auch Fischereiaufseher und da hat mich (eigentlich) dann die RBF-Schonzeit nicht zu kümmern, jedenfalls nicht als von der Gemeinde gestellter Aufseher... Übe ich aber gleichzeitig das Amt eines "Gewässerkontrolleurs" (oder wie man das auch nennen will..) des Vereins aus, dann kann ich das Mitglied natürlich sanktionieren...:;:

Grundsätzlich muss man aber trotzdem noch vorsichtig sein... Denn z.T. sind eigene Schonzeiten/-maße genehmigungspflichtig... Stichwort "Küchenfenster"... rein rechtlich fordert man seine Mitglieder sogar damit zu einer Straftat auf!:schreck:

Ich würde empfehlen sich auf jeden Fall beim Verband und/oder Landesamt schlau zu machen...

Bei kleinen "Anpassungen" sehe ich das aber eher "wo kein Kläger...." :;:

Vielleicht weiss das ja jemand genau... Wir hatten früher mal ein 60cm Schonmaß für den Hecht (gesetzlich sind es 50cm in NDS), bewegt man sich damit im legalem Rahmen wenn man sowas einführt?
Bei den Zeiten bin ich mir sicher das man das uneingeschränkt darf, denn man kann ja davon ausgehen das die Fischart gar nicht gezielt beangelt wird, aber bei den Mindestmaßen setzt man sich ja über die gesetzlichen Richtlinien und fordert dazu auf Fische zurück zu setzen die eigentlich entnommen werden dürfen/"sollen"...D.h. man verstößt ja eigentlich gegen das Tierschutzgesetz... Ist prinzipiell die gleiche Sachlage wie beim Küchenfenster...

Immer dieser nervige Paragraphenwust...:Kotz:

Gruß
Lücke

@Lücke
Ich verstehe nicht wie Ihr immer darauf kommt das man mit dem Erhöhen der Maße rechtlich Probleme bekommt, wenn es vernünftig begründet werden kann und nicht dem C&R geschuldet ist.
Ich habe die Diskussion auch schon mal mit einem Aufseher bei uns geführt.
Der meinte auch so etwas ähnliches.
Soll wohl in so einem Leitfaden so stehen?
(Das ein maßiger Fisch zu töten sei, was bedeutet jeder Fisch der nicht geschützt ist.)
Wenn ich all den Quatsch glauben würde den man so täglich liest ,wird man Irre, es hilft mach einmal selbst nachzudenken.

Die gesetzlichen Minimalbestimmungen müssen halt so niedrig sein weil es auch Gewässer gibt in dem Fische schlecht abwachsen.
Umgekehrt ist es fast ein Muß sie dort zu erhöhen wo sie viel besser wachsen, das gehört zu einer vernünftigen Hege.
Macht man es nicht,...kommt man seinem Hegeauftrag nicht nach.
Der Gesetzgeber greift mit Gesetzen erst dann ein wenn WIR selbst nicht in der Lage sind vernünftig zu Handeln.
Das bedeutet nicht das man nun immer erst auf den Gesetzgeber warten muss, bis ER etwas einfordert.

Selbst so etwas wie Küchenfenster sind legal, das ist wenigstens in Niedersachsen mit der Fachbehörde abgestimmt.

Lücke
05.03.15, 19:39
Hallo,

habe mich gerade vor Kurzem wegen eines Küchenfensters für den Hecht kundig gemacht, das ist genehmigungspflichtig durch das LAVES... Und dann auch noch an viele Bedingungen gebunden, heisst mehrjährige vorherige Gewässeruntersuchungen und Betrachtung von Fang und Besatz... und selbst dann wird das Endergebnis fast immer lauten das zu viel gefischt wird... Und das hat dann im schlimmsten Fall eine ganzjährige Sperre zur Folge...:schreck:

Ich komme halt auf den Gedanken weil eine Erhöhung des Mindestmaßes ja im Prinzip vergleichbar ist...

Grundsätzlich machen wir das was wir für sinnvoll halten, aber trotzdem möchte man sich als Vorstand im legalen Rahmen bewegen...

Wäre nach meiner Logik sehr komisch wenn ich Mindestmaße verändern kann "frei Schnauze", aber bei einem Entnahmefenster einen riesen Genehmigungsaufwand betreiben muss....:hmm:

Gruß
Lücke

Steini (verstorben am 06.09.2019)
06.03.15, 00:34
DAs ist eine schon interessante Aussage von "Lücke" :top:.
Tatsächlich finde ich eine gegenteilige Darstellung des L.V nun nicht mehr.

Ich denke, ein Eingriff einer Aufsichtsbehörde, in eine begründete Erweiterung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Bewirtschafter wäre schon ein echter Knaller.
Etwa so, als wenn ein Amt die Löhne bestimmen würde, die maximal gezahlt werden dürfen.

Lücke
06.03.15, 12:22
Hallo,

das ist zu einem "heissen Eisen" geworden, der Landesverband in Hannover hat das wohl auf anraten wieder aus dem Netz genommen, die sind wohl zu früh vorgeprescht, Ämter und diverse Verbände sahen das wohl nicht so gerne...

Zur Info: Der Landesfischereiverband hatte Stellung zu einem Entnahmefenster bezogen und das für sehr sinnvoll gehalten...


Und laut Auskunft unseres Landesfischereiverbandes (Weser-Ems), sollte man davon die Finger lassen, ist einfach mit zu viel vorherigem Genehmigungsaufwand mit unklarem Ergebnis verbunden...

Gruß
Lücke

Steini (verstorben am 06.09.2019)
06.03.15, 14:16
Und laut Auskunft unseres Landesfischereiverbandes (Weser-Ems), sollte man davon die Finger lassen, ist einfach mit zu viel vorherigem Genehmigungsaufwand mit unklarem Ergebnis verbunden...

Gruß
Lücke

Sorry, ich sehe da überhaupt keinen Genehmigungsbedarf, solange der ges. Schutz lediglich erweitert und nicht unterschritten wird.

Ich sehe aber auch Probleme, ....wie schafft man es, das Angler das nicht als Vorwand nehmen um C&R zu betreiben?
Denn bei der bisherigen rechtlichen Betrachtung bedeutet es ja, das sie die Großfische gar nicht mehr befischen sollen b.z.w dürfen.
Der bisherige Held wird dann zum Feindbild, weil man so etwas dann unterbinden muss.

Lücke
06.03.15, 15:19
Hallo,

bei der Umsetzung sehe ich kein Problem, das war ja Punkt auf unserer JHV, ich habe den Mitgliedern das da schon verständlich machen können das sowas durchaus sinnvoll ist und hoffe auf einen "Lerneffekt", auch konnte ich das mit Zahlen belegen das Besatz allein einfach nicht funktioniert an vielen Gewässern beim Raubfisch, das es verpufft, so wie im Besatzfisch Film...

Aber was soll ich machen!? Wenn mein Verband davon dringstens abrät werde ich mich da nicht drüber hinweg setzen...hat ja auch einen Grund warum die Stellungnahme aus dem Netz verschwunden ist...
Und das Hauptproblem ist da wohl auch das Tierschutzgesetz mit dem es kollidiert... Und das Argument/die Frage liegt dann natürlich nahe wieso man, wenn man ein Problem mit der Reproduzierung hat die Fischart dann nicht ganzjährig schützt... Und da würden mir dann auch die Gegenargumente ausgehen...:schreck:... glaube nicht das "wir wollen ja auch noch angeln!" reicht...:;:


Was wir allerdings machen ist eine gewisse Aufklärung, das z.B. es nicht sinnvoll ist erst Hechte ab 75cm mitzunehmen wie es viele Raubfischangler machen, sondern lieber die kleineren "Küchenhechte" und die große Hechtdame eigenverantwortlich wieder schwimmen zu lassen... Sowas kann auch funktionieren ohne das man gleich neue Ver- und Gebote aufstellt...:;:
Zurückgesetzt wird eh, dem einen sind 55er Hechte zu klein, andere setzen alles zurück, etc. , will ich auch keinem verbieten, aber man kann das ja in sinnvolle Bahnen lenken... würde mir natürlich da auch etwas "Rückhalt" vom Gesetzgeber wünschen...



Aber ich hinterfrage das ja alles trotzdem, wenn ich mich nicht total vertue wurde uns auf dem Gewässerwartelehrgang damals gesagt das man die Schonzeiten/-maße auch anpassen darf wenn es die Situation erfordert... Was ist dann der Unterschied zu einem Entnahmefenster!?

Und ich sehe das wie Steini, ich komme ja nur dem Hegeauftrag nach...

Ganz komische Kiste irgendwie...ich frage mich immer mehr ob ich die Mindestmaße wirklich so einfach verändern darf...

Gruß
Lücke

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
07.03.15, 00:45
Hallo,

gehen wir das Thema doch einmal von der anderen Seite an.

Wie der Begriff Mindestmaße schon besagt, ist damit der Fang von Fischen begrenzt, die unterhalb dieser Marke liegen. Es gibt nach meinem Kenntnisstand keine LFischVO mit einer gesetzliche Begrenzung nach oben. Somit ist die maximale Länge nicht begrenzt. Ich habe deshalb die Freiheit mich nach oben zu bewegen um ein Hegeziel zu erreichen. Das ist auch im Sinne des Gesetzgebers, der dem Pächter die Hegeverantwortung auferlegt.

Dazu gehört aber auch, dass der Verantwortliche die Mittel in die Hand bekommt um das zu erreichen. Wenn mir z.B. weil wieder gebaggert wird 3 Hechtgenerationen

kaum aufkommenn, kann es sinnvoll sein, das Maß auf 75 cm zu erhöhen um kurzfristig mehr Laicher zu gewinnen.
Ich sehe weit und breit keine gesetzliche Bestimmung die dem widerspricht. Es ist ja auch kein Problem die Schonzeit zu verlängern, wenn ich einen Stamm von BF habe, der extrem spät laicht. Da greift mit Sicherheit auch keine Behörde ein.

Nur bei einem Maß für den Hecht von 120 cm wird die Fischereibehörde aber davon ausgehen, dass damit C&R gefördert werden soll und aktiv werden.

Es wird oft übersehen das auch eine Unterschreitung der Maße im Grunde kein Problem ist. Ich muss es bei der UFB beantragen. Das ist alles eine Frage der Begründung.

Vor einigen Jahren hatte der Waller in NRW ein Maß von 50 cm. Auf Antrag konnten wir das Maß komplett streichen und gegen alle Generationen der Waller vorgehen.

Das gleiche bei Steinforellenbeständen. Die erreichen das gesetzliche Mindestmaß nur im Einzelfall, mit der Folge, dass uralte Forellchen dem Nachwuchs keine Chance geben aufzukommen und den Bestand zu verjüngen.

Ob ich im Sauerland oder in der Kölner Bucht zu Hause bin, ein einheitliches Mindestmaß kann im Grunde nicht für beide Regionen passen.
LL