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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten



Fischereiaufseher
03.03.15, 22:29
Hallo Kollegen,

Eine Frage:
An unseren Gewässern ist das Angeln mit 2 Ruten erlaubt.
An jeder Rute darf aber beim Friedfischangeln lediglich ein Haken befestigt werden - gut so !
Frage: Gibt es hierfür eine gesetzliche Grundlage ?

Gruß
Fischereiaufseher

Georg
04.03.15, 19:12
Um diese Frage beantworten zu können, wäre es sinnvoll, zu wissen, aus welchem Bundesland Du kommst.
Müsste ja dann im FischG Deines Bundeslandes stehen, sollte es da Einschränkungen geben. :;:

Fischereiaufseher
04.03.15, 21:38
Hallo, komme aus NRW
Finde im Landesfischereigesetz NRW keinen Eintrag - Leider !

Gruß
Herbert

Steini (verstorben am 06.09.2019)
05.03.15, 08:04
Vermutlich wird man da auch nichts finden können, weil es ja immer um den nachhaltigen Schutz der Fische geht.
Angler sind da dann nur eine Form des Fischfanges.
Warum sollte man die Anzahl der Anbißstellen regeln wenn dann selbst Reusen und Netze legale Fangmittel sind.
Eine Angel ist aber wenigstens immer überwacht.
Das mag in den B.L verschieden sein, aber teilweise ist nicht einmal die Anzahl der Angeln begrenzt.

Lücke
05.03.15, 11:51
Hallo,

wie schon gesagt, Ländersache... ich denke es wird in kaum einem Fischereigesetz genau stehen, da sind die Vereine/Verbände in der Pflicht...

Ein Beispiel, hier in NDS könnte ich theoretisch, an einem "freien" Gewässer, wie der Küste mit 50Ruten fischen, da ist nichts geregelt... Aber trotzdem wäre man belangbar, denn eine ordnungsgemäße Überwachung ist ja völlig unmöglich...

Was allerdings oft in gesetzestexten steht sind die Art und Form von Fanggeräten, z.B. Maschenweite bei Netzen... Aber wie die Beschaffenheit von Angelgerät sein soll habe ich bisher nur in Erlaubnisscheinen gelesen...

Gruß
Lücke

BMP
05.03.15, 11:59
In NRW steht dazu nichts im Landesfischereigesetzes.
Allerdings steht dort:


Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordung des Ministeriums nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen getroffen werden über:


f) die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,

Ich kenne übrigens keinen Verein in NRW wo es nicht im Erlaubnisschein geregelt ist.

Thorsten
05.03.15, 20:05
In der Regel wird das nicht im Fischereigesetz sondern in der jew. Landesfischereiverordnung festgelegt. Für NRW habe ich darin tatsächlich nichts finden können. In BW wird es im Gegensatz genau erläutert.

Toni
09.03.15, 10:39
In BW wird es im Gegensatz genau erläutert.

Auch Bayern hat es im letzten Jahr endlich geschafft diese Kuh vom Eis zu kriegen und eine klare Definition eingeführt. Erlaubt sind max. 6 Anbißstellen an max. 2 Ruten Wobei eine Rute max. 5 Anbißstellen haben darf. Auch die "Anbißstelle" wurde definiert, nämlich als ein Haken, egal ob Einzelhaken oder Drilling.

Klar ist das an sich nicht so wichtig, aber gerade deshalb bin ich über die Definition froh. Da gab es in der Vergangenheit derartig viele sinnlose Diskussionen über die Auslegung der verschiedenen Regelungen. Damit ist nun endlich Schluß.

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
09.03.15, 15:30
Hallo,

für NRW und die meisten anderen BL ist die Sache klar.

NRW verbietet im § 39 LFischG NRW bestimmte Fangmittel. Dazu gehören u.a., Licht, Strom, Gift und verletzende Geräte ausser Haken.
Alles andere ist damit erlaubt. Diese umfassende Erlaubnis kann ein Verein an seine Mitglieder uneingeschränkt weitergeben. In aller Regel wird aber nur ein Teil der erlaubten Mittel für den Angler frei gegeben. Der Verein möchte ja nicht, dass die Mitglieder nur noch mit Reuse und Stellnetz fischen. Für den Angler ist das Maß aller Dinge das auf dem Erlaubnisschein aufgeführte Gerät.
Nicht nur für den Angler, auch für die Fischereiaufsicht, ist der Erlaubnisschein das Maß aller Dinge.

LL

Maddy
31.03.15, 10:13
Hallo,

......Nicht nur für den Angler, auch für die Fischereiaufsicht, ist der Erlaubnisschein das Maß aller Dinge.



Möchte das alte Thema mal aufrollen, denn Deine letzte Aussage kann man so nicht ganz stehen lassen....
Ja, der Erlaubnissschein setzt für den Angler viele verbindliche Regelungen.... Aber die sind NUR gültig, wenn dadurch Regelungen des FischG oder der FischO des jeweiliegen Bundeslandes nicht geschnitten werden....
D.H: Der Fischereirechteinhaber, darf auf seinen Erlaubnisscheinen Maßgebliche Verordnungen verändern .... Z.b. Schonzeiten oder Schonmaße ausweiten!
Er darf sie aber NICHT beschränken! Also z.b. das Schonmaß des Zanders runtersetzen! Hochsetzen dagegen wäre wiederrum ok!

Heisst also auch, der Rechteinhaber darf auf seinen Erlaubnissscheinen keine Fanggeräte zulassen, die per Gesetz oder Verordnung verboten sind! (Anzahl Drillinge z.b.)

Also ist für mich als bestätigter FA erstmal das Gesetz (oder die Verordnung) das Maß aller Dinge und dann der Erlaubnisschein! Denn wenn der Erlaubnisscheininhaber gegen das Gesetz verstoßen hat, können es Ausweitungen auf dem Erlaubnissschein nur noch "verschlimmern" !

So long Greetz
Maddy

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
31.03.15, 12:10
Hallo,

dass ich als Pächter eines Gewässers auf den von mir ausgegebenen Erlaubnisscheinen gesetzliche Bestimmungen nicht verletzen darf, ist unbestritten, dass müssen wir nicht diskutieren.
Ich darf z. B. kein E-Fisch-Gerät erlauben, weil Strom in § 39 LFischG NRW als verbotenes fischereiliches Mittel aufgeführt ist.
Ich darf auch nicht die gesetzlichen Mindestmaße unterschreiten, darf sie aber erhöhen.

An diesem Beispiel kann man die Wertigkeit von Erlaubnisschein und Fischereigesetz gut erkennen. Ein Angler verstößt gegen das gesetzliche Mindestmaß. Das ist rechtlich eine Ordnungswidrigkeit.
Der gleiche Angler verstößt gegen ein Mindestmaß, welches auf dem Erlaubnisschein vorgegeben ist. Die rechtliche Folge ist eine Straftat, eine Fischwilderei nach § 294 StGB. Hier kommt es jedoch im Gegensatz zur klassischen Fischwilderei gem. § 293 nur bei Vorliegen eine Anzeige des Pächters oder des Eigentümers zur Strafverfolgung.

Deshalb bleibe ich bei meiner Aussage, der Erlaubnisschein ist das Fundament jeder Kontrolle.

Zuerst prüfe ich die Fischereiberechtigung, sprich die Papiere. Als 2. Schritt vergleiche ich die Wirklichkeit vor Ort mit den Bestimmungen des Erlaubnisscheins. Erst als letzten Schritt prüfe ich, ob noch zusätzlich gesetzliche Vorgaben verletzt wurden. Der Erlaubnisschein muss sich ja nicht zu allen Punkten auslassen. Wenn hier keine Mindestmaße aufgeführt sind, gelten die gesetzlichen.

Ein Beispiel wäre die Entnahme einer Forelle, die das gesetzliche Maß unterschreitet, der Erlaubnisschein dazu aber dazu keine eigene Regelung enthält.

Grundsätzlich sind Verstöße gegen Bestimmungen des Erlaubnisscheines Straftaten, gegen Bestimmungen von LFischG und FischVO immer Ordnungswidrigkeiten.

Der Erlaubnisschein ist ein Vertrag zwischen Angler und Inhaber des Fischrechts. Der FA hat zu prüfen, ob der Angler sich an den Vertrag hält oder seine Rechte überschreitet und dadurch "fremdes Fischrecht verletzt". Genau dass ist die Definition der Fischwilderei. Ob der Vertrag selbst den gesetzlichen Vorgaben in jedem Punkt entspricht, muss der FA nicht entscheiden.

Da der Drilling nicht in § 39 LFischG NRW "Verbot schädigender Mittel" aufgeführt ist, darf ich so viele Drillinge nutzen, wie ich es für sinnvoll halte, es sei den, der Erlaubnisschein sagt dazu etwas anderes.


LL

Lücke
31.03.15, 12:44
Hallo,

da muss ich Maddy diesmal völlig recht geben... :grins::;:

Wo wir wieder dabei sind ob man als "Fischereiaufseher" oder als "Vereinskontrolleur" unterwegs ist... :;:

@Lotalota

Es ist ein Unterschied ob es ein Verstoß gegen gesetztliche Grundlagen gibt die man als Fischereiaufseher zu überprüfen hat oder ob es ein Verstoß gegen die Vereinsrregeln ist... Es ist richtig das der Strafbestand anders ist, aber da unterliegt das Anzeigen dem Fischereirechtsinhaber (Verein/Aussteller des Erlaubnisscheines)...

Kontrollierst du jemanden der keine Fischereiberechtigung hat ist es Zuständigkeit des Fischereiaufsehers, dieser hat das zur Anzeige zu bringen...

Kontrollierst du aber jemanden mit Berechtigung, der z.B. die erweiterte Schonzeit des Vereins nicht einhält, aber die gesetzliche eingehalten hat, ist es nicht deine Zuständigkeit als Fischereiaufseher! Dann wärst du als "Vereinskontrolleur" tätig... D.h. das der Vorstand entscheidet wie mit dem Verstoß umgegangen wird wenn du keine anderen Weisungen erhalten hast...


Gruß
Lücke

Maddy
31.03.15, 13:31
Genau dass ist die Definition der Fischwilderei. Ob der Vertrag selbst den gesetzlichen Vorgaben in jedem Punkt entspricht, muss der FA nicht entscheiden.



Öhm Nö.... Definition von Fischwilderei liegt nicht am Rechteinhaber des Gewässers!
Wenn ich an einem geschlossenen Gewässer "schwarz" angel, welches z.b. ein Verein gepachtet hat, oder welches direkt einen Fischereipachtfähigen Eingentümer hat, begehe ich KEINE Wilderei!
In dem Fall handelt es sich um FischDIEBSTAHL, da der gefangene oder "beabsichtigt ZU fangene" Fisch nicht herrenlos ist, sondern einen Eigentümer hat!

In einem offenen Gewässer, egal ob verpachtet, durch Rechte dritter verwaltet oder oder oder, ist ein Fisch grundsätzlich herrenlos, also begehe ich FischWILDEREI!

Das entscheidet also kein FA (welcher Art auch immer) sondern das Gesetz!

Greetz
Maddy

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
03.04.15, 00:57
Hallo,

Also das Fischen unter Verletzung fremden Fischrechtes ist im StGB die grundlegende Definition der Fischwilderei.
Das ist nun mal so.

Ich könnte jetzt gemein sein und fragen, wo steht das denn, dass der Karpfen in einem geschlossenen Baggersee mit einem Verein kein Wildtier ist und somit nicht herrenlos?



Der Unterschied zum Karpfen im Fluss ist doch nur, dass ich den Fisch im Baggersee zuordnen kann, den im Fluss nicht. Wenn ich einen Karpfen in meinen Baggersee besetze, ist der Fisch ab dem Moment Herrenlos.

Wann ein Fisch nicht Herrenlos ist und somit nur Diebstahl in Frage kommt regelt ein Gesetz ziemlich eindeutig. Grundvoraussetzung ist in jedem Fall, dass es sich um ein Privatgewässer handelt.

Ich zitiere:


§ 690 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch

Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

Zitat Ende

Diese Definition passt hinten und vorne nicht zum Baggersee.

Teiche sind per Definition ablassbare Gewässer und es handelt sich bei diesen Teichen um Privatgewässer. Sonst macht der nächste Satz keinen Sinn. Die Floskel oder anderen Privatgewässern sagt ja aus, dass die Teiche auch schon Privatgewässer sind. Die anderen Privatgewässer sind die Kleingewässer unter 0,5 ha, an denen das Fischereirecht nur ganz eingeschränkt gültig ist. Die erstgenannten Teiche beziehen sich auf die Anlagen zur Fischzucht.

Wenn der Baggersee nur den Diebstahl zuließe, wäre das verheerend. Ich müsste jedem Schwarzangler die Mitnahme eines Fisches nachweisen. Und was ist mit den bösen Buben, die gar keinen Fisch mitnehmen und nur mal ein paar schöne Stunden am Wasser verbringen wollen?

Selbstredend entscheidet abschließend das Gesetz, ob Fischwilderei oder Diebstahl vorliegt. Ich als FA sollte aber den Unterschied schon kennen. Wenn ich zum Schluss komme, ein Diebstahl liegt vor, muss ich unbedingt den angeeigneten Fisch finden. Sonst kann ich die Kontrolle gleich einstellen. Bei einer Willderei ist das zweitrangig.

LL

Lücke
03.04.15, 15:25
Hallo Leute,

im Endeffekt für den FA doch völlig unerheblich, denn der Geschädigte ist ja bekannt, der FA ist ja nicht der Kläger oder Geschädigte, er ist nur derjenige der es zur Anzeige bringt oder dem Verein meldet...

Grundsätzlich muss einfach unterschieden werden ob es ein Verstoß gegen ein LFischG gibt oder einen Verstoß gegen einen Erlaubnisschein... Ersteres, z.B. klassisches Schwarzangeln ist normalerweise ein Fall für die Polizei, ein FA hat dieses zu melden.... Verstöße gegen Vereinsstatuten von Mitgliedern, z.B. Nichteinhaltung der Entnahmemenge (3Forellen statt max. 2 erlaubten), welche aber nicht unter das LFischG fallen, meldet man mit Personalien dem Vorstand...

Genau genommen hat letzterer Fall einen bestellten Fischereiaufseher (zumindest in NDS) nichts anzugehen, da es im Gesetzestext keine maximale Fangmenge gibt....

Grundsätzlich gibt es doch nur 2 Fälle... Entweder jemand der eh dort nicht Angeln darf und da ist es doch eigentlich egal ob Wilderei oder Diebstahl, das zu entscheiden ist auch nicht unsere Aufgabe, kommt ja auch auf die Beweislage an, ob z.B. Fische schon im Eimer sind die nachweislich aus dem Gewässer stammen... Soll sich die Polizei drum kümmern... es ist eh immer eine Straftat...

Der andere Fall betrifft Fischereiberechtigte die gegen Gesetze oder Vereinsregeln verstoßen... da muss man schon genauer hingucken... Ist es ein direkter Gesetzesverstoß oder werden nur Vereinsregeln verletzt? Grundsätzlich sollte man dann immer Kontakt mit dem Vorstand aufnehmen ... Geht es um eine Straftat ist wieder die Polzei/Staatsanwaltschaft/Amtsgericht zuständig... OWi Gemeinde oder Polizei und bei Verstößen gegen Vereinsstatuten geht es den bestellten FA nichts an...

In der Regel werden dann aber die Personalien und der Fall dem Vorstand vorgelegt... Unsere Aufseher sind vom Verein berechtigt den Erlaubnisschein vorläufig ein zu ziehen... Wobei man dann aber wieder als "Vereinskontrolleur" handelt...

Und Fischwilderei und -diebstahl sind in NDS beides Straftaten, d.h. völlig egal welcher Fall vorliegt... :;:

Oft werden Verstöße gegen Vereinsstatuten von Aufsehern als Verstöße gegen Fischereigesetze angesehen, dem ist aber nicht so... Das ist eine Unstimmigkeit zwischen zwei Vertragspartnern... Da muss dann der Verein entscheiden ob und wie er gegen das Mitglied/den Fischereiberechtigten vorgeht...

Gruß
Lücke

Steini (verstorben am 06.09.2019)
03.04.15, 17:42
Grundsätzlich muss einfach unterschieden werden ob es ein Verstoß gegen ein LFischG gibt oder einen Verstoß gegen einen Erlaubnisschein... Ersteres, z.B. klassisches Schwarzangeln ist normalerweise ein Fall für die Polizei, ein FA hat dieses zu melden.... Verstöße gegen Vereinsstatuten von Mitgliedern, z.B. Nichteinhaltung der Entnahmemenge (3Forellen statt max. 2 erlaubten), welche aber nicht unter das LFischG fallen, meldet man mit Personalien dem Vorstand...

Genau genommen hat letzterer Fall einen nur bestellten Fischereiaufseher (zumindest in NDS) nichts anzugehen, da es im Gesetzestext keine maximale Fangmenge gibt....

In der Regel werden dann aber die Personalien und der Fall dem Vorstand vorgelegt... Unsere Aufseher sind vom Verein berechtigt den Erlaubnisschein vorläufig ein zu ziehen... Wobei man dann aber wieder als "Vereinskontrolleur" handelt...

Gruß
Lücke

Ich habe da mal "Nur" eingefügt.
Vereinsdinge gehen halt umgekehrt auch die Behörden nichts an, solange sie legal sind.
Aber klar das sie dann wohl auch für Aufwand aufkommen müssen.
Aber ich kenne das wenigsten hier von Niedersachsen so nicht.
Na ja doch, die Polizei eben.

Meist sind es Vereinsaufseher die zusätzlich noch auf Vorschlag der Vereine, dann amtlich bestätigt werden.
Also zahlt der Verein die Kosten und die Öffentlichkeit nutzt die Aufsicht kostengünstig mit.
Da sind es dann 2 Aufgabenbereiche und 2 Dienstherren, aber nicht das eine oder das andere.
Vermutlich würde ich lachen wenn einer der bestellten Herren meine, Aufwand mit dem Verein abrechnen zu können, aber nur rechtliche Dinge Überwachen möchte.
Mag ja sein das wo anders aus der Fischereiabgabe gezahlt wird....die brauchen wir bislang aber nicht.



Ich könnte mir gar vorstellen das es möglich wäre das einfache Mitglieder die "nur" als bestellte Aufseher arbeiten, teilweise vereinsschädigend wirken könnten.
Ein Verein ist eine Vertrauensgemeinschaft, so wie das Verhältnis Firma und Arbeitgeber, geht das Vertrauen verloren...

Aber Ihr seit die Profis, vielleicht habe ich es nicht so recht verstanden.

Lücke
03.04.15, 19:12
Hallo steini, Bei uns arbeiten die von der Gemeinde auf Vorschlag vom Verein bestellten fischereiaufseher ehrenamtlich... Gleiches gilt für die Aufgaben als "vereinskontrolleur" die sie natürlich, wie vielerorts in einer Person vereint sind... Sie geniessen lediglich eine befreiung vom pflichtarbeitseinsatz... Die meisten kommen aber trotzdem... ;)Wichtig ist aber zu wissen wann die zuständigkeit des Fa aufhört und die des "kontrolleurs" anfängt, denn einmal ist die Gemeinde in haftung und einmal der Verein....Gruss lücke

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
04.04.15, 01:55
Hallo,

wir hätten uns viel Zeit und Tipparbeit erspart, wenn wir uns vorher auf ein Bundesland geeinigt hätten.:grins:

Viele der diskutierten Fragen lösen sich dann in Wohlgefallen auf. Es scheint grundsätzliche Unterschiede zwischen den beiden Bundesländern zu geben.
In NRW wird man FA auf Vorschlag eines örtlichen Vereins an die Fischereibehörde auf Kreisebene. Für die, und nur für die, ist man tätig. Es ist z. B. nicht erlaubt, einen Vereinsvorstand direkt über ein Vorkommnis zu unterrichten, da man über solche Sachen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Stelle ich Verstöße gegen Bestimmungen des Erlaubnisscheines fest, die eine Fischwilderei nach § 294 StGB sein könnten, melde ich das ebenfalls meiner Behörde. Diese leitet das i. d. Regel an den Pächter und an den Besitzer des Fischrechtes weiter. Diese beiden sind berechtigt, einen Strafantrag nach §294 zu erstatten.

Es gibt auch den Vereinsaufseher. Der lebt in der Regel auf juristisch sehr unsicherem Grund. Er hat nicht die Rechte eines amtlich bestellten FA. Seine Rechte muss der Verein im Einzelnen sauber definieren und die Mitglieder in geeigneter Weise informieren, welche Rechte der Vereinsaufseher hat. Das reicht von der Kontrolle der Papiere bis fast zu den Rechten eines amtlich bestellten FA. Eine Bemerkung wie "er darf am XY-See kontrollieren" reicht da nicht. Wenn das nicht sauber ausgearbeitet ist, agiert dieser arme Vereinsaufseher nahe am Rand der Amtsanmaßung.

Die Regelung, Verstöße mit dem Verein zu besprechen, wäre in NRW nicht möglich, zumindest nicht erlaubt. Außerdem übersieht die NDS-Regelung, wenn sie denn tatsächlich so ist, den Umstand, dass auch der Verpächter ein Wörtchen mitzureden hat. Wenn ein Mitglied des Vereins gegen Bestimmungen des Erlaubnisscheines verstößt, kann auch der Verpächter eine Anzeige erstatten. Das ist aber wohl nur in schweren Fällen, etwa dem illegalen Einsatz eines E-Gerätes oder dem gewerblichen Fang mit Netzen zu erwarten.

Wegen der Rechte des Verpächters zur Strafanzeige gem §294, kann man die Bestimmungen des Erlaubnisscheines keinesfalls als reine Vereinsbestimmungen bezeichnen, die man auch intern sanktionieren kann. Das geht dann nicht, wenn der Verpächter den Fall anders sieht, da kann der Vorstand entscheiden was er will, dann ist das nicht mehr vereinsintern.

LL

Lücke
04.04.15, 11:07
Hallo,

das Bundesland muss leider immer dabei genannt werden, da gibt es Unterschiede in den Befugnissen, aber die Rechtslage ist meist identisch...

In der Praxis kann ich ja nicht jeden Verstoß gegen den Erlaubnisschein einer Behörde melden, die kriegen ja auch irgendwann zu viel.. Ich kenne das auch aus NRW das es auf die NDS-Weise gehandhabt wird, ich wohne hier an der Grenze... Und die NRW-Aufseher die ich getroffen habe waren auch immer zeitgleich Vereinskontrolleure...

Bei uns ist es recht einfach gehandhabt... "Den Anweisungen der Kontrollpersonen ist Folge zu leisten!" heisst es im Erlaubnisschein... Und das jeder Kontrolleur berechtigt ist den Erlaubnisschein bei Verstößen bis zu 6 Wochen ein zu ziehen. So können kleinere Verstöße auf dem "kurzen Dienstweg" geahndet werden...

In der Regel verfolgt ja der Verein eine "Aussortierung" der schwarzen Schafe, die Schwarzangler sind bei uns nicht das Hauptproblem... Da ist eine Strafanzeige das letzte Mittel, bringt auch nicht viel außer Arbeit... Ein Ausschluss aus dem Verein wegen vereinsschädigendem Verhalten "trifft" einen Angler ja auch viel mehr...:;:

Die Anzeigen in den letzten Jahren liefen auch eher wegen Umweltverschmutzung als wegen Fischwilderei...

Und in NDS wäre z.B., so bekloppt das klingt, ein Angeln auf Karpfen mit Drilling (um mal aufs Thema zurück zu kommen) kein Verstoß gegen das LFischG, könnte man als Verein höchstens als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz definieren, wenn man es zur Anzeige bringen wollte... Was wieder nicht in die Zuständigkeit eines FA fällt...
In der Praxis ist dann so eine Anzeige den Verwaltungsaufwand nicht wert... Mit Vereinssanktionen ist sowas dann schnell und effektiv erledigt...

Bei uns wird ein Mitglied dann vorgeladen und kann Stellung nehmen, dann wird über ein Strafmaß entschieden und das Mitglied kann dann noch den Ehrenausschuss beauftragen falls es mit der Entscheidung nicht einverstanden ist... Dann berät und beschließt Dieser...

Und die Ursprungsfrage war ja das mit den Haken... Bei uns steht im Erlaubnisschein sinngemäß "Auf Friedfisch nur mit Einzelhaken" und "nur eine Anbissstelle bei Naturködern"...

Und ein Fischereiaufseher hat in NDS einen solchen Verstoß nicht zu ahnden oder das Einhalten dieser Regelungen zu kontrollieren...


Allerdings würde mich interessieren wie ihr da die Rechtslage seht in diesem Fall (mal TierschutzG aussen vor)... Das Mitglied hat gegen Vereinsregeln verstoßen, nicht gegen geltendes Gesetz... Beispiel ist das Angeln mit mehreren Anbissstellen...

Gruß
Lücke

Gekko gecko
04.04.15, 11:39
NRW

Hallo,
der Fischereirechtsinhaber (Eigentümer, Eigentümerzusammenschluss (Genossenschaft), Pächter) hat dem Angler das Fischereirecht mit Auflagen, die der Erlaubnisschein regelt, übertragen.
Hält sich der Angler nicht an diese Auflagen, erfüllt er den Straftatbestand der Fischwilderei nach § 294 StGB.
Dieser wird allerdings nicht von Amtswegen durch die Staatsanwaltschaft verfolgt, sondern nur auf Antrag des Fischereirechtsinhabers.

Steini (verstorben am 06.09.2019)
04.04.15, 12:12
Und die Ursprungsfrage war ja das mit den Haken... Bei uns steht im Erlaubnisschein sinngemäß "Auf Friedfisch nur mit Einzelhaken" und "nur eine Anbissstelle bei Naturködern"...


Allerdings würde mich interessieren wie ihr da die Rechtslage seht in diesem Fall (mal TierschutzG aussen vor)... Das Mitglied hat gegen Vereinsregeln verstoßen, nicht gegen geltendes Gesetz... Beispiel ist das Angeln mit mehreren Anbissstellen...

Gruß
Lücke
Ich könnte es als Vertragsbruch betrachten.
Man kann den Vertrag erneuern wenn man möchte.
Ich denke, ein Recht auf den Schein hat er dann wegen des Vertragsbruch wenigstens aufs Spiel gesetzt.
Der einzelne Angler hat sich halt den Regeln der Gemeinschaft zu beugen, oder er muss die Gemeinschafft verlassen.
Aber es ist sein gutes recht dagegen anzugehen.

Schon eine Anbissstelle ist relativ,
beim Wobbler sind oft mehrere Haken am Köder,
ist ein Gummifisch mit Twisterkopf und Drilling eine Anbissstelle ?
Ich denke schon.
Ich zum Beispiel fische oft Tauwurmbündel die auf 2 großen übereinander hängenden Haken verteilt sind, weil ich Drillinge vermeiden möchte.
Das ergibt einen Köder mit 10+ Tauwürmern, man könnte es aber auch als 2 Anbissstellen betrachten, wenn man es aus Sicht eines Aalanglers betrachtet.
(Wobei, kein Aalangler setzt solche Haken ein, auch wenn man so wirklich nur vernünftige Aale fängt)

Bei solchen Dingen ist es gut wenn es weitere Instanzen gibt.
Oft ist es ja schon Betrachtungssache oder Einzelne verrennen sich in Etwas, oft kommen auch persönliche Dinge ins Spiel.

Aufsicht,
Vorstand,
Schiedsgericht,
H.V Versammlung,
dann könnte man noch klagen.

Lücke
04.04.15, 13:06
Hallo,

ich habe mich mal durchs NDS LFischG gewühlt, welches wohl das Liberalste in D ist... Da hab ich dem was im Erlaubnisschein zu stehen hat nur Folgendes gefunden:


(2) Ist die Fischerei verpachtet, so darf der Fischereiberechtigte keine Fischereierlaubnis erteilen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Befugnis des Fischereipächters zur Erteilung von Fischereierlaubnissen kann hinsichtlich der Zahl der Erlaubnisse und der zulässigen Fanggeräte vertraglich beschränkt werden.


(1) Der Fischereierlaubnisschein (§ 57) muß folgende Angaben enthalten: 1. den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt, sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten,
2. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers,
3. den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis,
4. die Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
5. die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, daß für die Fischereierlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden sind.




Das heisst ich liege bei diesem Punkt falsch, weil der Haken zum Fanggerät gehört und es im Gesetzesstext steht... Der FA ist doch zuständig... Das heisst ein direkter Gesetzesverstoß...

Allerdings steht da nicht viel mehr drin, nur Fanggerät und Fahrzeuge (Boote)... Alles Andere betrifft wieder den Verein...


Fazit bis hierher... Man sollte als Aufseher immer einen Fachanwalt mit auf die Kontrolle nehmen... :Heul::Heul::Heul:

Gruß
Lücke

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
04.04.15, 22:23
Hallo,

dann möchte ich einmal die NRW-Lösung vorstellen.


In §39 LFischG NRW ist festgelegt, was erlaubt ist.
Dabei gibt es keine Mengenbeschränkung.
Hier erfahre ich, dass Haken erlaubt sind, eine Harpune aber nicht (verletzende Geräte)
§ 39 (Fn 11) Verbot schädigender Mittel

§ 39 (Fn 11 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=793&bes_id=3852&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#FN11))
Verbot schädigender Mittel

(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.

(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.

(3) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen durch Rechtsverordung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen Stromes zulässig ist.






Wenn ich jetzt wissen möchte, wie viele Haken er verwenden darf, muss ich auf den Erlaubnisschein schauen. Ist dort nichts zu Haken vermerkt, ist die Hakenzahl nicht begrenzt.Der § 38 legt fest, welche Angaben der Erlaubnisschein mindestens entalten muss

§ 38 (Fn 11 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=793&bes_id=3852&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#FN11))
Inhalt des Erlaubnisscheins

(1) Der Erlaubnisschein muß mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des zum Abschluß des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,
2. Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,

4. Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,

5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.

(2) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen durch Rechtsverordung bestimmen, daß
1. für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden,
2. über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.




Ich glaube nicht, dass ein Fachanwalt nötig ist. Bis jetzt genügt nach meiner Meinung noch gesunder Menschenverstand und dass ich mein Gegenüber respektvoll behandle.
Ich darf mich nur nicht zu Maßnahmen verleiten lassen, durch die ich mich angreifbar mache und die ich nicht übersehe. Wir haben es hier sicher übertrieben, aber wir wollten ja wohl auch einmal hinter die Dinge schauen.

LL