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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall



Angeln
16.03.15, 10:22
Hallo Fischereiaufseher, hallo liebe Wapos, hallo liebe Gesetzestreuen!

Einem Pächter (Angelverein), wurde in einem Fluss durch die Fischereigenossenschaft ein 200m exklusiver Vereinsgewässer-Abschnitt eingeräumt, flussabwärts ab einer Stauanlage ohne Gastanglerbefugnisse (betr. Genossenschaftsscheininhaber für die restliche Fluss-Strecke).
Es wurden bis vor kurzem, auf beiden Fluss-Seiten keine leserlichen Verbots und Fischereigrenzschilder für diese Zone aufgestellt.
Der Anfangspunkt der Exklusiv-Fischereizone des Angelvereins, ist in den Genossenschaftsscheinen nicht exakt formuliert (...betr. eine Stauanlage...).
Es heißt im Genossenschaftsschein nur "Verbot 200m flussabwärts ab Stauanlage". Der eigentliche Anfangsmesspunkt der 200m-Zone liegt aber wie sich später durch Befragung des Genossenschaftsvorsitzenden herausstellte, an einer in die Stauanlage integrierten Kanu-Slipanlage, die sich weiter flussabwärts von den Wehrwalzen des Stauwerkes befindet. Wie sollen das Angler wissen, die bei dem Begriff Stauanlage selbstverständlich an das eigentliche Wehr denken? Am Ende dieser Slipanlage wurde übrigens geangelt.
Was kann der Angler für die Versäumnisse des Angelvereins, der keine Grenz und Verbotsschilder aufstellte ?

Mehrere Besitzer des Genossenschaftsscheines (keine Mitglieder des Angelvereins), angelten in der Vergangenheit an dieser Stelle, die ca. 150m (im Nachhinein erst vor kurzen via Google Earth ermittelt) von einem möglichen Anfangspunkt (Wehrwalzen) entfernt ist, in der Annahme es seien etwas über 200m (über Wasser lässt sich schlecht schätzen).

Ende 2014, vor Aufstellung von Verbotsschildern, wurde ein Angler, der kurz und 1malig an dieser oben beschriebenen Angelstelle angelte, von dem 1. Vors. des Angelvereins (bestellter Fischereiaufseher für den gesamten Fluss) kontrolliert und verwarnt.

Der Angler, der im Besitz aller sonstigen Fluss-Scheine ist, wies den Aufseher und 1. Vors. des Angelvereines auf das Aufstellen von Verbots und Grenzschildern hin, um klare Grenzen für sonstige Angler außerhalb des Angelvereines zu deklarieren.
Das Kontrollgespräch verlief beiderseits freundlich ab, der Angler sprach seinen Respekt aus, man duzte sich sogar zum Schluss des Gespräches und in der darauffolgenden e-mail.

Der Angler sprach nochmals ein Sorry für das Missverständnis seiner Angelplatzwahl in der e-mail aus, was der Vereinsvorsitzende seinerseits nicht als Missverständnis einräumte.
Er verwies sogar fälschlicherweise in der e-mail an den Angler darauf, dass nicht sein Verein, sondern der Verpächter (die Fischereigenossenschaft) für Markierungen zuständig sei.
Vor kurzen hat nun aber sein Verein an 2 Stauanlagen Fischereigrenz- und Verbotsschilder aufgestellt, weil der Genossenschaftsvorsitzende (Verpächter) ihn aufgeklärte.
Also war die Info an den Angler eine klare Fehlinformation, seitens des Vorsitzenden des Angelvereins.

Desweiteren hat der Aufseher den Fischerei-Ausweis des Anglers, ohne Zustimmung mit seinem Privat-Handy abfotografiert, was lt. Recherche nur Banken und Mobilfunkfirmen bei Personalausweisen (scannen, kopieren von Ausweisen) juristisch bedenkenlos vorbehalten ist - betr. Persönlichkeitsrechtsverletzung, Missbrauch der 1:1 Ausweisfarbkopie.
Der Angler mahnte dieses Vorgehen per e-mail beim Aufseher an, bzw. er solle das Foto des Ausweises doch bitte löschen. Der Aufseher antwortete per e-mail nur, dass das Foto nicht an die Öffentlichkeit käme. Also wird es nicht gelöscht, was nicht tragbar ist (...Missbrauch bei Handydiebstahl, Persönlichkeitsrechtsverletzung etc...).

Es wurde von diesem Aufseher zwar nur eine Verwarnung ausgesprochen, keine Anzeige, der Angelvereinvorsitzende meldete den Fall aber dem Ordnungsamt, wo dieser Angler nun als uneinsichtiger Mensch mit mangelnder Sozialkompetenz geführt wird. Der Angler, der einen ehrenamtlichen Dienst anstrebt, bekommt diesen nun lt. Ordnungsamtsleiter nicht mehr wegen diesem Vorfall genehmigt.

Diese Aussage (...mangelnde Sozialkompetenz...) ist für den Angler, der sich keiner vorsätzlichen Tat bewusst ist, mehr als ein Hohn, da er sich seit Jahren via dem größten Angler-Internetforum für viele Neuangler im Landkreis engagiert, bzw ebenso seit Jahren einem 24h-Pflegedienst für eine bedürftige Person nachgeht.

Der Angler wird selbstverständlich die Anschuldigungen aus einer fehlerhaften Kausalkette, die das Ordnungsamt opportunistisch zur Aussage des Vereinsvorsitzenden/Kontrolleur verfasste, nicht auf sich sitzen lassen.



Wie sehen das die Profis ? Wie würdet ihr vorgehen?

Nochmal in Kurzform:
1. Eigenmächtiges Abfotografieren des Fischereischeines, trotz Aufforderung kein Löschen der Fotodatei.
2. Die Angelstelle befindet sich zwar in der Vereinszone. Es waren aber keine Gewässergrenzen markiert, respektive keine Verbotsschilder aufgestellt. Versäumnisse des Angelvereines.
3. Der Angler wollte nun die Wasserschutzpolizei zur Klärung zu Rate ziehen (Termin Vorort) und anschließend dem Ordnungsamtsleiter schriftlich den Sachverhalt schildern.


Danke

BMP
16.03.15, 15:02
Nochmal in Kurzform:
1. Eigenmächtiges Abfotografieren des Fischereischeines, trotz Aufforderung kein Löschen der Fotodatei.
2. Die Angelstelle befindet sich zwar in der Vereinszone. Es waren aber keine Gewässergrenzen markiert, respektive keine Verbotsschilder aufgestellt. Versäumnisse des Angelvereines.
3. Der Angler wollte nun die Wasserschutzpolizei zur Klärung zu Rate ziehen (Termin Vorort) und anschließend dem Ordnungsamtsleiter schriftlich den Sachverhalt schildern.
Danke

1. Das Foto machen von Personalausweisen ist mit Zustimmung des Inhabers erlaubt. Diese lag zum Zeitpunkt der Kontrolle ja vor.
2. Der Angelverein ist nicht verpflichtet am Gewässer Schilder aufzustellen, wenn im Erlaubnisschein die Streckenführung erläutert ist. Ob der Angler dieses nun versteht oder aber falsch versteht, liegt im Verantwortungsbereich des Anglers. Unwissenheit Schützt auch hier nicht vor Strafe.
3. Was hat die WaPo damit zu tun?

Ich würde mit dem Kontrolleur und dem Ordnungsamtsleiter einen Vororttermin anstreben. Dort kann man die Situation dann klären.

Steini (verstorben am 06.09.2019)
16.03.15, 23:40
Seltsame Zustände habt Ihr.
Warum sollte man wenn man Rechte vergibt dann als Verpächter dann Verbotsschilder aufstellen.
Das ist doch Sache des Pächters, dann für Ordnung zu sorgen.
Das mit dem abfotografieren mag ja dem Zeitgeist entsprechen, aber wohl nicht dem Recht.
Schade ich finde es im A.B nicht mehr, war schon interessant.
Ich weiß nur das wir das mit dem abfotografieren auch hatten, es ist eben der Zeitgeist.
Aber Zeitgeist darf nicht zur Gewohnheit werden, wenn man das Recht vertritt.

Wie groß ist eigentlich die Schutzzone da unterhalb des Wehres?

Wie seltsam ist das eigentlich wenn Gewässerteile in einer Genossenschaft, für einzelne reserviert werden.
Bei uns gibt es ähnliche gesperrte Bereiche , aber dann ruht dort die Fischerei für Alle.
Vermutlich verstehe ich es nur nicht ganz, weil es schon wieder im Ausland ist.

Lücke
17.03.15, 13:04
Hallo,

seit wann werden Angler die einen Verstoß begangen haben, eine (so wie ich verstehe) mündliche Verwarnung kassiert haben dem Ordnungsamt gemeldet!? Was sind das denn für Sitten!?

Jetzt mal ganz abgesehen von der Schuldfrage ist das völlig unverhältnismäßig und so sollte es dem Ordnungsamt auch erklärt werden!

Und ich gehe jetzt mal davon aus das dieser Angler als Aufseher eingesetzt werden soll, dieser aber nicht akzeptiert wird weil er aktenkundig ist.... Bei uns zählt das polizeiliche Führungszeugnis als "Leumund" für die Gemeinde und natürlich der Vorschlag des Vereins das diese Person geeignet ist. Mir ist nicht bekannt das das Oednungsamt selbst "Personalakten" führt...:schreck:

Eure Vorgehensweise hätte von Anfang an sein sollen euch an euren Verband zu wenden und dort Rat beim 1. Fischereiaufseher zu holen...


Ich vermute hier einen persönlichen Kleinkrieg bei dem eine Meinung von aussen nicht viel helfen wird...

Fakt ist das ein von der Gemeinde gestellter Fischereiaufseher keine Ordnungsamt Befugnisse hat und auch i.d.R. nichts mit dem zu tun hat, bei Verstößen ist die Polizei zu rufen damit ein Fall aktenkundig wird und nichts Anderes!

Ich weiss nicht in welchem Bundesland dieser Fall passiert ist, aber ich habe starke Vermutungen...:Nein:... da lebt wohl noch jemand im Jahr 88....:hmm::grins::;: *duckundweg*


Gruß
Lücke

Angeln
17.03.15, 14:23
@BMP
Du liegst falsch
Soweit waren wir schon: Das Abfotografieren von Ausweispapieren mit Lichtbild ist nicht erlaubt.
Die Infos sind bekannt.
Zudem will der Kontrolleur noch nicht mal die Datei von seinem Privathandy löschen, obwohl vom Angler gewünscht.

Die Grenzanfänge sind lt. Schein nicht eindeutig deklariert.
Die Angler können nichts für diese Versäumnisse.

Ein vorsätzlichlicher Tatbestand liegt jedenfalls nicht vor, da der Angler ja nicht direkt hinter dem Wehr geangelt hat, sondern in einer optischen 200m-Zone.

Wer von den Anwesenden kann Entfernungen über Wasser schätzen?


Hallo,

seit wann werden Angler die einen Verstoß begangen haben, eine (so wie ich verstehe) mündliche Verwarnung kassiert haben dem Ordnungsamt gemeldet!? Was sind das denn für Sitten!?
Eben drum - man könnte Klüngelei mutmaßen(Ordnungsamt - Angelvereinkontrolleur).

Der Angler hat dem Ordnungsamt nun einen längeren Beschwerdebrief zukommen lassen, mit dem Vorschlag einen gemeinsamen Vor-Ort-Termin mit der Wasserschutzpolizei wahrzunehmen.

Übrigens dein Bundesland.

BMP
17.03.15, 14:36
Wieso sollte ich kein Foto machen dürfen vom Perso ???
§14 PAuswG:

§ 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
1.zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
2.öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.


Merkblatt für Fischereiaufseher NRW:


Der von der Kreisordnungsbehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt) als Untere
Fischereibehörde gemäß § 54 Abs. 1 LFischG amtlich verpflichtete
Fischereiaufseher ist kein Fischereibeamter, sondern Dienstkraft dieser
Ordnungsbehörde gemäß § 13 OBG in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Satz 1
LFischG und nach § 68 Abs. 1 Nr. 16 VwVG auch Vollzugsdienstkraft.

In meinen Augen darf ich als "Dienstkraft der Ordnungsbehörde" also auch einen Perso Fotografieren. Was ich auch regelmäßig bei Verstößen so handhabe und die Fotos dann der Polizei übergebe.

Angeln
17.03.15, 14:47
Wieso sollte ich kein Foto machen dürfen vom Perso ???
§14 PAuswG:


Merkblatt für Fischereiaufseher NRW:


In meinen Augen darf ich als "Dienstkraft der Ordnungsbehörde" also auch einen Perso Fotografieren. Was ich auch regelmäßig bei Verstößen so handhabe und die Fotos dann der Polizei übergebe.

Du hast eben nur Glück gehabt, das sich bisher niemand beschwert hat.
Die Polizei ist auch nur kein Kläger, bei den Fotoübermittlungen.
Eine 1:1 Ausweisfarbkopie entspricht nicht dem Passus aus deinem Auszug.
Erst Recht nicht als Datei auf einem privatem Handy, wie im geschilderten Fall.

http://www.model-kartei.de/forum/4/95264-0-verwaltungsgericht-besttigt-kopierverbot-fr-personalausweise.html

Jetzt soll der Fischereiaufseher ruhig klagen - sieht dann düster aus. Der Fischereischein ist ebenso wie der Personalausweis ein Ausweisdokument mit Adresse, Lichtbild usw. In Anlehnung auf das Datenschutz und Persönlichkeitsrecht, wird ein Angler recht bekommen. Wie gesagt, zusätzlich hat ein solches Dokument nix auf einem privaten Handy einer 3. Person verloren, egal welchem Hobby oder Beruf derjenige nachgeht.

BMP
17.03.15, 14:51
Ein Farbfoto einer Handykamera ist keine 1:1 Kopie und auch Digital nicht weiter zu Verarbeiten. Insoweit dürfe es gegen kein Gesetz verstoßen.

Und da ich als Vollzugsdienstkraft der Ordnungsbehörde tätig bin, darf ich ja ausdrücklich nach §14 PAuswG, die Daten erheben und verwenden.
Gegen welches Gesetzt soll ich dabei denn dann Verstoßen ?

Angeln
17.03.15, 15:00
Ein Farbfoto einer Handykamera ist keine 1:1 Kopie und auch Digital nicht weiter zu Verarbeiten. Insoweit dürfe es gegen kein Gesetz verstoßen.

Und da ich als Vollzugsdienstkraft der Ordnungsbehörde tätig bin, darf ich ja ausdrücklich nach §14 PAuswG, die Daten erheben und verwenden.
Gegen welches Gesetzt soll ich dabei denn dann Verstoßen ?
Du irrst.. Abfotografieren is nicht!
Nochmal ( hatte vorhin meinen letzten Beitrag editiert) ---->
http://www.model-kartei.de/forum/4/95264-0-verwaltungsgericht-besttigt-kopierverbot-fr-personalausweise.html
gibt noch etliche andere links dazu im Netz...

Zitat:

In der amtlichen Begründung wird hierzu ausgeführt:
„§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren, so etwa über die opto-elektronische Erfassung (das Scannen) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Begrifflichkeiten der Vorschrift knüpfen an die Legaldefinitionen in den §§ 2 und 3 BDSG an. Der Behördenbegriff ist in § 2 Abs. 2 legaldefiniert.“


Optoelektronische Erfassung schließt selbstverständlich auch ein Digitalfoto mit dem Handy ein.
Scannen wurde in dem Abschnitt nur als optoelektron. Einzelbeispiel erwähnt, weil es das Naheliegenste ist!


Fakten die wir hier mal beim Namen nennen:

1. Der Kontrolleur ist bequem, bzw will Arbeit sparen - deswegen die Fotografie des Ausweises mit Handy.
2. Die Polizei nimmt die Fotodaten entgegen (wo kein Kläger da kein Richter). Die Polizei schwärzt den Kontrolleur als Helfer nicht an.
3. Bisher hatte sich noch kein Angler dagegen aufgelehnt. Die wahren Täter die mit Vorsatz unterwegs waren, wie Schwarzangler und Schindludertreiber, haben keine Muße und Anlass für eine Auflehnung. Die anderen sind nur unwissend.

BMP
17.03.15, 15:20
In der amtlichen Begründung wird hierzu ausgeführt:
„§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten.


Dein Link, und dadurch auch die von dir genannte amtliche Begründung, führt zu einem Urteil wo ausschließlich von privat Personen bzw. Firmen, gesprochen wird.

Das Abfotografieren des Ausweises als Vollzugsdienstkraft der Ordnungsbehörde, um diese Aufnahme der Ordnungsbehörde zur Verfügung zu stellen, ist nicht verboten.
Hier noch mal der Gesetzestext:

§ 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
1.zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
2.öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
Ich handhabe das so schon seit Jahren ohne Probleme, selbst wenn ich die Polizei dabei rufe, habe ich schon gesehen, wie die selber das so gemacht haben.
Es ist im Zeitalter von Smartphones einfach der schnellere und bequemere Weg. Zumal ich dadurch wertvolle Zeit gewinne, um meinen Eigenschutz zu gewährleisten. Denn wenn ich die Daten alle Abschreiben muss, kann ich in der Zeit meinen Eigenschutz nur halbherzig nachkommen.

Angeln
17.03.15, 15:34
Dein Link, und dadurch auch die von dir genannte amtliche Begründung, führt zu einem Urteil wo ausschließlich von privat Personen bzw. Firmen, gesprochen wird.

Nö ...

Zitat: Diese Vorschriften umfassen Grenzkontrollen, Fahndung, Strafverfolgung und -vollstreckung (§ 15), Verknüpfungsverbot (§ 16) sowie Identitätsfeststellung und Echtheitsprüfung (§ 17), die §§ 18 und 19 betreffen den elektronischen Identitätsnachweis (eID) (https://de.wikipedia.org/wiki/Personalausweis_%28Deutschland%29#eID-Funktion). § 20 gibt dem Inhaber das Recht, seinen Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zur Legitimation einzusetzen und beschränkt den automatisierten Abruf personenbezogener Daten bei elektronischer Nutzung.In der amtlichen Begründung wird hierzu ausgeführt:

„§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren, so etwa über die opto-elektronische Erfassung (das Scannen) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden.Die Begrifflichkeiten der Vorschrift knüpfen an die Legaldefinitionen in den §§ 2 und 3 BDSG an. Der Behördenbegriff ist in § 2 Abs. 2 legaldefiniert.“



In dem Fall des Kontrolleurs Identitätsfeststellung(siehe oben).

Die Daten die du meinst, sind Textdaten, keine elektronischen(optoelektronischen Daten).

Du kannst das ja weiterhin so handhaben mit dem Fotografieren . Korrekt ist es jedenfalls nicht.
Die Polizei ebenso....

Wie gesagt, wo kein Kläger da kein Richter.


....ich denke diesem Kontrolleur aus dem genannten Fall, ist das Anmahnen des Anglers( Abfotografieren vom Fischerei-Ausweis) aufgestoßen.

Lücke
17.03.15, 15:45
Hallo,

das mit dem Foto ist in meinen Augen für den Fall auch völlig irrelevant... Grundsätzlich ist ein Angler verpflichtet sich auszuweisen und ich bin als Aufseher berechtigt die Personalien auch aufzunehmen, völlig wurscht ob ich mir die Daten auf die Hand schreibe oder ein Foto vom Perso mache, völlig egal und hilft dem "Beschuldigten" in diesem Fall nix weiter... ist Korinthenkackerei ....

Ach ja, und wenn sich jemand nicht ausweisen will, dann hat man die Polizei zu rufen... (und nicht das Ordnungsamt :;: )


@Angeln

In welchem Verband seid denn ihr und eure "gegnerische" Partei? Ich würde da jemanden als Schiedsmann einsetzen lassen....

Und dann mit dem zum Ordnungsamt... Was die WaSchuPo da soll hab ich noch nicht verstanden?

Man sollte sich auch aufs Wesentliche konzentrieren und nicht unnütz Verfehlungen sammeln, das macht die Gegenseite nämlich sonst auch... führt alles zu nichts!

Fakt ist, nach meinem jetztigen Kenntnisstand, das die Meldung beim Ordnungsamt völlig unverhältnismäßig ist, niemand kann einem durch so eine Kontrolle fehlende Sozialkompetenzen atthestieren... allerdings hab ich auch nicht den E-Mail Verkehr gelesen....:;:

Gruß
Lücke

Angeln
17.03.15, 16:41
Hallo,

das mit dem Foto ist in meinen Augen für den Fall auch völlig irrelevant... Grundsätzlich ist ein Angler verpflichtet sich auszuweisen und ich bin als Aufseher berechtigt die Personalien auch aufzunehmen, völlig wurscht ob ich mir die Daten auf die Hand schreibe oder ein Foto vom Perso mache,
Eigentlich hatte ich das bereits geklärte illegale Abfotografieren des Ausweises nur als Randnotiz im Fall erwähnt.
Es ist doch so einfach:
Eine optoelektronische Kopie vom Ausweis(samt Lichtbild) tastet das Persönlichkeitsrecht(z.B.Vervielfältigung Lichtbild) an, die Kopie könnte missbraucht werden.
Eine Missbrauchsvermutung muss nicht vorliegen.
(Daten) in Textform, also Abschreiben der Fischereischeindaten, beinhalten weder ein Foto noch eine optoelektronische Komplett-Kopie eines Ausweises, die missbraucht werden könnte.
Der Angler hat den Ausweis ordnungsgemäß vorgezeigt - das ist doch sowieso nicht das Thema.

Du bist halt ertappt und willst nur Gründe für Deine Bequemlichkeit finden :-) .

Das Foto hat mit dem Fall schon was zu tun, zumindest indirekt:
Der unwissende Kontrolleur aus dem Fall, hat sich wahrscheinlich bevormundet gefühlt, in der Annahme er hätte recht(betr. die korrekte Ansage des Anglers, dass das Abfotografieren des Ausweises nicht i.O. ist).
Dadurch ist die "Petzerei" beim Ordnungsamt meiner Meinung nach erst entstanden.


Ich halte euch auf dem Laufenden...

Lücke...hast PN

BMP
17.03.15, 16:48
Eigentlich wollte ich nix mehr dazu schreiben, denn die § sind eindeutig. Als amtlicher Fischereiaufseher, darf ich auch ein Foto machen. Da wir beiden aber wohl nicht auf einen Zweig kommen, wollte ich meinen Mund halten.


Eine optoelektronische Kopie vom Ausweis(samt Lichtbild) tastet das Persönlichkeitsrecht(z.B.Vervielfältigung Lichtbild) an, die Kopie könnte missbraucht werden..

ABER jetzt musst du mir mal erklären:

1. in welchem Paragrafen steht, dass ich als Odnungsbehörde kein Foto machen darf ?
2. inwieweit spielt dort das Persönlichkeitsrecht eine rolle, wenn ich als Ordnungsbehörde die Daten aufnehme ?

Lücke
17.03.15, 17:08
Du bist halt ertappt und willst nur Gründe für Deine Bequemlichkeit finden :-) .



Hallo,
nee, hab ich noch nie gemacht, ist aber ne gute Idee....:grins::;:

Bei so einem Vorfall, wo es nunmal auch wirklich nicht erkenntlich ist wo man angeln darf, hätte ich bei einem unserer Mitglieder einen Vermerk in den Erlaubisschein geschrieben und ihn verwarnt (bei mehreren kleineren Verstößen gibts dann auch schonmal ne "Auszeit") und bei Fremdanglern hätte ich mir Name und Mitgliedsnummer aufgeschrieben und das beiden Vorständen mitgeteilt... Die entscheiden dann was es für Sanktionen gibt und wie man sowas in Zukunft verhindern kann...

Das wäre eine vernünftige Vorgehensweise.... Ein Aufseher hat gar nicht die Befugnis bei uns über eine entgültige Sanktion zu bestimmen, er kann die Papiere vorläufig einziehen, das "Strafmaß" bestimmt aber der Vorstand...

Eine Kamera gehört übrigens trotzdem ins Handgepäck eines jeden Aufsehers...:;:

Gruß
Lücke

Angeln
17.03.15, 17:28
Eine Kamera gehört übrigens trotzdem ins Handgepäck eines jeden Aufsehers...:;:

Bei Fluchtversuchen auf jeden Fall -
oder zur Doku von Hinterlassenschaften, Fahrzeugen(Kennzeichen) von Fisch-Wüstlingen :-) .

Angeln
17.03.15, 18:00
Bei so einem Vorfall, wo es nunmal auch wirklich nicht erkenntlich ist wo man angeln darf, hätte ich bei einem unserer Mitglieder einen Vermerk in den Erlaubisschein geschrieben und ihn verwarnt (bei mehreren kleineren Verstößen gibts dann auch schonmal ne "Auszeit") und bei Fremdanglern hätte ich mir Name und Mitgliedsnummer aufgeschrieben und das beiden Vorständen mitgeteilt... Die entscheiden dann was es für Sanktionen gibt und wie man sowas in Zukunft verhindern kann...

Das wäre eine vernünftige Vorgehensweise.... Ein Aufseher hat gar nicht die Befugnis bei uns über eine entgültige Sanktion zu bestimmen, er kann die Papiere vorläufig einziehen, das "Strafmaß" bestimmt aber der Vorstand...

Eine Kamera gehört übrigens trotzdem ins Handgepäck eines jeden Aufsehers...:;:

Gruß
Lücke
Der Angelvereinkontrolleur und 1. Vors. des Vereins, ist gleichzeitig bestellter FA für die Region.