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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ergeben sich Entnahmegebote wirklich aus dem Tierschutzgesetz ?



Steini (verstorben am 06.09.2019)
29.03.15, 00:34
Oft wird behauptet das man ungeschützte Fische als Angler entnehmen müsse.
Teilweise denken Einzelne schon, das das wichtiger sei als Schonzeiten oder Mindestmaße.
Es wird immer verrückter.
Aber möglicherweise bin ich auch nur doof und falsch informiert.

Aus dem A.B mit Genehmigung kopiert:>>




Dieser ganze Kram von "Mitnahmepflicht", oder auch "Releaseverbot" ergibt sich nicht aus den Fischereigesetzen, oder Verbandssatzungen, sondern aus dem Tierschutzgesetz §17.

§ 17 TierSchG:
“Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.”





Ich lese da zu erst einmal das man einen Grund benötigt einen Fisch töten zu dürfen.
Erst nachfolgend wird so etwas auch für vermeidbare Schmerzen und Leiden verlangt.
Also bedeutet es, wer einen Fisch ohne Grund tötet und dann entsorgt, kann bestraft werden.
So wie auch Jemand, der Wirbeltiere unnötig quält.
Erst bei unnötig und was Schmerzen und Leiden denn seien und was Gründe sind, beginnt es schwammig zu werden.
Derzeit darfst Du halt nicht fischen wenn Du den Zielfisch nicht verwerten willst, oder andere Gründe vorweisen kannst.
Da steht aber auch, das Fische eben nicht unnötig getötet werden dürfen, also unerwünschter Beifang zurückgesetzt werden muss.
Wie kommt man also darauf das ein Zurücksetzen von nicht gewollten Fischen durch das Tierschutzgesetz verboten sei ?
Das lese ich aus dem Tierschutzgesetz.

Wenn die Fischereigesetze oder Bewirtschafter es spezieller regeln, zum Beispiel mit Abknüppelgeboten aller nicht geschützten Fische, könnte das auch im Wiederspruch zum Tierschutzgesetz und Naturschutzgesetzgebung stehen.
Dann wären diese Regelungen halt vielleicht ungültig, wenn es mal vor Gericht geklärt wird.

Aber für so etwas gibt es ja die Verbände, die da so aktiv sind, wie eine Schnecke auf der Flucht.:gähn:
:Durchsage:Hallo aufwachen, oder gibt es euch gar nicht.

Aber welcher einzelne Angler mag schon durch alle Instanzen gehen ohne Vorteile zu erhalten.
Denn er, darf dann immer noch nur angeln, wenn er einen Grund hat.
Wie so oft, die Fische und die Natur sind die Verlierer.
Die macht man halt platt, um so Einzeltieren mögliche Leiden zu ersparen.
Das ist doch pervers.
Bernd2000<<

Also was ist nun verboten ?
Einen nicht beabsichtigt gefangenen Fisch zurückzusetzen,
oder die Abknüppelregelungen?
Die Angler zwingen jeden ungeschützten Fisch auch zu entnehmen, auch wenn sie Ihn gar nicht verwerten wollen.

Angeln zum Spass, wird ja gar nicht als Begründung anerkannt.
Darum versucht man mit solchen Regelungen C&R wohl zu unterbinden, verstößt dann aber noch schärfer gegen das Tierschutzgesetz, in dem man dann sogar die Tötung unbegründet gefangener Fische beim Angeln verlangt.:Nein:

Meine Meinung ist klar, ein Gesetzgeber oder Bewirtschafter der so etwas verlangt, tut dies im Wiederspruch zu dem vorrangig geltenden Tierschutzgesetz und missachtet zusätzlich auch den Naturschutzgedanken.
Das zu verlangen sehe ich als Zwang an, Angler anzuhalten geltendes Recht zu brechen.
Das wäre dann sicher wirklich Strafbar.



Eure Meinungen bitte.:ärger:







http://www.gw-forum.de/images/misc/progress.gif

Mattes
29.03.15, 16:56
Oh Steini, hatten wir das nicht schon zur Genüge? :hmm:

Sorry, aber wenn ich dieses unsägliche Wort Abknüppeln lese, wende ich mich eigentlich immer anderen Dingen zu.

Für NRW liegen die Fakten doch klar zu lesen dar. Fange ich einen Fisch verwerte ich ihn. Ist es ungewollter Beifang kommt er schonend zurück. Gehe ich mit dem Vorsatz ans Wasser erst gar keinen Fisch mitnehmen zu wollen, greift das Tierschutzgesetz.

Der Vorsatz lässt sich so gut wie nicht nachweisen, also kann in Ruhe und Gelassenheit C&R betrieben werden.

Sich als Angler über das Leid des einzelnen Tieres zu echauffieren ist lächerlich. Dann lege ich die Angel besser beiseite.

Steini (verstorben am 06.09.2019)
30.03.15, 00:19
Danke Mattes, nun verstehe ich vielleicht warum es so viele gibt die Da nicht Aufschreien.
Ich denke Ihr habt noch nicht verstanden was da so langsam immer öfter umgesetzt und gerufen wird.
Ihr lest zurücksetzen und denkt an C&R, ihr lest Abknüppeln und denkt an Karpfen, Zander und Hecht.

Das Zurücksetzen von ungewollten Beifängen tun wir aber fast alle.
Wir halten uns halt auch an das Tierschutzgesetz und den Naturschutzgedanken wenn wir keinen Gründling, Kaulbarsch, Karausche, Hasel, Laube oder viele mehr , auch verwerten wollen und setzen diesen Fang zurück.
Du scheinst es ja für "Normal" zu halten.
Das tue ich auch und darum meine ich, es darf keine Verbote des Zurücksetzen solcher Beifänge geben.

Wenn aber vorgeschrieben wird das alle ungeschützten Fische entnommen werden müssen, trifft es eben auf alle Fische zu.
Dann hast Du sie Dier beim Fang angeeignet und kannst Dier dann nachträglich Gedanken über die Verwertung machen.

Viel blöder ist aber, das so auch bislang unbedrohte Arten dann Probleme bekommen könnten.
Aber das kann man ja auch wieder mit Schonzeiten, Mindestmaß, Fangverboten und Besatz versuchen auszugleichen.

Du hast selbst geschrieben das bei C&R das Tierschutzgesetz greift.
Warum also dann noch zu einen zusätzlichen Schwachsinn veranstalten, der einen Ratenschwanz an Problemen verursachen wird.
Ich kann so einen gedankenlosen Schwachsinn leider nur als Abknüppeln bezeichnen, wenn es Dier "unsäglich" erscheint dann passt es.
So etwas fördert den Raubbau an der Natur, tötet unnötig und bringt wohl auch keine großen Verbesserungen.
Du meinst das es in NRW so etwas nicht schon gäbe,....doch gibt es.
Selbst bei uns im Forum:http://www.gw-forum.de/showthread.php?1926-Einschränkung-des-Fischereirechts-durch-Klauseln-im-Pachtvertrag-(NRW)
Das ist wohl gezeichnet und durch.
Darum passt Dein folgender Satz nicht mehr so ganz.:;:

>>Für NRW liegen die Fakten doch klar zu lesen dar. Fange ich einen Fisch verwerte ich ihn. Ist es ungewollter Beifang kommt er schonend zurück. Gehe ich mit dem Vorsatz ans Wasser erst gar keinen Fisch mitnehmen zu wollen, greift das Tierschutzgesetz. <<

Darum geht es, diesen Beifang hast Du dann zu entnehmen...und selbstverständlich sinnvoll zu verwerten.
Dann ist es egal ab es ein Karpfen, Hecht, Kauli, oder Kleinbarsch ist der Zurückgesetzt wird.
Schwupp und schon bist dann selbst Du, C&R Angler gleichgestellt.:lachen:
Wer das dann nicht will, der darf dann halt nicht mehr fischen.


Aber das ist nicht alles, von mir aus sollen sie die echten C&Rler ruhig bestrafen.
Wenn Die meinen ein Fisch sei besonders wichtig sollen sie Ihn halt gar nicht erst fangen.
Tun sie es aber trotzdem, wird es aber nicht besser wenn sie einen seltenen Fisch dann töten.
(Auch das gibt das Tierschutzgesetz wieder, das Töten nicht die unnötigen Leiden stehen im Vordergrund)

Mattes
30.03.15, 10:56
Kann ich so nicht stehen lassen, Steini.

Die genannte Vorgabe ist die Einschränkung in einem Pachtvertrag. Hat also nichts mit der gesetzlichen Handhabe aus LFishG und LFischVO zu tun. Seitens der Landesregierung gibt es diesen Zwang nicht.

Besteht ein Verein in seiner GO oder ein Verpächter via Pachtvertrag darauf, steht es mir frei den Verein zu verlassen, was ich umgehend tun würde, weil dort tatsächlich geknüppelt wird. Mir ist dieses Wort im Bezug auf die Gesetzgebung zuwider, da sie hier nicht zutrifft. Anders sieht es in den südlichen Gefilden der Republik aus.

Steini (verstorben am 06.09.2019)
30.03.15, 12:40
Es geht mir nicht um NRW, es geht darum, das dies nicht der Weg sein kann wenn man C&R zu unterbinden versucht.
Solche Reglungen verstoßen mindestens ebenso gegen das Tierschutzgesetz, als wenn man in Deutschland reines C&R-Angeln vorschreiben würde.

Du brauchst dann also gar nicht auszutreten, sondern lediglich verlangen das es nach Rechtslage umgesetzt wird.
Möglicherweise sollten halt die auswandern, die meinen das jeder nicht geschützte Fisch entnommen werden müsse.
Denn Fische nur zur Begründung des Angelns zu töten, verdreht das Tierschutzgesetz ja völlig.:totlachen:
Sie sind es möglicherweise, die das Tierschutzgesetz, die Naturschutzgesetzgebung und den Hegeauftrag noch nicht ganz verstanden haben.
Da bleibt nur zu hoffen, das auch in Zukunft sich nicht immer mehr, solchen Gedankengängen anschließen.

Nur hört man verdammt oft, das es verboten sei, einen ungeschützten Fisch zurück zu setzen.

Falsch, es ist verboten Ihn ohne Grund zu töten, oder Ihm durch Rohheit größere Leiden zu zufügen.
Wobei man über Rohheit oder Leiden streiten kann, nicht aber darüber was tot bedeutet.

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
30.03.15, 23:52
Hallo,

Wo hier die Grenze verläuft, muss letztlich jeder aus den gesetzlichen Bestimmungen für sich festlegen. Es gibt hier, ähnlich wie beim Setzkescher, keine allgemein gültige Regelung, was ich darf und was nicht.
Dass jeder gefangene Fisch zu entnehmen ist, haben sich die Angler vermutlich gegenseitig eingeredet weil sie zu oft solche Foren besucht haben.
Wieder eine Parallele zum Setzkescher, da denken auch viele Angler, der sei verboten.

Beim Setzkescher wird im Falle einer Anklage der Einzelfall geprüft. Da habe ich wenig Angst vor Gericht als Tierquäler zu enden, wenn ich beim Äschenfischen die 5 Hasel nicht entnehme, das gleiche, wenn ich im Herbst die Äschenrogner mit ihren Bäuchen voller Laich zurücksetze und mir nur den einen Milchner mitnehme. Auch die besonders hübsch gezeichnete Forelle die begnadigt wurde, sehe ich als gesetzeskonform an.

Ich bin der Meinung von Mattes, ich darf nicht mit dem Vorsatz losziehen, ich werde ohnehin keinen Fisch entnehmen. Wenn man mir das nachweist und und möglicherweise noch feststellt, dass ich gem Fangliste seit Jahren keinen Fisch entnommen habe, wird es ernst.

Auch ein Boilie-Angler wird anschließend nicht damit argumentieren können, dass er mit einem Karpfen nichts anfangen kann und gar keine Möglichkeit hat diese Fische zu verwerten.

Wie man angesichts der gesetzlichen Regelungen auf die Idee kommen kann, daraus ergäbe sich die Pflicht, jedes 10 cm Rotauge zu entnehmen erschließt sich mir nicht ganz.

Unabhängig von der Gesetzeslage würde ich z.B. meine gefangenen Karauschen nicht zu Fischfrikadellen verarbeiten, nur weil andere vergessen haben die Art zu schützen.
Vermutlich wäre aber auch das nicht zu bemängeln.

Etwas anderes, als sich für sich selber eine Grenze zu definieren, bleibt gar nicht. Hier hilft es auch nicht viel die §§ zu zitieren. Die Gesetze sind ja weitgehend bekannt. Was fehlt ist eine richterliche Definition. Die gibt es leider erst nachher.

Wie diese ausehen wird, darüber kann man wunderbar spekulieren.

LL

Lücke
31.03.15, 17:26
Hallo,

Hauptproblem ist eine ganz große Unwissenheit, es fängt bei den Sportfischerlehrgängen an, in denen schon das Entnahmegebot (Abknüppeln) propagiert wird...

Im NDS-Gesetz/Verordnungen steht nichts davon, auch nirgendwo anders, es ist wie Steini schreibt, Zurücksetzen ist unter Vorsatz ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz...

Rein rechtlich macht sich kein Angler strafbar der z.B. auf Barsche aus ist, als Beifang einen riesen Hecht fängt, diesen möglichst schnell und schonend zurücksetzt, weil er ihn nicht verwerten will/kann...
Strafbar wird die Sache aber wenn er vorher noch die Waage und den Fotoapparat rausholt und den Fisch womöglich noch 20min im Sand "paniert", weil er ihn 5mal fallen lässt fürs Foto...:down:
Grundsätzlich habe ich persönlich nichts gegen ein Foto, wenn gewährleistet ist das der Fisch schonend und schnell behandelt wird... Viele können das einfach nicht...
Und wenn mich jemand zu einem Foto fragt, "lebt der noch?", sage ich grundsätzlich "der hat im Bierteig herrlich geschmeckt" :;: ... Würden das alle machen hätten wir deutlich weniger Probleme...



Grundsätzlich verstößt meineserachtens beides gegen das Tierschutzgesetz, Abknüppeln und C&R... Angler die eines von beiden propagieren sind mir mir zuwider und machen mir mein Hobby schwieriger... Aufklärung in Verbindung mit Schweigen und Genießen ist hier die einzige Lösung die mir einfällt...

Je mehr Trara, desto aufmerksamer wird der Gesetzgeber und der wird bei einer Verschärfung garantiert nicht in unserem Sinne entscheiden, das sollte man sich immer vor Augen halten!

Ich bin ein Freund liberaler Verordnungen, da sollte jeder eigenverantwortlich handeln können und man sollte sich als Vereinsvorstand mit eigenmächtigen Verordnungen nicht noch selbst in die Schusslinie bringen... Begriffe wie C&R oder Entnahmegebot gehören in keinen Erlaubnisschein!

Gruß
Lücke