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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Strafen bei Fischwilderei.



Steini (verstorben am 06.09.2019)
22.02.16, 19:02
Fischwilderei hört sich schon einmal dramatisch an, wobei es in Deutschland ja sehr milde geahndet wird.
Die Strafen könnten relativ hart sein, werden aber nicht ausgeschöpft, oder der Fall wird gar eingestellt.
Praktisch werden sie kaum mehr als Ordnungswidrigkeit gesehen, b.z.w sind das in einigen B.L ja auch rechtlich.
Ähnlich gilt das auch bei der Berufsfischerei.
Man erinnere sich an Piratenfischer die Jahrelang Deutschland als Winterlager nutzten.
Holländer die in der Elbmündung wilderten und mehr...

Einst als der Begriff Fischwilderei entstand, waren das schwere Straftaten, die weit strenger Bestrafft wurden als heute Mord.
Das sollte man wissen....
In anderen Länden verhängt man auch heute wohl keine Todesstrafen mehr für so etwas.
Aber nicht selten sind die Strafen ungleich härter.
http://www.msn.com/de-de/nachrichten/bildergalerien/bilder-des-tages/ss-BBcV3Rg?ocid=AARDHP#image=2

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
23.02.16, 22:48
Hallo Steini,

Dass die Fischwilderei in einigen Bundesländern rechtlich eine Ordnungswidrigkeit sein soll, da habe ich aber meine Zweifel. Das es eine Straftat ist, ergibt sich aus dem StGB. Das Strafgesetz gilt aber Bundesweit, selbst in Bayern. Dem StGB ist auch egal was das LFischG z. B. des Saarlandes dazu sagt.


Es kann keine abweichende Gesetzgebung zur Fischwilderei geben, da das durch ein Bundesgesetz für alle BL verbindlich geregelt ist.

LL

Steini (verstorben am 06.09.2019)
24.02.16, 00:41
Mag sein.
http://www.lfvbremen.de/temp/BremFischereiGesetzneu.pdf
§41

Ist aber ganz klar auch nicht mein Bereich.
Ich habe es über die Jahre eher aufgeschnappt das Bremen das als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Da war auch weniger Kritik, als Neid im Spiel.
Einige Hundert € Strafe sind halt mehr, als wenn sehr viele Anzeigen wegen zu geringem Streitwert/Nutzen ganz eingestellt werden.

Nachtrag: Da war ich wohl auf dem Holzweg nach dem was ich heute hörte.
Zu Fehlern soll man stehen, also wird das auch nicht einfach gelöscht.

Mattes
24.02.16, 13:09
Der Link von dir, Steini, ist in der Kurzweiligkeit des Webs schon wieder ungültig. Kann somit nicht mehr nachlesen.

Was bei uns bisher immer passierte, ist die Rückgabe der Angelegenheit von der Staatsanwaltschaft an die Ordnungskasse wegen der Einstellung des Verfahrens.

In diesem Jahr wurde mir erstmals bekannt, dass ein Fischfrevler direkt vom Staatsanwalt zu einer Zahlung von 300 Euro verdonnert wurde. Gegen die Zahlung der Auflage wurde das Verfahren eingestellt. Am Ende kein Unterschied für den Angeklagten. Lediglich die Kasse hat gewechselt.

Steini (verstorben am 06.09.2019)
24.02.16, 19:25
Bei mir funktioniert der Link.

Gekko gecko
25.02.16, 09:53
Hallo Steini,
so wie LL schon schreibt, ist Fischwilderei ein Straftatbestand nach StGB § 293 oder 294. Das StGB ist ein Bundesgesetz. Stehen Landesgesetze nicht im Einklang mit Bundesgesetzen, gilt der Grundsatz "Bundesrecht kippt Landesrecht".
Aber selbst eurer LFG geht von einer Straftat aus.
Siehe dazu auch:
§ 37 Versagungsgründe und Einziehen Satz 4
4.die rechtskräftig wegen Fischwilderei verurteilt worden sind.


Eine rechtskräftige Verurteilung führt ein Richter an einem zuständigen Gericht durch, und nicht eine Behörde mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren.