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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Der lebende Köderfisch ist tot!



Mattes
01.12.10, 18:38
Hallo,

jahrzehntelang war es Gang und Gebe den Räubern in unseren Gewässern mit den lebenden Köderfisch nach zu stellen. Der Reiz, der hiermit auf Hecht und Zander ausgeübt wurde, schien durch nicht zu ersetzen zu sein. Jedoch machte vielen Petrijüngern das Verbot einen gehörigen Strich durch die Rechnung. Von diesem Tag an, sollte auch das Leben jenes kleinen Fischchens als schützenswert erachtet werden. Zu recht!

Deutsches Tierschutzgesetzes (TierSchG) (Auszug)

§1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§7 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

sowie

Landesfischereiordnung (LFischO) (Auszug)

§7 (2) Lebende Köderfische dürfen zur Hege der Fischbestände nur im Einzelfall und befristet verwendet werden, wenn die Hegepflicht nicht auf andere Weise erfüllt werden kann. Die Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der unteren Fischereibehörde.


Über das Verbot wird sich leider vielerorts hinweg gesetzt, als gäbe es diese Gesetzgebung einfach gar nicht. Wie oft sehen wir zuckende Posen, ohne dass der Angelnde zur Rute eilt, wissentlich wer für die Unruhe verantwortlich ist.

Dies nehmen wir zum Anlass um aufzuklären. Wir wollen zeigen, dass es auch ohne geht. Hier einmal ein Anreiz:

Vorteile der Verwendung des toten Köderfisches:


Dufterzeugung durch Anritzen
Besseres Positionierungsmöglichkeit / “Standorttreue“
Präsentationsmöglichkeit durch richtige Montage
Fisch flüchtet sich nicht in Deckung
Hohe Verfügbarkeit durch Einfrieren
Zu Beginn Wurffestigkeit bei gefrorenen Köder (Ausreissen)
Kein Gesetzeskonflikt
Im Reinen sein mit den Gewissen
Bestätigtes Funktionieren


Nachteile bei Verwendung eines lebenden Köderfisches:


Tierquälerei
Harte Strafen bei Aufdeckung
Fisch sucht Deckung und muss neu ausgeworfen werden
Fisch hat keine Lockwirkung auf Geruchssinn
Verwicklungen der Montage durch Eigenbewegungen des KöFis
Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern bei Fischen aus Fremdgewässern
Negative Aussendarstellung der Angler (Ethikmangel)


Weiter Informationen zu diesem Thema im Internet:

Der schweizer Fliegenfischer-Pabst “Hans-Ruedi Hebeisen” hat seine Ansichten über die vielen Vorteile zur Angelei mit dem toten Köderfisch auf seiner Internetseite (http://www.hebeisen.ch/txt/tippmonat-Dateien/tippmonat_2005_11.htm) einmal zusammen gefasst.

Verfasser: Das Adminteam und die alte E-Runde der niersfischer.de 02/2009

Gekko gecko
06.10.12, 18:32
Nach leztmaliger Änderung der Verordnung zum Landesfischereigesetz NRW am 24.09.2011 heißt es im
§ 6 (Fn 2) Verwendung von Köderfischen


§ 6 (Fn 2 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=793&bes_id=13884&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#FN2#FN2))
Verwendung von Köderfischen

(1) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht.
(2) Lebende Köderfische dürfen nicht zum Fang von Fischen oder zur Hege der Fischbestände verwendet werden.

Somit gibt es auch keinerlei Ausnahmegenehmigungen durch die UFB mehr.

Mattes
06.10.12, 18:40
(2) Lebende Köderfische dürfen nicht zum Fang von Fischen oder zur Hege der Fischbestände verwendet werden.

Womit der Begriff "Lebende Köderfische" als solcher gar nicht mehr existiert und auch in einem Paragraphen gar nicht mehr angewendet werden kann. Vielmehr müsste der Wortlaut nunmehr "lebender Fisch als Köder" heißen.

Danke dir für die Ergänzung Gecko.

BMP
07.03.13, 11:32
Ergänzend eventuell noch, das es in NDS ein Schlupfloch gibt, durch das es immer wieder Probleme zwischen Angeln und FAs gibt:


Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfische

Herausgegeben vom Fischereikundlicher Dienst des Landes Niedersachsen beim Niedersächischen Landesamt für Wasserwirtschaft, Hildesheim


I Grundsätzliches
Das Fischereirecht gibt gemäß §1 Nieder. Fischereigesetz dem Fischerberechtigtem die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische und Krebse zu hegen, zu fangen und sich anzueignen . Beim Fischfang sin u.a. die Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18.06.1986 (BGB.I.S.1309) zu beachten; demnach ist es verboten, einem Wirbeltier ohne vernünftigen Grund länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen und Leiden zuzufügen.

Nach herrschender Rechtsauffassung ist die Verwendung lebender Köderfische grundsätzlich nicht mehr zulässig. Dem Köderfisch werden nämlich bereits bei der Befestigung am Angelhaken Wunden und Schmerzen zugefügt, die sich durch das heftige Schwimmen, mit dem der Fisch nach dem Aussetzen ständig zu entkommen sucht, erhebliche vergrößern.

Wenn er dann noch mehrfach eingeholt und wieder ausgeworfen wird, verendet er zumeist daran. Trotz der langen Tradition des Einsatzes lebender Köderfische besteht auch nach fachlicher Auffassung in der Regel kein vernünftiger Grund dafür, an dieser Fangmethode festzuhalten; denn Raubfische lassen sich im Normalfall mit künstlichen(wie Spinner, Blinker und Wobbler etc.) oder mit toten Köderfischen, Fischfetzen, Würmern und dergleichen fangen.

II Ausnahmen
Aus fachlicher Sicht scheint beim Fang von Raubfischen einschließlich Aalen die Verwendung lebender Köderfische unter Berücksichtigung der hegerischen Belange nur in folgenden Fällen vertretbar.

1. Extrem starker Pflanzenbewuchs
Andere Fangmethoden können nicht angewendet werden, wenn der befischbare Bereich auf längere Zeit durch Unterwasserpflanzen oder erhebliches Planktonwachstum belastet ist z.B. in größeren Altarmen, in Ausbuchtungen oder Teilen von Seen.

2. Erheblich unterscheidliche Wassertiefen
Andere Fangmethoden können wegen unregelmäßiger Gewässersohle und erheblichen Vertiefungen im fischbaren Bereich nich angewandt werden, z.B. in Baggersen, Talsperren oder in sonstigen Gewässern, die durch technische Maßnahmen stark verändert worden sind.

3. Schlammablagerungen
Beim Fang mit der Grundangel in stark verschlammten Gewässern können oft keine toten Köderfische, fischfetzen und künstliche Köder verwendet werden.

Bei der ausnahmsweisen verwendung von lebenden Köderfischen ist eine auf möglichst schonenden Köderung zu achten.

III Verfahen
Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Grund der vorgenannten Kriterien (siehe Ziffer II)selbst zu beurteilen, ob ein Ausnahmefall gegeben ist. In Zweifelsfällen sollte beim Vorstand nachgefragt werden.

Ich habe mich vor ein paar Wochen mit dem Staatsanwalt unterhalten, der in Osnabrück für Fischerei rechtliche Fragen zuständig ist.
Dieser sagte mir, das er auch schon Personen trotz dieses Merkblattes, erfolgreich Anklagen konnte wegen dem Gebrauch von lebenden Köderfisch.

Steini (verstorben am 06.09.2019)
07.03.13, 13:22
Ergänzend eventuell noch, das es in NDS ein Schlupfloch gibt, durch das es immer wieder Probleme zwischen Angeln und FAs gibt:



Ich habe mich vor ein paar Wochen mit dem Staatsanwalt unterhalten, der in Osnabrück für Fischerei rechtliche Fragen zuständig ist.
Dieser sagte mir, das er auch schon Personen trotz dieses Merkblattes, erfolgreich Anklagen konnte wegen dem Gebrauch von lebenden Köderfisch.

Was für Dich eine Lücke ist, kann aus anderer Betrachtung, durch aus Sinn ergeben.
Für einen F.A oder der Polizei, ist es sicher ein unklarer und schwer zu übersehender Zustand.
Aber, es ist eben kein Freibrief auch wenn viele das so sehen wollen.

Es ist ein Verbot, den lebenen Köderfisch einzusetzten, wenn man es nicht wirklich begründen kann.

Für den der die Lust hat das mit einem Richter zu klären, wird es sicher ein Risiko darstellen.
Ich denke, es wird den meisten nicht mal eben leicht fallen das wirklich auch zu begründen.
Ich meine so ist es besser, als wenn man es ganz verbietet und dann möglicherweise Ausnahmereglungen vergiebt.

Mir fallen da schon einige mögliche Begründungen ein, die für mich sinnvoller erscheinen als die aufgeführten.
Da ich aber nicht über den Sinn zu entscheiden habe, werde ich sie nicht aufführen.
(Ich möchte auch nicht das möglicherweise sinnvolle Begründungen, als Alibie Verwendung finden)

Seien wir aber ruhig ehrlich, auch wenn Mattes schrieb: "Der lebene Köderfisch ist tot", wird er doch oft weiter verwendet.
(Auch da wo diese " Lücke" gar nicht vorgesehen ist.)

Ich denke, bei vielen dieser aus dem Tierschutzgesetz abgeleiteten Reglungen, sollte man durchaus nicht zu klare Reglungen anstreben.
Vieles ist eben durchaus unter bestimmten Umständen sinnvoll, auch wenn es eben untersagt ist.

Z.B macht es keinen Sinn, für ein Nachtangeln im Sommer, Unmengen tote Fische mit zu führen.
(Da sehe "ich", das vernünftige Hältern von einigen Ersatzködern, als sinnvoller an, die kann ich wenn ich sie nicht benötige schwimmen lassen.)

Ähnlich ist es sicher auch bei C&R und einem generellen Entnahmegebot.
Es nimmt den Menschen die Möglichkeit vor Ort, selbst sinnvolle Entscheidungen zu treffen.
Ein Entnahmegebot regelt nichts weiter als etwas was schon durch das Tierschutzgesetz geregelt ist, wenn man es denn anwendet.
So aber, schafft es dann nur eine Überreglung, die dann wieder Schaden anrichtet, nur um klare Bedingungen zu schaffen.

Wenn es Ziel ist, die nachhaltige Nutzung zu ermöglichen, Artenschutz und gleichzeitig dem Tierschutz gerecht zu werden, sind klare Reglungen sicher nicht leicht zu finden.

Wenn es aber das Ziel ist tierschutzgerechten Umgang für alle Fische zu schaffen, ist es ungleich leichter.
Dann braucht man nur das Fischen verbieten,:ärger:
oder alle Fische vorschriftsmäßig zu töten und zu verzehren.

Das ist sicher nicht das Ziel, das sollten wir nie vergessen.

Gesetze sollen das umsetzen was sinnvoll ist und entsprechen auch einem Zeitgeist.
Wiedersprechen sie dem Sinn (oder einen Zeitgeist), muß man sie ändern.

Das schlimmste ist es, wenn der sinnvolle Umgang vergessen wird, nur um ein Gesetz zu befolgen.

BMP
07.03.13, 13:39
Mir fallen da schon einige mögliche Begründungen ein, die für mich sinnvoller erscheinen als die aufgeführten.
Da ich aber nicht über den Sinn zu entscheiden habe, werde ich sie nicht aufführen.
(Ich möchte auch nicht das möglicherweise sinnvolle Begründungen, als Alibie Verwendung finden)

Also mir fallen da keine ein. Auch dem Staatsanwalt fielen keine ein.
Schauen wir uns doch die Regeln mal an:


1. Extrem starker Pflanzenbewuchs
Welchen Vorteil habe ich in der Situation durch den lebenden Köderfisch ?
Mir fallen in einer solchen Umgebung nur Vorteile durch einen toten Köderfisch ein. Der lebende würde mir doch in die Pflanzen schwimmen.


2. Erheblich unterscheidliche Wassertiefen
Ich wüsste nicht, warum mir dort der lebende Vorteile bringen sollte ?
Einen toten an der Pose kann ich auf den cm genau auf die gewünschte Tiefe einstellen. Der lebende würde sich an meine Anweisung wohl nicht halten.


3. Schlammablagerungen
Ein wenig Styropor in den toten Fisch und ich kann den schön auf Grund legen......

Günter
08.03.13, 00:28
@BMP

Da stimme ich auch zu, ich finde auch keine Gründe für einen lebenden Köderfisch!

Darum ist das bei meinem Angelverein im vornherein schon in der Gewässerordnung geregelt, dass der lebende Köderfisch generell verboten ist!

Steini (verstorben am 06.09.2019)
08.03.13, 08:53
Darum ist das bei meinem Angelverein im vornherein schon in der Gewässerordnung geregeld das der lebende Köderfisch generell Verboten ist!

:;: Ist er das bei euch nicht schon rechtlich klargestellt ?

Was mich bei der ganzen Sache wundert, ist in vielen Ländern ist es so, das man es einfach nicht gerne macht.
Dort wird dem Kunstköder auch ohne Zwang genommen und es wird aus freien Stücken auf den lebenen Köfi verzichtet.
Sind z.B Schweden die ehrlicheren Tierschützer, wenn es im Tierschutzland Deutschland für so etwas Gesetze benötigt.
Ist es nicht so das besonders in Deutschland der lebende Köfi selbstverständlicher Verwendung findet oder fand, als in fast allen Nachbarländern.
Und möglichweise brauchten wir als Tierquäler, eben das härteste Tierschutzgesetz überhaupt.
Erstaunlich, das man dann die Durchsetzung noch in den untergeordneten Fischereigesetzen regeln muß.
Noch erstaunlicher, das man das auch noch extra in den Vereinen regelt , was längst geregelt ist.
Seltsam, das es trotzdem fast flächendeckend nicht selten zu beobachten ist.
:hust:


verschoben...

BMP
08.03.13, 12:10
Ich glaube jetzt schweifen wir von Thema ab und sollten das in einem eigenen Tread eventuell vertiefen ?
Wobei es eher eine Grundsatzfrage ist, und eine Sachliche Diskussion darüber, wohl nicht Ziel führend wäre.

Lahnfischer
09.07.14, 18:36
http://www.n-tv.de/panorama/Lebende-Hunde-als-Haikoeder-article155338.html?mobile=false

http://www.tierschutznews.ch/radar/asien-ozeanien/1088-hunde-als-haikoeder.html

Lahnfischer
09.07.14, 19:58
http://www.tierschutznews.ch/radar/asien-ozeanien/1088-hunde-als-haikoeder.html