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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Abgrenzung Wilderei und Diebstahl in stehenden, abgeschlossenen Gewässern.



Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
13.02.11, 02:21
Hallo,

Ich hatte vor kurzem eine Diskussion.

Diese Frage tauchte schon in etlichen Foren auf, ohne das es ein verwertbares Resultat gab.

Mein Gegenüber behauptete, wenn jemand im Baggersee seines Vereins illegal fischen würde, und Fisch mitnehmen würde, so sei das Diebstahl, keine Fischwilderei. Begründung: der Fisch ist dem Besitzer eindeutig zuzuordnen.

Meine Auffassung ist aber, dass der Fisch ab dem Zeitpunkt des Besatzes Herrenlos ist. Ohne Besitzer aber kein Diebstahl.

Auch wenn er den See nicht verlassen kann, so ist der Fisch ein Teil der Natur geworden. Eindeutig zuordnen kann ich den Fisch aber nur einem Besitzer. Letztendlich läuft es wohl auf die Frage hinaus, ob ich beim Besatz eines durchschnittlichen Baggersees mein Eigentumsrecht an den Fischen verliere.

Besatz heiß letztlich nichts anderes, als das ich den Fisch aus meiner Kontrolle entlasse. Entlasse ich ihn aber an einem abgeschlossenen Gewässer mit nur einem Fischrecht auch aus meiner Kontrolle? Ich meine ja.

Ich habe überdies noch von keinem Fall gehört, in dem ein illegales Fischen unter Mitnahme der Fische in einem durchschnittlichen Baggersee als Diebstahl gewertet wurde.

Ich kann es aber nicht mit einem Gesetzestext oder Urteil begründen.

Es wäre schön, wenn da jemand etwas Licht in das Dunkel meines Nichtwissens bringen könnte.

Lotalota

Steini (verstorben am 06.09.2019)
13.02.11, 03:27
Ich teile Deine Auffassung!
Das ist auch der Grund warum nach Fischsterben sehr schwer Entschädigungen zu erhalten sind.
Unwichtig wie genau der Bach erfast wurde, sind die Fische vor dem Fang herrenlos.
Würde mich nicht wundern, wenn da nicht Unterschiede zwischen den Bundesländern bestehen würden.
Bei einem gschlossenen Gewässer, wird es spannend.
Bei einem Forellenteich in einem Betrieb, würde ich auf Diebstahl tippen.
Bei einem Gewässer mit natürlichen Auf/Abwuchs von Fischwilderei.
Kann da Jemand näheres zu sagen?

Steinbeißer

Thomas
13.02.11, 10:13
Mein Gegenüber behauptete, wenn jemand im Baggersee seines Vereins illegal fischen würde, und Fisch mitnehmen würde, so sei das Diebstahl, keine Fischwilderei. Begründung: der Fisch ist dem Besitzer eindeutig zuzuordnen.

Meine Auffassung ist aber, dass der Fisch ab dem Zeitpunkt des Besatzes Herrenlos ist. Ohne Besitzer aber kein Diebstahl.



Hallo Lotalota,

dazu schauen wir uns mal die Verhältnisse in NRW an, und zwar den Geltungsbereich von Fischereigesetz und Fischereiverordnung.


Das Gesetz findet keine Anwendung
1) auf Anlagen der Fischzucht, wenn sie abgesperrt sind, dauernd bewirtschaftet werden, regelmäßig abgelassen werden.
2) auf Privatgewässer. Privatgewässer sind stehende Gewässer, die einen Alleineigentümer haben, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören und nicht größer als 0,5 ha sind.

Daraus folgt:
- der Baggersee gilt weder als Anlage der Fischzucht noch als Privatgewässer
- der Baggersee unterliegt somit dem Geltungs- und Anwendungsbereich von LFG und LFO NRW

Die in den Baggersee zum Abwachsen und späteren Fang entlassenen Fische stellen kein Eigentum dar, sondern sind tatsächlich herrenlos.

Die Begriffe Besitz und Eigentum(sübergang) lassen sich erst nach einem Fang anwenden. Der Fischereirechteinhaber hat das verbriefte Recht auf sachgemäße Aneignung, somit auf eine spätere Erzielung des Eigentumsrechtes.

Im gewählten Beispiel (illegales Fischen) liegt ein Straftatbestand vor, nämlich der nach § 293 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/293.html), Fischwilderei.

Fischwilderei deshalb, weil vorher kein gültiger Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte) abgeschlossen wurde.
Hätte der Täter zusätzlich noch keinen Fischereischein, käme eine Ordnungswidrigkeit hinzu.

Das Beispielsdelikt ist also kein Eigentumsdelikt, sondern eine Rechteverletzung am Fischereirecht des Rechteinhabers.

~~~

Anders läge der Fall, hätte der Täter Fische aus einer Reuse oder einem Hälterbecken des Fischereirechteinhabers entwendet.
In diesem Fall hätten Aneignung und somit Erlangung des Eigentums(rechtes) bereits stattgefunden, dann läge ein Diebstahl vor.

Mattes
13.02.11, 10:22
Guten Morgen die Herren,

BGB § 960


(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

In dieser Beleuchtung der Umstände:

http://www.bekos-anglerforum.de/newboard/discus/messages/816/1810.html

wird auch das Recht durch Rechtsprechung mit einbezogen.

Edit: Meine Interpretation:

BGB /Bundesrecht vor Landesrecht.

Hieraus geht hervor, dass die Tiere nicht herrenlos sind. Eine Aneignung ist somit Diebstahl. Fischwilderei kommt hinzu, wenn auf der Fischereierlaubnis zusätzlich der Vermerk angebracht ist: Es gelten die LFischG, LFischVO, sowie die GO.

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
13.02.11, 15:35
Hallo,

Ich sehe in der Aufstellung von Herrn Drosse keinen Widerspruch zu meiner Auffassung.

"In Teichen und anderen Privatgewässern"

Da steht ja nicht in Teichen und Privatgewässern.

Die erwähnten Teiche sind also auch Privatgewässer. Privatgewässer sind im Sinne des Fischereirechts stehende Gewässer an denen das Fischereirecht nur sehr eingeschränkt gilt. In NRW ist ein Privatgewässer ein stehendes Gewässer unter 0,5 ha. Das ist aber klar, das hier ein Eigentumsrecht weiterbesteht.
Setze ich einen Fisch in meinen Forellenzuchtteich oder meinen Gartenteich, kann ich nicht sagen, ich hätte ihn aus meiner Kontrolle entlassen.

Interessant dürfte es werden, wenn man hier eine Grenze ziehen muss.

Meine Auffassung deckt sich im übrigen exakt mit der von Thomas.

Das Dokument ist es wert es abzuspeichern, sehr nützlich.

lotalota

Thomas
13.02.11, 15:53
In NRW ist ein Privatgewässer ein stehendes Gewässer unter 0,5 ha.

lotalota

Na, das will ich meinen, habe meinem Beitrag oben gleich mal ausgebessert.

Hatte die Fragestellung vor ein paar Jahren schonmal recherchiert und mich über die Angabe 5 ha gewundert, die ich vorhin über das eingestellte LFischG auf einer NRW-Vereinsseite gefunden habe.

Wurde schon stutzig, als ich im Text der LFischG auf dieser Seite einen Schreibfehler gefunden habe, den ich beim Einsetzen verbessert habe.

Warum gehe ich eigentlich über google und nicht über unsere Links direkt zu den NRW-Bestimmungen? :hmm:

Mattes
15.02.11, 16:36
Entgegen meiner Interpretation, dass das BGB mit "privaten Gewässern" nicht gleichbedeutend mit der Definition aus dem LFischG ist, habe ich nun eure Annahme vom Verband bestätigt bekommen.

Ein Baggersee scheint unabhängig der Besitz- oder Pachtvertragsverhältnisse kein privates Gewässer zu sein. Die Suche nach der Definition, was ein privates Gewässer ist, verlief bei mir ergebnislos.

Gebe mich somit geschlagen und stimme euch zu.

Hier noch mal ein paar Ansichten zu Herrenlosigkeit, zwar aus Sachsen und in Verbindung mit der Fischzucht, jedoch auf §960BGB aufbauen und daher allgemeingültig.

Sächsisches Fischereirecht mit Erläuterungen §4 Begriffsbestimmung (http://brueggen-ra.de/pdf/Fischereirecht/SaechsFischG_p04.pdf)

Thomas
15.02.11, 17:51
Gebe mich somit geschlagen und stimme euch zu.



Das, mein Lieber, hat mit "sich geschlagen geben" überhaupt nichts zu tun.

Ich habe oftmals in den letzten Jahren schon festgestellt, dass meine eigene Rechtsauffassung nicht immer mit dem konform geht, was Richter letztendlich an Beschlüssen herauslassen.

Das Gebiet rund um das Fischereirecht ist ein komplexes ... und ich hätte es wahrscheinlich auch nicht besser gewusst, wenn ich genau diese Fragestellung vor ein paar Jahren für eine Beantwortung nicht schon einmal recherchiert hätte.

Wir Fischereiaufseher können uns aber trösten: wir haben nur einen Tatbestand aufzunehmen, müssen uns aber nicht wirklich mit der rechtlichen Bewertung herumschlagen, das übernehmen andere.

Günter
18.11.12, 14:45
Also ich schließe mich an der Ausführung von "Thomas" an.

Einfach auf einen Nenner gebracht heißt Private Gewässer (Teiche, Seen auch Bäche), die in Privatbesitz sind, gilt das Fischen ohne Erlaubnis als Diebstahl.
Bei öffentlichen Gewässern, auch gepachtete (Seen, Flüsse ,Bäche...), die der Allgemeinheit gehören (Öffentlich), gilt das Fischen ohne Erlaubnis als Wilderei.

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
19.11.12, 03:13
Hallo Günter,

diese Auffassung ist, zumindest in Teilen, definitiv falsch. In einem Fließgewässer ist ein Fisch immer herrenlos. Es gibt bei Fließgewässern per Definition keine Privatgewässer.

Es ist weiterhin ein Fehler ein "Privatgewässer" mit einem "privaten Gewässer" gleichzusetzen. Der Begriff "Privatgewässer" wird in den jeweiligen LFischG definiert. In NRW ist es ein Stillgewässer unter 0,5 ha.

Fische sind in Stillgewässern grundsätzlich herrenlos, es sei denn, es handelt sich (ich zitiere) um einen "Teich oder ein anderes Privatgewässer". Ferner muss ich (Zitat) "unmittelbaren Zugriff auf die Fische haben".

Ein Teich ist definiert als ablaßbares Gewässer. Dies deckt den Bereich der Fischzuchten ab.

Im Teich der Fischzucht und im Gartenteich ist ist es Diebstahl, im Baggersee Fischwilderei.

Günter
19.11.12, 22:23
@ Lotalota

Ich gehe vom Bayerischen Fischereirecht aus!
Bei und gibt es die größenangabe von 0,5ha. nicht da es bei uns auch Fischzucht und Angelteiche die größen von 2-5ha aufweisen.
Und da wird bei uns auch ein Teich mal See genannt.Den Baggersee lassen wir mal weg der ist bei uns auch ein offenes Gewässer.
Das Privat bezieht sich natürlich nur auf das Fischrecht und da haben bei uns in Bayern auch Privatpersonen Private Fischrechte.
Auch gibt es bei uns Bäche die zu den geschlossenen Gewässern zählen.

Zitat aus dem Bayerischen Fischrecht Art. 2

1.Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:
1 alle künstlichen angelegten ablaßbaren und wärend der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter,
mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in verbindung stehen oder nicht.
2 die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale (Bäche) solange sie ausschließlich
diesem Zweck dienen.
3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geigneten regelmäßigen Verbindung mit einem
anderen natürlichen Gewässer fehlt.

Lotalota (verstorben am 21.09.2019)
20.11.12, 05:36
Hallo
@Günter

Die von dir zitierten Gesetzestexte des bayrischen LFischG haben doch keine Auswirkungen auf den §294 StGB.

Die Kernfrage ist doch, ist der Fisch herrenlos oder nicht.

Das ist zumindest in NRW teilweise durch das Instrument des Privatgewässers abgeklärt. Wenn dieser Begriff des Privatgewässers im bayrischen FischG nicht auftaucht, ändert das aber doch nichts an der Kernfrage herrenlos oder nicht. Ein Diebstahl setzt immer einen Eigentümer voraus, dem ich etwas wegnehme. Die Straftat Fischwilderei wurde deshalb ins Strafgesetzbuch aufgenommen um auch Leute zu bestrafen, die sich widerrechtlich herrenlose Dinge wie z.B. Fische aneignen.

Ein Fisch gilt dann als herrenlos, wenn ich ihn aus meiner Kontrolle entlasse. Im Zeitpunkt des Besatzes wird der Fisch grundsätzlich herrenlos.

Ausgenommen sind nur Gewässer oder Behälter, bei denen der Fisch weiterhin meiner Kontrolle unterliegt. Das ist neben meinem Gartenteich noch der Fischzuchtbetrieb, dann hört es aber schon auf.
Die bayrische Definition der offenen und geschlossenen Gewässer ist hier nicht wirklich anwendbar. Ob es private Fischrechte an einem Bach gibt ist ebenso völlig unerheblich. In einem Fließgewässer ist ein Fisch immer herrenlos.
Er steht in keinem Fall unter der Kontrolle von irgendwem, ja er ist nicht einmal einer Person zuzuordnen.

LL

smithie
20.11.12, 08:16
Hallo Lotalota,

ob herrenlos ("freies Gewässer") oder nicht (Teich, geschlossenes Gewässer) ergibt sich hieraus:

"BGB § 960
Wilde Tiere (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos."


Damit ist der Besatzzeitpunkt zweitrangig, wichtiger ist der Ort, wo besetzt wird.

Günter
21.11.12, 21:06
Hallo Lotalota,

ob herrenlos ("freies Gewässer") oder nicht (Teich, geschlossenes Gewässer) ergibt sich hieraus:

"BGB § 960
Wilde Tiere

(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos."


Damit ist der Besatzzeitpunkt zweitrangig, wichtiger ist der Ort, wo besetzt wird.


@smithi
Du bringst es auf den Punkt . Genau das meine ich!

Ich kenne einen Forellenzüchter, der hat einen Bach mit ca. 50cm Tiefe und 2mtr. Breite , fließt über seinen Grund, er hat das Fisch- und Wasserrecht. Der Bach ist mit Forellen u. Saiblingen besetzt (ist natürlich vom restlichen Bach abgesperrt). Werden hier Fische entwendet, gilt das als Diebstahl, jedenfalls in Bayern.:;:

Gekko gecko
21.11.12, 22:11
Hallo Günter,



Ich kenne einen Forellenzüchter, der hat einen Bach mit ca. 50cm Tiefe und 2mtr. Breite , fließt über seinen Grund, er hat das Fisch- und Wasserrecht. Der Bach ist mit Forellen u. Saiblingen besetzt (ist natürlich vom restlichen Bach abgesperrt). Werden hier Fische entwendet, gilt das als Diebstahl, jedenfalls in Bayern.http://www.gw-forum.de/images/lachgesichter/gelb/1%20(24).gif


Damit hast du eigentlich genau das bestätigt, was Lotalota für NRW gesagt hat. "Der Bach ist abgesperrt" ist hier das Entscheidende. Damit ist der Fisch nicht mehr herrenlos und es handelt sich hier tatsachlich um Diebstahl. Hier dürfte das Bundesland auch keine große Rolle spielen, denn StGB und BGB sind alles Bundesgesetze, der einzige Unterschied ist, Delikte die ins StGB fallen werden von Amtswegen durch Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt, wenn im StGB nichts anderes ausdrücklich geregelt ist (z.B. §294 StGB). Bei unerlaubten Handlungen die ins BGB fallen (z.B. positive Vertragsverletzungen, Erbrecht, Schadenersatz, uvm.) muss der Geschädigte seine Forderungen geltend machen. Hier wird nichts von Amtswegen durch Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt.

Wobei es für mich rätselhaft erscheint, dass ein Bachlauf abgesperrt wird. Dieses ist aufgrund der WRRL - Dürchgängigkeit usw. im heutigen Zeitalter für mich unvorstellbar. Hier dürfte es auch keine Rolle spielen, ob Privatgrundstück, Wasserrecht, und Fischrecht in seiner Hand liegen. Wäre der Bereich nicht abgesperrt und es wird ein Fisch durch Besatz in diesen Bachlauf gesetzt, ist er in dem Moment in dem er dir aus der Hand schwimmt herrenlos. Wird dieser jetzt von einem nicht Fischereiberechtigten (Schwarzangler) gefangen greift hier der §293 STGB (Fischwilderei).

Günter
23.11.12, 18:07
Ganz das gleiche meine ich nicht, der Unterschied ist, dass "Lotalota" geschrieben hat, alle Fische, die in einem Bach(Fließgewässer) eingesetzt werden und außer Kontrolle sind, sind dann Herrenlos!
Aber in diesem Fall sind sie nicht außer Kontrolle, denn sie werden von dem Züchter gefüttert,in der Laichzeit abgestreift u.s.w.

Die Auslegung >Privatgewässer< ist meines Erachtens eine Auslegungssache des Schreibers und würde diesmal Nebensache sein.

Die Kernfrage ist doch Wilderei oder Diebstahl!
Und da kann der Diebstahl auch im fließenden Gewässer wie in der angesprochenen Fischzucht ein Tatbestand sein.