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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verfütterung von Fängen



Mattes
29.04.11, 21:49
Heute wurde mir ein lapidar daher gesagter Satz "angekreidet" (Mein Diskussionspartner und ich sind fair zueinander!). Nun denke ich drüber nach und recherchiere danach.

Ich sagte mal jemanden, der nie Karpfen entnehmen wollte, dass ich es (für mich) gegebenenfalls auch für vertretbar halte, wenn jemand einen Karpfen an seinen Hund verfüttere. Ich bezog mich dabei auch die Riesen, die ja sonst selten jemand essen mag.

Nun entgegnete mir mein Gegenüber, dass dies per Tierschutzgesetz verboten sein, da es nicht statthaft sei, ein Tier im Ganzen an ein anderes zu verfüttern. Teile sehr wohl, im Ganzen jedoch nicht. Die Rückfrage nach der Maus des Schlangenhalters wurde mit dem Argument des Lebendigseins gekontert.

Im TSchG habe ich nichts dergleichen gefunden. Nun werde ich mich mal an die Schlachtverordnung machen.

Mal abgesehen von der juristischen Seite, wie steht ihr zu dem Ansinnen als Notlösung für Fische, die wir uns aus den Gewässern wünschen, die aber partout nicht auf euren Speisezettel passen. Darf und kann es sein, dass wir eine Verfütterung an den Hund (o.Ä.) empfehlen oder einräumen?

Der Siedler
29.04.11, 22:20
Moin ,
also ich kann mir das so nicht vorstellen,
1. Heringe werden zu Hauf in Zoos tot an andere Tiere im Ganzen verfüttert
2. Nicht jede Maus muss bei Schlagen lebend sein, denn es gibt sie auch tiefgefrohren...

Aber, einen Karpfen würdest Du auch nicht dem Hund im ganzen vorwerfen, der hätte das nämlich auch gern die Filets :;:

Gruß Hagen

Mario
29.04.11, 22:20
Als Augen- und Ohrenzeuge will ich auch mal meinen Senf dazu abgeben:

Mir ist nur ein Verbot bekannt, dass lebende Wirbeltiere nicht als Futtertiere verwendet werden dürfen. Natürlich gibt es auch zu diesem Verbot die passenden Ausnahmen (z. B. wenn lebende Nahrung die Grundbedingung für den Fortbestand ist).

Mattes
29.04.11, 22:39
So, die Schlachtverordnung (http://bundesrecht.juris.de/tierschlv/BJNR040500997.html) schweigt sich auch aus. Werde meinen Diskussionspartner wohl noch mal fordern müssen, um seine Aussage zu untermauern.

Was aber haltet ihr generell davon, dass ein gelandeter Fisch zu Tierfutter wird, auch gänzlich, womöglich sogar als einziges Motiv. Ist dies eine legitime Motivation der Verwertung im Sinne des Tierschutzes. Tierschutz schützt ein Tier, also kann ein "Opfer" zu Gunsten eines Verwerters - mutwillig bestimmt - ja nicht legitim sein?! Ist es eine sinnvolle Verwertung im Sinne der Berechtigung zur Entnahme?

Mario
29.04.11, 22:53
Zur "sinnvollen Verwertung" des Fanges zählt mithin die Entnahme zum Verzehr. Wie der Verzehr zu erfolgen hat, ist m. E. nirgendwo definiert. Ob nun der Fänger selbst, eine fremde Dritte Person oder ein anderes Wirbeltier den Fisch als Nahrung aufnimmt ist in meinen Augen unerheblich. In der Tiermast ist der Einsatz von Fischmehl und anderen tierischen Futtermitteln heutzutage usus.

Mattes
29.04.11, 23:17
Also emotional bin ich zwiegespalten.

Die Gesetzeslage haben wir abschließend noch nicht klären können.

Die Tiermast sehe ich wie auch die berufliche Fischerei auf einem anderen Blatt, da gewerblich. Hier werden oft, wegen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, Unterschiede gemacht.

Rein vom subjektivem Empfinden her, finde ich es eigentlich blöde, nicht für sich, sondern für dritte (auch Hunde, etc.) die Verwertung in Frage kommen zu lassen.

Einzige Ausnahme aus meiner Sicht: Hegerische Notwenigkeit, da sonst Hege durch Angler nicht umgesetzt wird und Ziele (Nachhaltigkeit) nicht auf den Weg gebracht werden können. Man releast, weil es einem nicht schmeckt, auf Dauer und als Regel aber nicht anwendbar ist, weil die Alterspyramide kippt.

Also doch legitim, im Sinne der Notwendigkeit?

Thorsten
30.04.11, 00:46
Zu fundierten Aussagen kann ich spontan keine Stellung beziehen, nur meine Meinung wiedergeben.

Ich meine mich zu erinnern, dass der Passus der "sinnvollen Verwertbarkeit" nicht nur den menschlichen Verzehr beinhaltet, sondern auch bei Tieren grundsätzlich legitim wäre.

In unseren heimischen Gewässern würde ich mir wenig Sorgen machen mit deiner Aussage, dass man den Karpfen ruhig dem Hund vorwerfen kann.
Oft ist die Entnahme aufgrund eines zu hohen Bestandes angebracht. D.h. raus darf er. Dann stellt sich die Frage, was kann ich mit dem Fisch sinnoll anfangen. Auf den Kompost, oder sonstige Verwertung.
Kann ich ihn nicht verwerten, sollte der Verzehr durch Tiere (die nicht der Nahrungsproduktion dienen) unproblematisch und vorzuziehen sein.

Eigentlich spielen dann ab diesem Punkt aus meiner Sicht sogar wieder Entscheidungen wie C & R eine Rolle. Ich bin ja grundsätzlich dazu gehalten, maßige Fische zu entnehmen (meist nicht gezwungen je nach Bundesland).

Den Eingangspassus deines Kollegen würde ich mal gerne im Gesetz irgendwo lesen. Weshalb darf z.B. Bruno (der tote Bär) keine ganzen toten Fische fressen? Für ein Tier ist das das Normalste auf der Welt, egal ob lebendig oder tot, hauptsache frisch.

Ich hätte deinen Kollegen einfach nach dem "Warum" gefragt. Sind psychische Spätfolgen bei den Tieren zu erwarten? Eher nicht. Ich könnte mir nur bei Nutztieren aufgrund der Hygienevorschriften etwas in der Art vorstellen.

Spontanes Fazit für mich: Ich sehe da keine Probleme, weder moralisch noch rechtlich, solange es mit Augenmaß behandelt wird.

Georg
30.04.11, 22:12
Ich gehe mit Thorstens Post komplett mit.

Eine sinnvolle Verwertung kann auch durchaus die Ernährung/Nahrungsergänzung eines Haustieres sein.
Ich selbst kenne einige Leute, die z.B. zu große Karpfen oder Weissfische, die nicht in das persönliche Verwertungsmuster passen, in Form von Filets an ihre Katze, Hühner oder im Winter auch an Igel verfüttern, der Fisch ist somit nicht umsonst getöten worden und dient als Nahrungsmittel.

Sollte man nun die Grenzen der sinnvollen Verwertung enger ziehen wollen, müsste man zukünftig auch über die Entnahme von Köderfischen nachdenken. :hmm:

Thomas
01.05.11, 14:02
Sehe das genau wie Thorsten und Georg.

Gegen eine geltende Vorschrift wird nicht verstoßen, wenn Fische an Tiere verfüttert werden.

Ich habe damals als Jungangler schon versucht, meine Weißfischfänge an den Berliner Zoo loszuwerden.
Die wollten leider nicht, weil sie anscheinend vor verbliebenen Haken Angst hatten.

Wäre damals sogar mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorbeigefahren ... wobei hinzuzusetzen ist, dass man als Jugendlicher mit angedreckten Angelklamotten und ein paar Kilo Weißfisch im Gepäck, sagen wir mal, in Bus und Bahn nicht auf ungeteilte Zuneigung gestoßen ist.:grins:

Heutzutage angel ich nur noch auf Raubfisch, alle paar Jahre auch mal einen Tag im Jahr auf Friedfisch (wie z.B. in diesem Monat, um die beiden Söhne eines guten Freundes an die Materie heranzuführen).

Vorher suche ich mir möglichst Abnehmer für den Fang, damit dem Gebot der sinnvollen Verwertung auch möglichst genüge getan wird.

Das gilt beim Raubfischangeln z.B. für Hechte, aber da habe ich bisher immer jemanden gefunden, der sie sich gerne zubereitet.

Ein Kompostieren des Fangs würde mich persönlich moralisch anfechten ... das halte ich nicht für sinnvolle Verwertung, kommt für mich also nicht in infrage.

Mattes
02.05.11, 19:41
Mein Diskussionspartner hat mich angerufen und ist zurück gerudert.

Er gibt mir bzw. uns nun recht, dass es keinen Passus im TSchG gibt, auf den sich die Aussage stützen ließe.

Er hat beim Verursacher der Aussage noch mal nachgefragt und dieser stellte wie folgt richtig: Es wurde mal ein Karpfenangler angezeigt, weil er einen Fisch seinem Hund zum Fraß vorwarf. Der Staatsanwalt stellte jedoch das Verfahren mangels öffentlichem Interesse ein.

Kenne ich doch irgend woher.

Ob und wie ein Richter hier entscheiden würde hängt dann natürlich wieder von der Interpretation ab, was man als sinnvolle Verwertung ansieht.

Ich danke für euren Brainstorm.

Maggov
04.05.11, 17:36
Zur "sinnvollen Verwertung" des Fanges zählt mithin die Entnahme zum Verzehr. Wie der Verzehr zu erfolgen hat, ist m. E. nirgendwo definiert. Ob nun der Fänger selbst, eine fremde Dritte Person oder ein anderes Wirbeltier den Fisch als Nahrung aufnimmt ist in meinen Augen unerheblich. In der Tiermast ist der Einsatz von Fischmehl und anderen tierischen Futtermitteln heutzutage usus.

Hi Mario,

das sieht man im Fischereirecht durchaus anders - im bayrischen Fischereirecht (meine ich mich zu erinnern) wurde das Verfüttern explizit als nicht sinnvolle Verwertung erwähnt. Kann sein dass man das raus-politisiert hat aber es ist zumindest früher klar verneint worden. Die Weitergabe von Fängen ist ebenfalls sehr kritisch zu sehen. Du bist auf alle Fälle in der Haftung falls etwas passieren sollte und ich kenne einige Vereine die sogar explizit in den Bestimmungen deshalb darauf hinweisen dass die Weitergabe untersagt ist.

LG

Markus

Mario
04.05.11, 21:33
Hallo Markus,

ich habe mir mal die Arbeit gemacht und das bayrische Fischereigesetz und die Fischereiverordnung nach Bestimmungen die deine Aussagen bestätigen durchsucht. Im Gesetz ist dazu nichts zu finden. In der Verordnung gibt es den § 27 der Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen regelt.


§ 27 Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen

(1) 1 Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 11) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 2 Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.

(2) 1 Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 2 Zehnfußkrebse der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten dürfen lebend nur unter Beifügung des schriftlichen Hinweises ,,Das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist verboten!“ in den Verkehr gebracht werden.

(3) 1 Wer als Fischereiausübungsberechtigter (§ 19 Abs. 1 Satz 3) Fische, deren Aussetzen nach § 22 Abs. 4 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Entsprechende oder weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften gelten vorrangig.
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) Fassung vom 10.04.2004 (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-FischGAVBY2004rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs)

In den weiten des Internets bin ich auf eine interessante Urteilskommentierung gestoßen hier nachzulesen (http://www.bezirk2-ilmenau.de/html/urteil_zu_c_r.html).


Einen Rechtfertigungsgrund, der die Strafbarkeit beseitigt, stellt das Fischereirecht nämlich nur dann dar, wenn die Fischerei entsprechend ihrem eigentlichen Sinn ausgeübt wird. Sinn der Fischerei ist – ebenso wie in der Jagd – den Fisch zu fangen, um ihn als Nahrungsmittel für den Menschen zu benutzen. Eine zu diesem Zweck ausgeübte Fischerei stellt – wenn sie im Übrigen waidgereicht ausgeübt wird – einen vernünftigen Grund dar und ist somit nicht rechtswidrig. Das Gleiche gilt, wenn der gefangene Fisch zu Fütterungszwecken beispielsweise in einem Zoo oder zur Gewinnung von Fischmehl zur Herstellung von Futtermittel verwandt wird.

Ware Rechtssicherheit wird es wohl (vorerst) nicht geben. So bleibt es dem Angler selbst überlassen wie er seinen Fang verwertet. In meinen Augen ist das Verfüttern allemal sinnvoller als die Entsorgung auf dem Kompost.