PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fischen ohne Fischereischein in prv. Gewässer



wolfsangler
09.06.11, 00:37
Hallo Jungs , Mädels und Frauen.
Immer wieder tauchen in Foren die Fragen auf, ob man in Forellenanlagen ohne Angelschein auch angeln darf. Nun die Frage was soll man darunter verstehen ?
1. Sind Forellenanlagen ( FoPu ) nun als Privat zu betrachten, oder öffentliche Anlage , weil die ja jeder betreten kann um sich eine Tageskarte kaufen zu können.
2. Hat ein staatlicher Aufseher das Recht ( kein fremder 08/15 Kontrolleur ) die Angler dort zu kontrollieren ?
3. Sollte eine Anlage geschlossen ( Eingefriedet ), und nur durch läuten an der Klingel einem Angler Einlass gewärt werden, darf man dort dann auch ohne Angelschein die Jagd nach Fisch ausüben ?

Hierbei war ich bisher der Meinung es gäbe dazu ein Bundesgesetz, das dem Jagd und Fischgesetz Bundesweit auferliegt. Gibt es sowas und wer hat den Link dazu ? Bisher werde ich per Google immer nur auf Ländergesetzen oder Forum Userantworten verwiesen.
Es kann doch nicht sein, das wir ein Bundes Waffen und Jagdgesetz haben, doch kein Gesetz das es regelt ab wann und wo man einen Fischereischein besitzen muß.
Hierbei meine ich nicht zwingend, Angelschein mit Prüfung, sondern einen allgemeinen jeweils gültigen Angelschein. ( nicht mit Tageskarte zu verwechseln )

Danke für Tips

Steini (verstorben am 06.09.2019)
09.06.11, 06:43
Doch Wolfi, so ist es.
Jedes Bundesland hat da seine Gesetze.

Achtung, Du wechselst zwischen den Bezeichnungen hin und her.
Das bringt das Ganze noch mehr durcheinander.
Ich wurde es so schreiben:
1.Prüfungsnachweis
2.Fischererlaubnis, Angelschein (Vom Eigentümer der Fischereirechte)
3.Bundesfischerschein, Fischereischein.
(Den brauche ich in Niedersachsen überhaupt nicht)

Du meinst sicherlich den Fischereischein, so verstehe ich es.
Da schreibe ich lieber nicht weiter weil ich die einzelnen Gesetze und Reglungen der Bundesländer nicht sicher kenne.

Steini

Mattes
09.06.11, 08:21
Moin Wolfi,

ich spreche für NRW ausschließlich.

Ob privat oder "öffentliches" Angelgewässer entscheidet die Größe. Unter 0,5 ha gilt als privat, drüber ist ein öffentliches und unterliegt somit den Fischereigesetzen und Verordnungen.

An deinem privaten Gewässer darfst du als Besitzer selber angeln, auch ohne Schein.

Den staatlichen Fischereischein benötigst du immer, ausgenommen oben stehende Ausnahme.

Kontrollieren darf in FoPus nur die Behörde. Also UFB, Ordnungsamt und Polizei. Der ehrenamtliche FA hat dort nichts zu suchen. Es sei denn der Besitzer schlägt dich für seinen eigenen Betrieb vor und will dies bewusst so. Wird er aber wohl kaum tun. Zudem kann er zumindest bei uns recht sicher sein, dass er diesbezüglich so gut wie nie kontrolliert wird. Da fehlt es den Behörden an Grund und Zeit. Daher pilgern die ganzen Scheinlosen ja dort hin.

Fischereiangelegenheiten sind Landessache. Bundesgesetze wie Tier- und/oder Naturschutzschutz sind den übergeordnet und dürfen nicht verletzt werden. Deshalb sind sie in unserer Gesetzesecke mit aufgeführt. Hinzu kommen verschiedenste Verordnungen wie Schlacht- oder Prüfungsverordnung.

Edit: Es gibt etliche eingefriedete Gewässer über 0,5 ha. Rein theoretisch müssten die Besitzer diese öffnen und der Anglerschaft zur Verfügung stellen, sei es durch eigenen Fischereierlaubnisscheinverkauf oder durch Verpachtung. Zudem gibt es viele Flüsse, die nicht beangelt werden können, da es bis heute nicht zur Genossenschaftsbildung gekommen ist, obwohl es unser Gesetz seit 1974 vorschreibt.

Georg
09.06.11, 11:27
Hallo Wolf, ich antworte mal für NDS.

Hier haben wir eine mehr als graue Grauzone:


§ 57; Nds.FischG
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischereigenossenschaft ( §§ 24, 25) den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.
(2) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
1. bei Anwesenheit des Berechtigten oder eines Beauftragten des Berechtigten,
2. bei Fischereiwettbewerben und Prüfungen, die von einer anerkannten Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder einem anerkannten Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) veranstaltet werden.
Im Grunde benötigst Du hier lediglich den Fischereierlaubnisschein, die Sachkenntnissprüfung (Fischerprüfung) und Deinen Personalausweis, ein Fischereischein ist nicht erforderlich.
Es gibt hier auch keine Unterscheidung zwischen Privat- und Öffentlichen Gewässern.
Die Fopu-Betreiber umgehen den Part des Sachkundenachweises, durch ihre Anwesenheit.

1. bei Anwesenheit des Berechtigten oder eines Beauftragten des Berechtigten,
obgleich es hier mehrfach zu Klärungsbedarf kam, nachdem die Polizei mal kontrollierte. Weiterhin steht natürlich auch die Schlachtverodnung im Wege.
Keine Tötung ohne Sackundenachweis, hier schreiben die FoPu-Besitzer einfach einen kurzen Part in ihre GO,
... falls Sie nicht über den entsprechenden Sachkundenachweis zur Tötung der Fische verfügen, wenden Sie sich bitte umgehend an die Aufsichtsführende Person, diese wird dann die Tötung der gefangenen Fische für Sie übernehmen. ... so oder so ähnlich könnte das dann lauten.

Du siehst Wolf, es ist alles nicht so einfach hier in NDS. :hust:

wolfsangler
10.06.11, 23:26
Danke Leute für die kleine Einsicht in euere Bl.
Man merkt es sind offenbar schon keine Gesetzesschlupflöcher mehr , sondern schon ganze Tore die da ausgenutzt werden.

Somit ist das ein Problem von den die Behörden Kenntnis haben, aber nichts dagegen tun .
Aber dieser kleiner Einblick den ihr mir da gegeben habt, hat mir schon sehr geholfen.

Günter
10.11.12, 21:04
In Bayern ist ein Staatlicher Fischereinschein füs Angeln auch n Privatgewässern erforderlich !