AW: C&R Argumentationshilfe für Fischereiaufseher
Hi Hagen,
C&R wird hiervon völlig unbeeinflusst bleiben, da es sich dabei ja nicht wirklich um C&R dreht. Der unnötige Aufenthalt vor der Kamera ist es gewesen, der den Richter den Tierschutz hat anwenden lassen. Nicht jeder der seine Fänge fotografiert betreibt auch gleichzeitig C&R.
Auch gilt es nicht C&R zu verteufeln, betreibe ich mit meiner Küchenfensterselektion ja zum Teil selber. Sehr wichtig finde ich es, die Kampfansage gezielt auf das vorsätzliche C&R zu richten.
Mit einer Bewertung werde ich so lange warten, bis mir ausführlichere Berichte zu dem Urteil vorliegen.
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Zitat:
die Kampfansage gezielt auf das vorsätzliche C&R zu richten.
Da sind wir einer Meinung, Mattes!
Vielleicht hätte ich mich klarer ausdrücken sollen.
Gruß
Hagen
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Zitat:
Zitat von
Mattes
Hi Hagen,
C&R wird hiervon völlig unbeeinflusst bleiben, da es sich dabei ja nicht wirklich um C&R dreht. Der unnötige Aufenthalt vor der Kamera ist es gewesen, der den Richter den Tierschutz hat anwenden lassen. Nicht jeder der seine Fänge fotografiert betreibt auch gleichzeitig C&R.
Auch gilt es nicht C&R zu verteufeln, betreibe ich mit meiner Küchenfensterselektion ja zum Teil selber. Sehr wichtig finde ich es, die Kampfansage gezielt auf das vorsätzliche C&R zu richten.
Mit einer Bewertung werde ich so lange warten, bis mir ausführlichere Berichte zu dem Urteil vorliegen.
Ich sehe das ein wenig anders bzw. setze Definitionen juristisch divergierend.
C&R beinhaltet stets wie systemimmanent den Vorsatz - ich fange ausschließlich, möglichst kapitale Fische, um danach in jedem Fall zurückzusetzen.
(Angabe, Trophäenangelei etc.)
Selektive Entnahme bedeutet, dass der Fänger die Verwertungsmöglichkeiten für einen getätigten Fang nach nachvollziehbar-vernünftigen Kriterien abwägt und dann eine persönliche Entscheidung fällt.
Die Unterscheidung beider Verhaltensweisen mag für einen Außenstehenden mitunter schwer voneinander trennbar sein, ist aber der Kernpunkt, der auch juristisch bewiesen werden muss (der Vorsatz), sofern nicht gleichzeitig gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wurde.
Insofern ist das Abwarten der schriftlichen Urteilsbegründung sicherlich vernünftig und nachvollziehbar, Mattes.
Aber: es gibt nicht 2 Arten von C&R, es gibt nur ein C&R. Wir erweisen uns alle miteinander einen Gefallen, wenn wir diese Verhaltensweisen nach Vorsatz definitorisch klar voneinander trennen.
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Achtung das Urteil ist bereits einige Jahre alt und wurde schon mehrfach kommentiert u.a. Jendrusch/Arlinghaus
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Also ob das wirklich schon älter ist kann ich nicht sagen, ich versuche das gerade prüfen zu lassen.
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Hier wäre die vorgenannte Stellungnahme nachlesbar:
Zitat:
Catch & Release
Eine juristische Untersuchung
Zugleich – verspätete – Anmerkungen zu AG Bad Oeynhausen
Urt. v. 10. 4. 2001 – 5 Cs 16 Js 567/00
Von Kai Jendrusch und Dr. Robert Arlinghaus
AGRAR- UND UMWELTRECHT
35. Jahrgang 2005 · ISSN 0340-840X
Klick
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Also sagen wir mal ähnlich,
a) das war damals in Bad Oeynhausen, rund 40km von Detmold entfernt
b) es handelte sich um einen Karpfen , das in Detmold gleich um mehrere.
Aber eigentlich ist das auch egal,
So wie Du es dargestellt hast, mit der selectiven Entnahme, da steh ich hinter und ist auch in den Augen des Kreisfischereiberaters abersolut i.O. . Ich persönlich würde mich also in dieser Aussage wiederfinden, wobei ich nicht mehr weiter fische, wenn ich mal etwas entnommen habe, wenn es zum Futtern reicht ist auch schluß.
Grüße
Hagen
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Leseprobe aus dem Artikel, gleich am Anfang:
Zitat:
Der Begriff stammt aus dem Englischen; to catch bedeutet fangen (in casu bezogen auf Fische), to release ist der englische Begriff für zurücksetzen. Als Catch & Release bezeichnet man also das Fangen und anschließende Zurücksetzen von geangelten Fischen. Zu Unrecht wird teilweise auf die Motivation des Anglers abgestellt (10).
Allein maßgebend ist, ob ein zuvor gefangener Fisch wieder zurückgesetzt wird. Ebenfalls unerheblich ist es, um welche Fischart es sich handelt
Die gefangene wie zurückgesetzte Fischart ist nicht maßgebend ... Übereinstimmung.
Die sog. Motivation des Angelnden sehr wohl ... hier liege ich mit Prof., das ist er inzwischen, Robert Arlinghaus meinungsgemäß absolut überkreuz.
Ich kenne die Diskussion und deren Inhalte von Anfang an, habe mich an ihr immer ,vielerorts, beteiligt.
Die Lorbeeren sollte nach unserem Austausch in einem Angelforum, das ich nicht näher benennen möchte, ein Mitglied namens 'snakehead' ernten.
Er leistete die erste griffige Benennung der in Übereinstimmung gebrachteten Verhaltensweise, vorerst nomenklatorisch noch durchgehend angelsächsisch: selective harvest (ausgewählte, selbstbestimmte Ernte).
Daraus ist über das Aufgreifen durch vorher an allen Diskussionen Unbeteiligter der Begriff 'selektive Entnahme' geworden, den nun auch jeder kennt.
Soviel zur Historie des Schlagworts ... am Ende nochmal meine persönliche Meinung: ich bin mit der Urteilsbesprechung der Herren Jendrusch und Arlinghaus überhaupt nicht einverstanden.
~~~
Zitat:
Zitat von Der Siedler
So wie Du es dargestellt hast, mit der selectiven Entnahme, da steh ich hinter und ist auch in den Augen des Kreisfischereiberaters abersolut i.O.
Das wiederum freut mich zutiefst ... zweimal Prost und auf zu neuen Aufgaben.
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Moin,
ein Nachtrag noch,
heute stand in der Lippischen Landeszeitung ein weiterer Bericht vom Amtsgericht Lemgo, der Angler wurden wegen der gleichen Angelegenheit zu 60 Tagessätzen veruteilt, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Es scheint, als wolle man aufräumen.