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Thema: Das neue Wasserhaushaltsgesetz, einheitliche Regelung der Gewässerrandstreifen ???

  1. #1
    GW-Forum Team Avatar von Albert
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    Das neue Wasserhaushaltsgesetz, einheitliche Regelung der Gewässerrandstreifen ???

    Diffuse Einleitungen von Klärwerken, Verockerungseinleitung, Belastung der Gewässer mit organischen Dünger. Der gute ökologische Zustand der Gewässer bis 2015 bleibt ein Traum.

    Gewässerrandstreifen haben eine besondere Funktion bei der Verbesserung des Gewässerzustands, z.B. durch die Funktion der Wasserspeicherung und Verminderung der Stoffeinträge von außerhalb des Gewässers, insbesondere durch die Landwirtschaft. Deshalb wurden einheitliche und anspruchsvolle Vorschriften zur geeigneten Nutzung und Erhaltung ins Bundesrecht aufgenommen. So gelten z. B innerhalb eines fünf Meter breiten Streifens das Verbot der Umwandlung von Grünland in Ackerland, das Verbot der Entfernung von Bäumen und Sträuchern oder Ablagerungsverbote. Die Länder können hier jedoch abweichende Regelungen treffen, beispielsweise die Breite des Gewässerrandstreifens betreffend, und haben das inzwischen in ihren Landeswassergesetzenauch getan.
    Gewässerschutzrecht

    In etlichen Bundesländern gelten 10 m Gewässerrandstreifen bei Gewässern 1. Ordnung und 5 m bei Gewässern 2. Ordnung.
    Dass Uferrandstreifen wie Böschungen zum Fluss gehören, wird häufig von Landwirten negiert.
    Die Bundesländer müssen bis 2015 für ihre Gewässer laut EU-Wasserrahmenrichtlinie einen guten ökologischen Zustand garantieren.
    Theoretisch aber auch praktisch darf ein Landwirt organischen Dünger ausbringen, welche bis wenige Meter an Gewässer reichen.
    Ist das nicht kontraproduktiv ?

    Die häufigste Ursache für das Nicht-Erreichen des „guten ökologischen Zustands“ sind die Veränderungen der Hydromorphologie (zum Beispiel durch Verbauung, Begradigung und regelmäßige Unterhaltung) einschließlich der fehlenden Durchgängigkeit der Fließgewässer und die hohen, größtenteils aus der Landwirtschaft stammenden Nährstoffbelastungen. Beides bewirkt massive Veränderungen der natürlichen Lebensgemeinschaften.
    Ökologischer Zustand Deutschland

    Zukünftig werden sich die Anstrengungen zur Gewässerreinhaltung vermehrt darauf beziehen, sogenannte diffuse Belastungsquellen, wie Einträge aus der Landwirtschaft, Regenabläufe oder Einträge aus dem Verkehr und von anderen Luftverschmutzern, zu verringern und die Struktur der Gewässer zu verbessern.
    Binnengewässer

    Mir stellt sich die Frage, warum jeder weiß, dass Niederschläge auch Dünger von Feldern in die Flüsse leiten und trotzdem bis zu einem Meter an die Gewässer Landwirtschaft intensiv betrieben werden darf.

    Wenn Landwirte jeden Euro benötigen, sollten sie intelligenter vorgehen. Einen Randstreifen von 20-50 Meter in Auwaldtypischen Baumbepflanzungen verwandeln und das Holz auf dem Markt verkaufen. Betriebskosten wie Technik und Brennstoffe jährlich werden eingespart, denn der Waldstreifen kann weitgehend sich selbst überlassen werden.
    Schwarzerlen-, Baumweiden-, Wildbirnen- und Schwarzpappelholz haben auch in Jahrzehnten dankbare Abnehmer.
    Und die Gewässer haben enorm viel davon. Die Tierwelt an Land ebenfalls.
    Gruß
    Albert

  2. #2
    GW-Forum Team Avatar von Thomas
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    AW: Das neue Wasserhaushaltsgesetz, einheitliche Regelung der Gewässerrandstreifen ??

    Interessanter Ansatz, Albert.

    Da müsste jemand (der darin geübt ist) mal eine landwirtschaftliche Kosten-Nutzen-/Ertragsanalyse erstellen.

    Wären sonst die Landwirte nicht schon von selbst darauf gekommen?

    Ich vermute, es lohnt sich für die Landwirte eher, ganz nah mit bewirtschafteten Anbaugebieten an die Gewässer heranzurücken. Und sie können oftmals so handeln, weil es zuwenig Amtspersonal gibt, das die Einhaltung dieser Richtlinien kontrolliert und Brüche ggf. ahndet.
    ~~~

    Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anders werden, wenn es besser werden soll.
    (Aphorismus von G.C. Lichtenberg)


    Gruß Thomas

  3. #3
    GW-Forum Team
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    Avatar von Albert
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    AW: Das neue Wasserhaushaltsgesetz, einheitliche Regelung der Gewässerrandstreifen ??

    Da müsste jemand (der darin geübt ist) mal eine landwirtschaftliche Kosten-Nutzen-/Ertragsanalyse erstellen.
    Das stimmt Thomas. Ich denke, dass aber auch Missernten das Ergebnis einer Gewässerrandbepflanzung mit Bäumen verbessern.
    Ach, und gibt es nicht Prämien für stillgelegte Flächen ?
    Und wenn die Biodiversität gefördert wird, gibt es nicht höhere Prämien ?
    Schließlich werden sich Wildtiere ansiedeln und eine Chill-out Area als Biotopvernetzung wäre gegeben.
    Für die Fischzönose , nicht nur in Fluss und Wiesenbach, eine erhebliche Verbesserung des Nahrungsangebotes an Insekten.

    Ein anderes schwerwiegendes Thema, was Helmuth geschildert hat, ist die Handhabung der Gülleverbringung auf Felder.

    Vorgaben für die Grundanforderungen nach der Nitrat-Richtlinie (Richtlinie
    91/676/EWG) im Rahmen von Cross Compliance:
    - Da Deutschland die Nitrat-Richtlinie (91/676/EG) auf der gesamten landwirtschaftlich
    genutzten Fläche umsetzt, sind diese Anforderungen bereits Bestandteil
    von Anforderung Nr. 4 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und werden
    durch die Düngeverordnung (DüV) und für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdünger
    durch die Jauche-Gülle-Stallmist-(JGS)-Anlagenverordnungen der
    Bundesländer umgesetzt.
    - Bezüglich der Vorgaben für die Grundanforderungen nach der Nitratrichtlinie
    (Richtlinie 91/676/EWG) handelt es sich in der Düngeverordnung um folgende
    Bestimmungen:
    = Nach § 4 Abs. 1 dürfen bestimmte organische Düngemittel, zu denen auch die
    flüssigen Wirtschaftsdünger gehören, nur dann aufgebracht werden, wenn vor
    dem Aufbringen die Gehalte an Gesamtstickstoff, Phosphat und Ammoniumstickstoff

    o auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betrieb bekannt,
    o auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stellen
    von dem Betrieb ermittelt worden oder
    o auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom
    Betrieb oder in dessen Auftrag festgestellt worden
    sind.
    = Nach § 3 Abs. 5 darf die Aufbringung nur auf aufnahmefähigen Böden erfolgen.
    = Nach § 3 Abs. 6 beträgt bei dem Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichem
    Nährstoffgehalt an Stickstoff und Phosphor der Abstand zwischen dem
    Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der
    Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers grundsätzlich
    mindestens 3 m, bei der Ausbringung mit Geräten, bei denen die Streubreite
    der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen,
    mindestens 1 m.
    = Nach § 3 Abs. 7 darf auf stark geneigten Ackerflächen in einem Abstand von
    3 m zum Gewässer keine Düngung erfolgen; im Bereich zwischen 3 und 10
    Metern Entfernung zur Böschungsoberkante müssen Düngemittel mit einem
    wesentlichen Gehalt an Stickstoff direkt in den Boden eingebracht werden.
    (Gilt nicht für Festmist.)
    = Innerhalb des Bereichs von 10 m bis 20 m (Festmist: 3 - 20 m) zur Böschungsoberkante
    gilt:
    o auf unbestellten Ackerflächen sind die Düngemittel sofort einzuarbeiten,
    o auf bestellten Ackerflächen muss bei Reihenkulturen (Reihenabstand
    mehr als 45 cm) das Düngemittel sofort eingearbeitet werden, sofern
    keine entwickelte Untersaat vorhanden ist, bei allen anderen Kulturen
    muss eine hinreichende Bestandsentwicklung vorliegen oder die Fläche
    muss mit Mulch- oder Direktsaat bestellt worden sein.
    = Nach § 4 Abs. 3 und 4 dürfen im Durchschnitt des Betriebes auf Acker- und
    Grünlandflächen pro Hektar nicht mehr als 170 kg Stickstoff je Hektar aus
    Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ausgebracht werden. Dabei sind
    bestimmte in Anlage 6 der Düngeverordnung festgelegte Stall- und Lagerungsverluste
    anrechenbar.
    = Nach § 3 Abs. 3 bestehen vor der Ausbringung Bodenuntersuchungspflichten
    bzw. es müssen Richtwerte für Stickstoff im Boden vorliegen.
    = Nach § 4 Abs. 5 bestehen Ausbringungsverbote für Düngemittel mit
    wesentlichem Stickstoffgehalt innerhalb der Sperrfrist (Ackerflächen: 1. Nov. -
    31. Jan.; Grünlandflächen: 15. Nov. - 31. Jan.).
    = Nach § 4 Abs. 6 bestehen Einschränkungen bzgl. der Herbstausbringung von
    Gülle, Jauch und flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln
    oder Geflügelkot (u. a. max. 80 kg N bzw. 40 kg NH3).
    – 58 –
    = Nach § 5 Abs. 1 u. 2 der Düngeverordnung ist die Erstellung von Nährstoffvergleichen
    verpflichtend.
    So nahe am Gewässer bis 80 kg Stickstoff oder bis 40 kg Ammoniak als Bodenverbringung festzulegen, wird der EU-WRRL überhaupt nicht gerecht.
    Da beisst sich was erheblich.

    ELER Rahmenregelung

    Nitratrichtlinie
    Gruß
    Albert

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