Ergebnis 1 bis 5 von 5

Thema: (LFischVO - NRW) § 21 der Landesfischereiverordnung ?

  1. #1

    Registriert seit
    29.12.2011
    Beiträge
    19

    (LFischVO - NRW) § 21 der Landesfischereiverordnung ?

    Landesfischereiverordnung NRW:

    § 21
    Aufzeichnungspflichten in der Freizeitfischerei

    (1) Die Hegeverpflichteten (Fischereiberechtigte, -pächter und -genossenschaften) dokumentieren den Fang von Aalen anhand von Fanglisten der Freizeitfischer.

    (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 umfassen auch die Prüfung der Fanglisten auf Plausibilität und eine abschließende Schätzung der durch Freizeitfischer entnommenen Aalmengen. Sie sind einmal jährlich zum 31. März dem Landesamt zu übermitteln.
    Ich stelle hier mal eine ganz banale Frage da ich langsam nicht mehr weiß, was ich glauben soll.

    Von wo bis wo greift dieser Paragraph ? Gibt es Beschränkungen bzgl. der Gewässergröße ?
    Gilt das für Fließ oder Stillgewässer, oder gar für beide ?
    Habs mal munkeln gehört, das es erst ab 0,5 ha greift. Ist da was dran ?

    Und, wie sieht das mit der Meldepflicht anderer Fischarten aus? Das Landesfischereigesetz und dessen Verordnung geben nichts her.
    Ergo, ich steh hier ein wenig im Wald.

    Gruß, Stefan

    Edit Team: Bitte bei Gesetzesfragen immer die Länderangabe in den Titel einbauen. Danke (md)

  2. #2

    Registriert seit
    14.10.2012
    Beiträge
    121

    AW: (LFischVO - NRW) § 21 der Landesfischereiverordnung ?

    Mag sein, dass bestimmte LRA eine "0,5 ha" Regelung haben. Die ist aber sicher inoffiziell und am einfachsten im persönlichen Gespräch zu erfahren.

    Der Paragraph gibt dazu ja nix her, also gilt er mE für alle Gewässer.

    Wenn nichts für andere Fischarten drinnen steht (wie Du schreibst), dann würde ich persönlich das zunächst mal so "hinnehmen".

  3. #3
    GW-Forum Team Avatar von Thomas
    Registriert seit
    22.11.2010
    Ort
    Berlin
    Beiträge
    1.624

    AW: (LFischVO - NRW) § 21 der Landesfischereiverordnung ?

    Zitat Zitat von smithie Beitrag anzeigen
    Mag sein, dass bestimmte LRA eine "0,5 ha" Regelung haben. Die ist aber sicher inoffiziell und am einfachsten im persönlichen Gespräch zu erfahren.
    Hi Smithie,

    ja, NRW z.B., ich meine, das LFischG NRW weist diese Größenangabe auf.

    Der Passus gehört zur Definition der sog. 'Privatgewässer', um von öffentlichen zu unterscheiden und somit den Geltungsrahmen für bestimmte Vorschriften abzustecken.

    Also durchaus offiziell, nicht inoffiziell.

    Zur Themenfrage: eine Anfrage bei der zuständigen UFB sollte da weiterhelfen ...
    ~~~

    Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anders werden, wenn es besser werden soll.
    (Aphorismus von G.C. Lichtenberg)


    Gruß Thomas

  4. #4
    Avatar von Gekko gecko
    Registriert seit
    13.08.2012
    Ort
    NRW
    Beiträge
    220

    AW: (LFischVO - NRW) § 21 der Landesfischereiverordnung ?

    Hallo Rotauge,

    Der §21 Verordnung zum Landesfischereigesetz NRW (Landesfischereiverordnung - LFischVO) in NRW wurde erst neulich in der Fassung]vom 09.03.2010 neu aufgenommen. Gleichzeitig wure eine befristete Schonzeit für den Aal im Rheinhauptstrom festgelegt. Man hat damit die Aalbewirtschaftungspläne der EG Verordnung 1100/2007 vom 18. Sptember 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals in die LFischVO des Landes NRW eingearbeitet.

    Der §21 ist grundsätzlich für alle Hegeverpflichteten in NRW bindend. Leider hat man seitens des LANUV nach meinem Wissen bis heute noch keinen einheitlichen Vordruck herausgebracht. Nach Stand Sommer 2012 wurde mir seitens der Bearbeiterin beim LANUV gesagt, es sind nur wenige Meldungen eingegangen, und die meisten davon sind nicht auswertbar.
    Der eine meldet nur Zahlen, der nächste meldet Gewichte, der nächste meldet nach Längenangaben. Der erste schreibt nur einen Gewässernamen, der nächste meldet nach Koordinaten Gauß-Krüger, der dritte meldet nach UTM usw. Ich denke ich habe damit die Problematik der Sache aufgezeigt, aber all das entbindet uns nicht von der Meldepflicht.
    Gruß Gg

    Ich bin nur dafür verantwortlich, was ich sage, nicht was du verstehst

  5. #5

    AW: (LFischVO - NRW) § 21 der Landesfischereiverordnung ?

    Hallo,

    die Meldung ist für Privatgewässer in NRW. d.h. Stillgewässer < 0,5 ha nicht verpflichtend.

    Das ergibt sich aus §1 LFischG NRW

    §1 Geltungsbereich
    .
    .
    .
    .
    (5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.

    Bemerkung
    §31 Fischereischeinpflicht
    §39 Verbot schädigender Mittel
    §40 Abs.1 Schutz vor Turbinen

    Würde man die Privatgewässer nicht herausnehmen, müsste jeder Besitzer eines Gartenteiches melden.

    LL

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •