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Thema: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

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  1. #1
    Avatar von Gekko gecko
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    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Tja, das passiert, wenn man den genauen Wortlaut nicht mehr nachschaut, und aus dem Nähkästchen plaudert.
    Aber das ist hier ja das Schöne, es wird alles sofort richtig gestellt.
    Hatte dort etwas anderes aus dem Bereich Eigentumsrecht (BGB) im Kopf.
    Gruß Gg

    Ich bin nur dafür verantwortlich, was ich sage, nicht was du verstehst

  2. #2
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    Avatar von Pixelschubser
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    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Danke dir - finde ich interessant und lehrreich.

    Gehen wir jetzt Mal von dem Fall aus, das ich eine Person mit Handangel antreffe, die keinen Fischereischein hat.

    Hier läge eine OWi vor - als Ausgangspunkt.

    Hat die Person allerdings keinen Fischereischein, kann sie auch keine Fischereierlaubnis haben.

    => Schon wäre doch als Folge: Angelt jemand ohne Fischereischein, ist zwangsläufig der Straftatbestand vorhanden.


    Hat die Person einen Fischereischein und eine Fischereierlaubnis , hat nur z. B. eine Handangel zu viel im Wasser:
    Straftat (grundsätzlich festgehalten)


    => Wäre dann das normale Vorgehen nicht so:

    - Ohne Fischereischein / Fischereierlaubnisschein: Direkte Strafanzeige
    - Verstoß gegen den Fischereierlaubnisschein: Weitergabe der Daten an den Vereinsvorstand und dieser entscheidet über die Anzeige?

  3. #3

    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Hallo,

    jetzt wird es aber kompliziert.

    Ein fehlender Fischereischein bedeutet nicht automatisch, dass der Angler keinen Erlaubnisschein hat.
    Ich darf zwar Erlaubnisscheine nur an den Inhaber eines Fischereischeines verkaufen (NRW), aber bei Weitem nicht alle Ausgabestellen halten sich daran.

    Man muss deshalb trennen.
    ohne Fischereischein = OW
    ohne Erlaubnisschein = Straftat, welche auch ohne Anzeig verfolgt wird.
    ohne Fischereischein und ohne Erlaubnisschein = OW + Straftat.

    Der FA berichtet über Vorfälle der Behörde die ihn beauftragt hat. Diese entscheidet dann über einzuleitende Maßnahmen. Wie jeder Bürger kann auch ein FA eine Straftat zur Anzeige bringen.
    Ganz dringend rate ich davon ab, den Vereinsvorstand zu informieren. Als amtlich bestellter FA darf ich Vorkommnisse und Erkentnisse aus meiner Tätigkeit nicht an Dritte weitergeben.
    Da freut sich der Verteidiger des Wilderers ganz sicher drüber.

    LL

  4. #4
    Themenstarter
    Avatar von Pixelschubser
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    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Ah - ok, das hätte ich jetzt nicht gedacht.

    Egal wo ich eine Tages- oder Jahreskarte erworben habe, musste ich den Fischereischein vorlegen und die Nummer des Scheins wurde auf dem Erlaubnisschein eingetragen.

    Nach dem, was ich noch im Hinterkopf von meiner Rechtskunde hatte, kann ein widerrechtlich erlangtes Dokument keine Gültigkeit erlangen und es muss ja vom Fischenden auch davon ausgegangen werden, das ihm bewußt ist, das dies so nicht geht.

    Ich kann mir ja vom Nachbarn auch seinen Fahrzeugschein geben lassen - ohne Führerschein darf ich das Ding auch nicht fahren ohne eine Straftat begangen zu haben.



    Das mit dem Verein ist interessant - wie verhält es sich hier aber mit (nehmen wir Mal an) einem geschlossenen Privatgewässer, wo statt Fischwilderei der Diebstahl zum Tragen käme - hier müsste die Anzeige durch den Besitzer erfolgen (welchen ich ja auch irgendwie als von ihm berufener Vertreter bin - so über 50 Ecken)... - muss ich dann vom Ertappten die Daten an die UFB bzw. StA geben und die informieren den Verein?

  5. #5

    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Hallo,

    bei Diebstahl ist eh alles klar.
    Diebstahl ist eine Staftat und wird von den staatlichen Organen verfolgt, sobald sie davon Kenntnis erhalten. Hier kann jeder Bürger die Behörde auf das Vergehen "aufmerksam machen".

    Der amtlich verpflichteten FA stellt OWs und Straftaten fest und erstellt eine Meldung an die UFB.

    Den Rest erledigt die Behörde. Gegenüber Dritten ist der FA zur Verschwiegenheit über dienstliche Vorkommnisse verpflichtet. Die Strafverfolgung gehört nicht zu seinen Aufgaben.

    LL

  6. #6
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    Avatar von Pixelschubser
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    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Soweit ist es ja auch klar.

    Habe gestern mit einem Bekannten (Staatsanwalt) gesprochen - wegen der Thematik "Fischereischein nein / Erlaubnisschein ja" =>

    Seiner Meinung nach ist hier auch der Straftatbestand der Fischwilderei gegeben, da ein Erlaubnisschein ohne Fischereischein wie nicht vorhanden gewertet wird.

    Da ein Erlaubnisschein grundsätzlich nach deutschem Recht den Fischereischein voraussetzt, kann es also nicht nur eine OWi sein.
    Es kann theoretisch auf einen Verbotsirrtum des Fischenden herauslaufen, wenn dieser z. B. aus einem Land kommt, wo man keinen Fischereischein benötigt. Hier würde dann eine Schuld durch Unterlassen (mangelnde Kontrolle) auf die ausgebende Stelle zurückfallen.

    Da es aber auf den meisten Tageskarten steht, das ein gültiger Fischereischein notwendig ist, würde der Verbotsirrtum andererseits nicht greifen, da jeder Fischer bei Übernahme der Erlaubnisberechtigung unterschreibt, das ihm die fischereilichen Bestimmungen bekannt sind.
    Informiert er sich hier nicht vorher selbst, gilt "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"!

    Er selbst empfiehlt, dass bei solchen Fällen (Also Erlaubnisschein ja - aber kein Fischereischein) Anzeige zu stellen ist.

  7. #7

    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Sorry,
    aber deine Schlussfolgerungen sind in sich nicht logisch.

    Wenn ich keinen Fischereischein habe und mir einen Erlaubnisschein erschleiche, stellt nicht der fehlene Erlaubnisschein ein Straftat dar, sondern allenfalls der nicht wirksame Erlaubnisschein .
    Ein fehlender oder nicht mitgeführter Fischereischein werden vom Fischereigesetz als OW eingestuft. Das kann gar keine Straftat (Fischwilderei) sein, weil auch ich beim Fehlen des Fischereischeines nicht in fremdes Fischrecht eingreife. Das ist aber die Definition für eine Fischwilderei.

    Fakt ist, fehlender Fischereischein = OW; fehlender Erlaubnisschein = Straftat.

    LL

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