Gerade kam mir beim Austausch im Vorstellungsthread folgende Frage:
(im Gesetzestext fand ich hierauf keine Antwort)
Wenn ein FA am Gewässer ein Fehlverhalten eines Jugendfischereischeininhabers feststellt, welches mit Wissen und Duldung des betreuenden Fischereischeininhabers stattfindet - inwiefern haftet der Betreuende dann?
z. B. ist am Gewässer per Fischereierlaubnis nur eine Handangel erlaubt, der Jugendfischereischeininhaber hat aber zwei Ruten ausgelegt und der Betreuer sagt hier nichts - oder der Jugendliche betreibt konsequentes C&R ohne das der Betreuer interveniert.
Kann der Betreuer dann wegen der Begehung durch Unterlassen belangt werden?
Ich habe hier im Gesetzestext nichts über die Begehung durch Unterlassen gelesen - gut, bei strafrechtlichen Bereichen greifen Paragraphen, die das Begehen durch Unterlassen auch einbeziehen - aber bei Ordnungswidrigkeiten?
Bei Straftaten greift ja der §13 StGB - Begehen durch Unterlassen:
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
=> Der betreuende Fischereischeininhaber ist ja hier durchaus Verantwortlich, wenn der zu betreuende Jugendfischereischeininhaber Mist baut.
Aber bei den OWI find ich nix.