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Thema: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

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  1. #1
    Avatar von Gekko gecko
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    NRW
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    220

    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Hallo,

    aus NRW kommend muss auch ich mal wieder meinen Senf dazugeben.

    1. So wie LL die Sache darstellt trifft es für NRW zu. Geht ein 14-jähriges Mädchen mit ihren 16 Jahre alten Bruder fischen, sie hat die Fischereiprüfung abgelegt und ist im Besitz des Fischereischeins, und er hat die Prüfung noch nicht abgelegt und hat den Jugendfischereischein, übernimmt die "Kleine" die fischereiliche Aufsicht.

    Das hat nicht mit der Aufsichtsplicht gem. BGB oder StGB zu tun. Hier geht es ausschließlich um den Sachkundenachweis gem. TSchG, der mit Ablegen der Fischereiprüfung erbracht ist.

    2. Im LFischG (NRW) gibt es keine Aussage über die Anzahl der Ruten. Es gibt nur im §39 die Aussage, dass fischschädigende Mittel verboten sind.

    § 39 Verbot schädigender Mittel (1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden. (2) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen. (3) Das Ministerium für Umwelt Landwirtschaft kann nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen Stromes zulässig ist.
    Es obliegt also den Fischereirechteinhabern dieses zu regeln. Erlaubt der Rechteinhaber Reusen, Senken, Stellnetze, 5 Ruten usw. gibt es auch für einen FA nichts zu beanstanden. Deshalb sind auch die Fischereierlaubnisscheine für einen FA viel wichtiger als der Rest, denn nur der Inhalt des Fischereierlaubnisscheins gibt auch den FA Handlungssicherheit.

    3. Als grobe Faustformel kann man sagen liegt ein Verstoß gegen den Fischereierlaubnisschein vor, bewegen wir uns fast immer im Bereich §293 StGB der von Amtswegen verfolgt wird (werden müsste). Es sei denn der Fischereirechteinhaber steht im direkten Verwandtschaftsgrad mit dem Täter, dann erfolgt eine amtsseitige Verfolgung nur auf Anzeige durch den Fischereirechteinhaber (§294 StGB).

    Anmerkung: StGB ist Bundesrecht dem zu Folge in allen Bundesländern gleich!!
    Gruß Gg

    Ich bin nur dafür verantwortlich, was ich sage, nicht was du verstehst

  2. #2

    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Zitat Zitat von Gekko gecko Beitrag anzeigen
    3. Als grobe Faustformel kann man sagen liegt ein Verstoß gegen den Fischereierlaubnisschein vor, bewegen wir uns fast immer im Bereich §293 StGB der von Amtswegen verfolgt wird (werden müsste). Es sei denn der Fischereirechteinhaber steht im direkten Verwandtschaftsgrad mit dem Täter, dann erfolgt eine amtsseitige Verfolgung nur auf Anzeige durch den Fischereirechteinhaber (§294 StGB)
    Hallo Gecko, altes Reptil,

    Nö, stimmt so nicht.

    Ein Verstoß gegen Bestimmungen auf dem Erlaubnisschein ist keine Fischwilderei die von Staats wegen verfolgt wird.

    Hier noch einmal der entsprechende §294 StGB

    § 294 Strafantrag

    In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.

    Wenn ich Angehöriger bin oder die Fischerei grundsätzlich dort ausüben darf also einen Erlaubnisschein habe, erfolgt eine Strafverfolgung nur auf Antrag.


    LL
    Geändert von Lotalota (verstorben am 21.09.2019) (07.10.13 um 01:06 Uhr)

  3. #3

    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Zitat Zitat von Pixelschubser Beitrag anzeigen
    Danke dir lotalota - klingt plausibel, stimmt.

    Ist also vom Verein fürs Gewässer eine Handangel ausgeschrieben - der Gesetzgeber erlaubt aber grundsätzlich zwei Handangeln, dann wäre es nur ein Verstoß gegen Vereinsvorschriften?
    Oder käme hier dann die Fischwilderei tatsächlich schon in Betracht?
    Hallo Pixelschubser,

    Jeder Verstoß gegen Bestimmungen des Erlaubnisscheins ist eine Fischwilderei im Sinne des §293 StGB (Fischen unter Verletzung fremden Fischrechtes), wird aber nur auf Antrag der Rechteinhaber verfolgt. Bei fehlender Fischereierlaubnis ist Fischwilderei eine Straftat die vom Staat auch ohne Anzeige verfolgt wird.

    Der Erlaubnisschein ist nichts anderes als ein Vertrag zwischen Angler und Rechteinhaber. Wenn in diesem Vertrag die Verwendung einer Rute erlaubt ist und ich fische mit 2 Ruten, so habe ich für die zweite Rute keine Befugnis, ich verletze somit fremdes Fischrecht und begehe damit eine Straftat gem § 293 StGB, Fischwilderei.

    Der Verein kann jetzt entscheiden, ob er das Fehlverhalten Vereinsintern bestraft oder eine Anzeige erstattet. Wird vom Verein oder vom Verpächter Strafanzeige erstattet, wird der Einsatz einer nicht genehmigten Rute vom Staatsanwalt als Straftat verfolgt.

    Neben einer Rute zuviel, wären folgende Verhaltensweisen eine Straftat: Nachtangeln bei Nachtangelverbot, fischen mit Wurm in der Fliegenstrecke, Unterschreiten der Mindestmaße auf dem Erlaubnisschein , benutzen eines Bootes, wenn dieses auf dem Erlaubnisschein nicht freigegeben ist, Angeln im Laichgebiet, Einsatz von Fanggeräten die auf dem Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind usw.

    Dementsprechend läuft ja auch eine Kontrolle durch den FA ab.
    1. Kontrolle der Papiere (Liegt eine Fischereierlaubnis vor?)
    2. Vergleich der Bestimmungen des Erlaubnisscheines mit der vorgefundenen Wirklichkeit (Straftat gem StGB?).
    3. Prüfen, ob Verstöße gegen andere gesetzliche Bestimmungen vorliegen. LFischG, LFischVO, Tierschutz usw (liegt eine OW nach Fischereigesetz vor?. Ggf. Straftat nach Tierschutzgersetz?)

    Daher ist es wichtig, dass Erlaubnisscheine sauber und eindeutig formuliert sind. Wenn der Verein z.B. eine 3. Rute auf Wels freigibt, muss das auf dem Erlaubnisschein auftauchen.
    Die Kontrolle geht vom vorgelegten Erlaubnisschein aus, fehlt dort diese 3. Rute, entsteht zumindest unnötiger Klärungsbedarf.

    Ein fehlender Fischereischein ist z.B. lediglich eine vergleichsweise harmlose OW nach LFischG.

    LL

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