Hallo,
aus NRW kommend muss auch ich mal wieder meinen Senf dazugeben.
1. So wie LL die Sache darstellt trifft es für NRW zu. Geht ein 14-jähriges Mädchen mit ihren 16 Jahre alten Bruder fischen, sie hat die Fischereiprüfung abgelegt und ist im Besitz des Fischereischeins, und er hat die Prüfung noch nicht abgelegt und hat den Jugendfischereischein, übernimmt die "Kleine" die fischereiliche Aufsicht.
Das hat nicht mit der Aufsichtsplicht gem. BGB oder StGB zu tun. Hier geht es ausschließlich um den Sachkundenachweis gem. TSchG, der mit Ablegen der Fischereiprüfung erbracht ist.
2. Im LFischG (NRW) gibt es keine Aussage über die Anzahl der Ruten. Es gibt nur im §39 die Aussage, dass fischschädigende Mittel verboten sind.
Es obliegt also den Fischereirechteinhabern dieses zu regeln. Erlaubt der Rechteinhaber Reusen, Senken, Stellnetze, 5 Ruten usw. gibt es auch für einen FA nichts zu beanstanden. Deshalb sind auch die Fischereierlaubnisscheine für einen FA viel wichtiger als der Rest, denn nur der Inhalt des Fischereierlaubnisscheins gibt auch den FA Handlungssicherheit.§ 39 Verbot schädigender Mittel (1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden. (2) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen. (3) Das Ministerium für Umwelt Landwirtschaft kann nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen Stromes zulässig ist.
3. Als grobe Faustformel kann man sagen liegt ein Verstoß gegen den Fischereierlaubnisschein vor, bewegen wir uns fast immer im Bereich §293 StGB der von Amtswegen verfolgt wird (werden müsste). Es sei denn der Fischereirechteinhaber steht im direkten Verwandtschaftsgrad mit dem Täter, dann erfolgt eine amtsseitige Verfolgung nur auf Anzeige durch den Fischereirechteinhaber (§294 StGB).
Anmerkung: StGB ist Bundesrecht dem zu Folge in allen Bundesländern gleich!!