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Thema: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

  1. #1
    Avatar von Pixelschubser
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    Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Gerade kam mir beim Austausch im Vorstellungsthread folgende Frage:
    (im Gesetzestext fand ich hierauf keine Antwort)

    Wenn ein FA am Gewässer ein Fehlverhalten eines Jugendfischereischeininhabers feststellt, welches mit Wissen und Duldung des betreuenden Fischereischeininhabers stattfindet - inwiefern haftet der Betreuende dann?

    z. B. ist am Gewässer per Fischereierlaubnis nur eine Handangel erlaubt, der Jugendfischereischeininhaber hat aber zwei Ruten ausgelegt und der Betreuer sagt hier nichts - oder der Jugendliche betreibt konsequentes C&R ohne das der Betreuer interveniert.

    Kann der Betreuer dann wegen der Begehung durch Unterlassen belangt werden?
    Ich habe hier im Gesetzestext nichts über die Begehung durch Unterlassen gelesen - gut, bei strafrechtlichen Bereichen greifen Paragraphen, die das Begehen durch Unterlassen auch einbeziehen - aber bei Ordnungswidrigkeiten?

    Bei Straftaten greift ja der §13 StGB - Begehen durch Unterlassen:

    (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

    => Der betreuende Fischereischeininhaber ist ja hier durchaus Verantwortlich, wenn der zu betreuende Jugendfischereischeininhaber Mist baut.

    Aber bei den OWI find ich nix.
    Geändert von Pixelschubser (04.10.13 um 21:35 Uhr)

  2. #2
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    Avatar von Pixelschubser
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    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    HAH - hat sich erledigt, habe falsch gesucht.

    Auch bei Ordnungswidrigkeiten haftet der Betreuer:

    § 8 OWiG - Begehen durch Unterlassen

    Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

  3. #3
    GW-Forum Team Avatar von Thomas
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    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Meines Erachtens haftet der Betreuende auch für den Verstoß, den er als Aufsichtsperson zu verantworten hat.

    Die über Karte zusätzlich ausgelegte Handangel ist erstmal eine OWi, wenn nicht, so belehrte uns unsere Quappe (lota lota) in einem anderen Thread, der Rechteinhaber des Fischereirechts den 293er auf den Plan rufen will. Ein Antragsdelikt also ... und als solches genau so zu verfolgen.

    Eine OWi wird möglicherweise erst dann zur Straftat, wenn der FA den Verstoß meldet ... er hat Ermessensspielraum. Nachträglich hat den der Rechteinhaber.

    C&R ist eine Motivationstat, die auch nach Willen wie Ausrichtung nachgewiesen werden muss, also schwierig. Hier empfiehlt es sich, in einem möglichen Vorfeld aufklärende Gespräche zu führen. Damit nicht irgendwann mal ein klar nachweisbarer Verstoß gegen das TierSChG daraus wird ...
    ~~~

    Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anders werden, wenn es besser werden soll.
    (Aphorismus von G.C. Lichtenberg)


    Gruß Thomas

  4. #4
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    Avatar von Pixelschubser
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    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Danke dir - klingt auf jeden Fall plausibel.

    Aber wenn man es der UFB meldet, dann wird die ggf. auch den Straftatbestand zur Anzeige bringen.


    Bei C&R gibt es ja die klassischen Karpfenkandidaten (als mir bekanntestes Beispiel) => Da wird mit der Megamontage und fast 55mm Boilies geangelt - also alles zeigt, das es auf Kapitale Karpfen geht => In dem Fall ist der Nachweis ja theoretisch leicht zu führen.

  5. #5
    GW-Forum Team Avatar von Thomas
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    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Nur theoretisch, Markus ... Du bzw. die UFB müsstet im Prozess nachweisen, dass willentlich und bewusst Großfische gefangen wurden, um sie wieder zurückzusetzen ...

    Minutenlange Vorhalteprozeduren für Bilderstellungen, Abhakmatten und ähnlicher Mummenschanz machen die Anschuldigung natürlich plausibler, sind vor Gericht aber noch längst kein Selbstgänger. Dazu genießen Richter, ab dem Amtsgericht aufwärts, leider gegenwärtig selbst zuviel Ermessensspielraum ...
    ~~~

    Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anders werden, wenn es besser werden soll.
    (Aphorismus von G.C. Lichtenberg)


    Gruß Thomas

  6. #6

    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Zitat Zitat von Pixelschubser Beitrag anzeigen
    Danke dir - klingt auf jeden Fall plausibel.

    Aber wenn man es der UFB meldet, dann wird die ggf. auch den Straftatbestand zur Anzeige bringen.
    Hallo,

    die UFB kann hier keine Straftat zur Anzeige bringen!

    Gem. § 294 StGB wird jede Fischwilderei von Verwandten und Anglern mit gültigem Erlaubnisschein nur dann von Staats wegen verfolgt, wenn der Pächter oder der Fischereirechtsinhaber als Geschädigte Strafanzeige erstatten. Solange das nicht geschieht, kann die UFB nur prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen das LFischg oder die LFischVO vorliegt.

    Entgegen der Mehrheitsmeinung, bin ich absolut nicht der Meinung, dass der Inhaber des Fischereicheines für die Taten des Junganglers verantwortlich ist. Schon der Begriff Betreuer ist falsch gewählt. Er hat nicht die Aufgabe den Jungangler zu überwachen und anzuleiten. Er muss auch nicht auf den Jugendlichen Acht geben. Er ist weder Erzieher noch Aufpasser.

    Er ist nur zu einem Zweck dabei.
    Er hat durch die bestandenen Fischereiprüfung den Sachkundenachweis erbracht, dass der Wirbeltiere töten darf.
    Das Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Schlachtordnung fordert zum töten eines Wirbeltieres diesen Sachkundenachweis.
    Der Inhaber eines Jugendfischereischeines hat diese Berechtigung nicht. Nur aus diesem Grund wird er vom Inhaber eines Fischereischeines begleitet.
    In vielen Bundesländern, so in NRW, muss dieser Begleiter noch nicht einmal volljährig sein.

    Das ist der juristische Aspekt. Trotzdem kann man erwarten, dass er den Jugendlichen auf eine möglicherweise begangene Straftat hinweist.

    LL alias die "Quappe"

  7. #7
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Zitat Zitat von Lotalota;1711



    Entgegen der Mehrheitsmeinung, bin ich absolut nicht der Meinung, dass der Inhaber des Fischereicheines für die Taten des Junganglers verantwortlich ist. Schon der Begriff Betreuer ist falsch gewählt. Er hat nicht die Aufgabe den Jungangler zu überwachen und anzuleiten. Er muss auch nicht auf den Jugendlichen Acht geben. Er ist weder Erzieher noch Aufpasser.

    Er ist nur zu einem Zweck dabei.
    [B
    Er hat durch die bestandenen Fischereiprüfung den Sachkundenachweis erbracht, dass der Wirbeltiere töten darf.[/B]

    LL alias die "Quappe"
    Das hat er eben nicht unbedingt.
    Bayern:
    "Den Jugendfischereischein können Jugendliche (Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben) ohne vorheriges Ablegen der Fischerprüfung erhalten. Dieser berechtigt allerdings zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers"

    Das wird es wohl sein was gemeint ist, mal wieder so eine Sache die von Bundesland zu Bundesland völlig unterschiedlich ist.
    So etwas wie den Jugendfischereischein gibt es in Niedersachsen auch nicht, unter 14 darf man einfach mitangeln um Erfahrungen zu sammeln, über 14 benötigt man dann spätestens einen eigenen Angelschein.(Fischereischein des Landes ist freiwillig)
    So betrachtet ist man in der Ausbildung, der Scheininhaber oder Ausbilder ist dann haftbar.

    Ganz heiß wird die Nummer, wenn ein Jugendlicher dann nach abgelegter Prüfung vor dem 14 J eine Erlaubnis bekommt.
    Dann ist er rechtlich noch nicht eigenverantwortlich haftbar, besitzt eine vollwertige Angelberechtigung und darf also trotzdem nur unter Aufsicht fischen.
    Aber auch da mag die Rechtsprechung der Länder unterschiedlich sein.
    Gruß Steini

  8. #8
    Themenstarter
    Avatar von Pixelschubser
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    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Ich kenne es auch nur von der Ausbildung so, das der Fischereischeininhaber (in Bayern) verantwortlich für den Jugendfischereischeininhaber und auf den Begleitpapieren zu dessen Fischereierlaubnis steht explizit vom Kreisverwaltungsreferat gestempelt "Betreuer".

    In dem Fall lässt sich aus meiner Sicht eine klare Verantwortlichkeit ableiten - schließlich darf der Jugendfischer nicht weiter als Rufweite entfernt angeln.




    Wenn es die UFB nicht kann - der FA doch dann sehr wohl?
    Der wurde ja vom Fischereirechtsinhaber bei der UFB als FA zur Wahrung der Interessen und Verfolgung der OWi und Straftaten eingesetzt.

    Also müsste der FA dann die OWi an die UFB zur Verfolgung geben und die Straftat selbst anzeigen?



    Thomas - da hast du natürlich Recht, die Beweisbarkeit ist es... - es bleibt also nichts, ausser zu beobachten und ggf. fotografisch zu dokumentieren...

  9. #9

    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Hallo,

    weder UFB noch der FA können Anzeige erstatten wenn es sich um einen Verwandten des Rechteinhabers oder oder einen Angler mit gültigem Erlaubnisschein handelt.

    Das heißt, sie können schon, die Anzeige landet bei der Staatsanwaltschaft aber sofort im Rundordner.
    Anders sieht es aus, wenn kein Erlaubnisvertrag vorliegt.
    In diesem Fall kann jeder Strafanzeige erstatten und staatliche Organe sind verpflichtet diese Straftat zu verfolgen sobald sie davon Kenntnis erlangen.

    Bitte den § 294 einmal durchlesen. Ohne Anzeige des Pächters oder des Besitzers liegt in den beiden genannten Fällen niemals eine Straftat vor.

    Verstöße gegen das LFischG oder die LFischVO sind Ordnungswidrigkeiten.

    Wenn ich bei unserem Beispiel bleibe und gehe davon aus, der Verein erstattet keine Anzeige gegen sein jugendliches Mitglied, dann ist die Straftat vom Tisch, sie wird nicht verfolgt.
    Wenn der FA den Vorfall meldet, prüft die UFB, ob es eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dazu muss das fischen mit 2 Ruten ein Verstoß gegen die einschlägigen Gesetze darstellen.
    Ich kenne da die bayrische Regelung nicht.
    In NRW z.B. ist die Rutenzahl nicht gesetzlich begrenzt. Eine Ordnungswidrigkeit liegt somit auch nicht vor.

    In diesem Fall ist es unerheblich ob der Inhaber des FS mitverantwortlich ist oder nicht. In diesem kuriosen Beispiel wäre er dann verantwortlich für garnichts.

    LL

  10. #10

    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Zitat Zitat von Thomas Beitrag anzeigen
    Meines Erachtens haftet der Betreuende auch für den Verstoß, den er als Aufsichtsperson zu verantworten hat.

    Die über Karte zusätzlich ausgelegte Handangel ist erstmal eine OWi, wenn nicht, so belehrte uns unsere Quappe (lota lota) in einem anderen Thread, der Rechteinhaber des Fischereirechts den 293er auf den Plan rufen will. Ein Antragsdelikt also ... und als solches genau so zu verfolgen.

    Eine OWi wird möglicherweise erst dann zur Straftat, wenn der FA den Verstoß meldet ... er hat Ermessensspielraum. Nachträglich hat den der Rechteinhaber.

    C&R ist eine Motivationstat, die auch nach Willen wie Ausrichtung nachgewiesen werden muss, also schwierig. Hier empfiehlt es sich, in einem möglichen Vorfeld aufklärende Gespräche zu führen. Damit nicht irgendwann mal ein klar nachweisbarer Verstoß gegen das TierSChG daraus wird ...
    Hallo Thomas,

    Eine über die Karte hinaus ausgelegte Rute kann keine OW sein, sondern nur eine über die gesetzlichen Beschränkungen des LFischG hinaus gehende Rute.

    Eine Ordnungswidrigkeit ist der Verstoß gegen Bestimmungen der Fischereigesetze und Verordnnungen.
    Eine Straftat ist der Verstoß gegen das StGB.

    Eine Tat kann beides sein. Beispiel untermaßiger Fisch. Gesetzliches Maß für BF ist 25 cm, Vereinsmaß ist 30 cm. Eine BF von 20 cm ist eine OW und eine Straftat (wird aber als Straftat nur auf Antrag des Rechteinhabers verfolgt.)

    Der Fang einer BF von 28 cm stellt keine OW dar, da ich das gesetzliche Maß nicht unterschreite. Es kann aber eine Straftat sein, da ich in die Rechte des Pächters eingreife.
    Eine OW kann daher niemals zur Straftat werden und anders herum. Ob eine OW vorliegt, prüfe ich im Fischereigesetz, ob eine Straftat vorliegt im StGB

    LL

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