Ergebnis 1 bis 10 von 10

Thema: Geltungsbereich LFischG NRW §1 (4) Privatgewässer

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1

    Registriert seit
    02.05.2013
    Beiträge
    3

    Geltungsbereich LFischG NRW §1 (4) Privatgewässer

    Hallo zusammen, ich lese schon länger hier interessiert mit und habe eine Frage zum Geltungsbereich des LFischG NRW. Es geht in dem Fall um eine Gewässerpacht (Größe ca 1000 m²) für die Jugendgruppe unseren Vereins. Für das Gewässer soll ein Pachtvertrag neu erstellt werden. (es wurden erhebliche Investitionen getätigt) Jetzt herrscht bei unserem Vorstand die Meinung vor, das dieser Vertrag nicht an die UWB gemeldet werden muss, da die Größe des Gewässers nicht 0,5 ha beträgt und somit nicht in den Geltungsbereich des LFischG NRW fällt. Was ist Richtig?

    Gruß Georg

    (Ich stelle mich bei Gelegenheit noch vor, versprochen.Am 20. fahre ich erst mal zum GW II )

  2. #2
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
    Registriert seit
    21.10.2010
    Ort
    tiefster linker Niederrhein
    Beiträge
    2.397

    AW: Geltungsbereich LFischG NRW §1 (4) Privatgewässer

    N´Abend Georg,

    aus meiner Sicht: Völlig richtig!

    Erst wenn ein Gewässer die Größe von 0,5 ha übersteigt, kommt hier LFischG und LFischVo zur Geltung. Ansonsten hast du es mit einem "privatem" Gewässer zu tun, für das dem Besitzer die Verantwortung obliegt.
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  3. #3
    Themenstarter

    Registriert seit
    02.05.2013
    Beiträge
    3

    AW: Geltungsbereich LFischG NRW §1 (4) Privatgewässer

    Danke erst mal für die Antwort, ich meine das W. Mellin beim GW Kurs gesagt hat, dass alle Pachtverträge von Vereinsgewässer genehmigt werden müssen.

    Manchmal ist es aber auch kompliziert.

    Gruß Georg




    Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesfischereigesetzes sagt dazu:


    Zu § 1

    1.1
    Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes - als bundesrechtliche Regelung und das Landeswassergesetz -, neben den fischereirechtlichen Bestimmungen anwendbar bleiben. Im Kollisionsfalle gehen die wasserrechtlichen Vorschriften als die spezielleren den fischereirechtlichen Vorschriften vor.
    1.2
    Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass stehende Gewässer durch drei Merkmale bestimmt sind, die gleichzeitig zutreffen müssen. Hiervon unberührt bleiben Talsperren und Schifffahrtskanäle, die stets als stehende Gewässer gelten. Damit ist sichergestellt, dass der überwiegende Teil der Fischgewässer zu den gemeinschaftlichen Fischereibezirken gemäß § 21 Abs. 1 gehört. Dies sind neben Bächen und Flüssen auch von Fließgewässern durchflossene Teiche, Triebwerkskanäle, Altarme, Hochwasserrückhaltebecken sowie blind endende Gewässer nach § 18 Abs. 1, sofern letztere nicht gegen den Fischwechsel abgesperrt sind.
    1.3
    Von dem als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden § 1 Abs. 3 werden nur Anlagen erfasst, die zur Fischzucht oder Fischhaltung objektiv geeignet und subjektiv dazu auch bestimmt sind. Dass die Anlagen als landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb genutzt werden, ist nicht Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift.
    Die Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung sind von der Anwendung des Gesetzes nur ausgenommen, wenn und solange alle Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des § 1 Abs. 3 vorliegen. Sobald eine Voraussetzung entfällt, wenn die Anlage beispielsweise nicht mehr dauernd bewirtschaftet oder nicht mehr regelmäßig abgelassen wird, sind die übrigen Vorschriften des Gesetzes auf die Anlage anzuwenden.
    1.4
    Privatgewässer können nur stehende Gewässer und solche Teiche sein, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen.

    Sie müssen im Gegensatz zu den Anlagen zur Fischzucht und zur Fischhaltung gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sein. Eigentum zur gesamten Hand ist u.a. bei der ungeteilten Erbengemeinschaft, bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bei der offenen Handelsgesellschaft und bei der Kommanditgesellschaft gegeben. Miteigentum besteht in den Fällen der §§ 1008 ff. BGB. Da die Vorschriften über Privatgewässer (§ 1 Abs. 4 und 5) eine Ausnahmeregelung von § 1 Abs. 1 enthalten, obliegt es dem Inhaber des Fischereirechts, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 Abs. 4 und 5 darzulegen.
    1.5

  4. #4
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
    Registriert seit
    21.10.2010
    Ort
    tiefster linker Niederrhein
    Beiträge
    2.397

    AW: Geltungsbereich LFischG NRW §1 (4) Privatgewässer

    Ein wenig mehr Präzision bitte!

    Ich könnte meinen Allerwertesten darauf verwetten, dass Dr. A. Mellin (nicht W. Mellin) seine Handynummer auf die Tafel in Albaum gepinnt hat, begleitet von einem: "Rufen sie mich an, wenn sie wichtige Fragen haben". Wenn nicht, bin ich gerne per PN dienlich.

    Desweiteren hilft immer ein Anruf bei der UFB (nicht UWB). Die lokalen Auslegungen sind für dich wichtiger als die Stimmung in der OFB.

    Würde Mellin dies lesen, wäre er vermutlich fuchsteufelswild.
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  5. #5
    Themenstarter

    Registriert seit
    02.05.2013
    Beiträge
    3

    AW: Geltungsbereich LFischG NRW §1 (4) Privatgewässer

    Hallo Mattes,

    den Allerwertesten brauchst Du nicht verwetten. Es ist genauso wie Du sagst. Ich bin mir auch sicher, dass er mich wieder nach seine Allergien befragt (Was glauben Sie, warum ich so allergisch reagiere?)
    Aber Du hast recht, ich sehe Ihn ja übernächste Woche.

    Ich ziehe zunächst meine Frage hier zurück und werde berichten wenn ich präzise Antworten dazu habe.

    Gruß Georg

  6. #6
    GW-Forum Team Avatar von Thomas
    Registriert seit
    22.11.2010
    Ort
    Berlin
    Beiträge
    1.624

    AW: Geltungsbereich LFischG NRW §1 (4) Privatgewässer

    Ich halte die Bedingung "Privatgewässer" nicht für erfüllt.

    Wenn ich mich als Berliner noch richtig an die LFischG u. LFischO von NRW erinnern kann, kommt noch eine Lagebeziehung zu einem Haupthaus auf einem deklarierten Privatgrundstück hinzu.

    Wir hatten das Thema vor Jahren mal in einem anderen Forum, aber auch schon hier, meine ich. Ich suche mal gleich ...
    ~~~

    Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anders werden, wenn es besser werden soll.
    (Aphorismus von G.C. Lichtenberg)


    Gruß Thomas

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •