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Thema: Gesetz zum Besatz

  1. #1
    Avatar von Glanfischer
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    Gesetz zum Besatz

    Hallo,
    gibt es ein Gesetz in RLP das den Fischbesatz zwingend vorschreibt?

  2. #2
    Avatar von Schnickes
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    AW: Gesetz zum Besatz

    "Zwang" zum Besatz gibt es nicht.

    Das hier sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für RLP: http://www.wasser.rlp.de/servlet/is/7835/
    Geändert von Schnickes (04.02.14 um 14:30 Uhr)
    Viele Grüße,
    Niklas

    Gewässerwart Blog

  3. #3
    GW-Forum Team Avatar von Albert
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    AW: Gesetz zum Besatz

    Die Umsetzung des Hegeplanes ist auch bei Besatz gegenstandslos
    falls sich eine Fischart über Erwarten gut vermehrt.
    Gruß
    Albert

  4. #4
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
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    AW: Gesetz zum Besatz

    Ein jeder Besatzzwang führt Hege ad absurdum. Gesetzlich nimmer regelbar!
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  5. #5
    Themenstarter
    Avatar von Glanfischer
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    AW: Gesetz zum Besatz

    Im Detail geht es darum, dass in unseren Pachtverträgen ein jährlicher Fischbesatz ausgeschrieben ist.
    Ist eine solche Klausel zulässig?

    Ich bin der Meinung, dass sich der Besatz nicht nach Bürokraten richten sollte.

    Es handelt sich um 3 Pachtverträge für sehr unterschiedliche Fließgewässer.
    Verpächter ist die Verbandsgemeinde.

    Gruß
    Glanfischer

  6. #6
    GW-Forum Team Avatar von Thorsten
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    AW: Gesetz zum Besatz

    Hallo Glanfischer,

    solche Festschreibungen hatten wir auch in den alten Pachtverträgen. Mit dem Hegeziel ist ein Pflichtbesatz nicht vereinbar.
    Wie lange laufen eure Verträge denn noch?
    Unsere neuen Verträge wurden von der UFB überprüft und der Passus mit dem Pflichtbesatz gestrichen. (Baden Württemberg)
    Wenn der Vertrag ohnehin nicht mehr lange läuft, würde ich nichts machen und den Passus ignorieren. Läuft euer Vertrag noch einige Jahre kannst du dich mit der UFB in Verbindung setzen, das Thema klären, und dann zusammen mit der UFB auf den Verpächter zugehen, um den Passus zu klären/ streichen.

  7. #7
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Gesetz zum Besatz

    Hallo Glanfischer, ich sehe das anders als Thorsten.

    Ich denke schon das der Verpächter durchaus im Einzelfall berechtigt ist, so etwas zur Bedingung in einen Pachtvertrag zu schreiben.
    Dann ist es halt Bedingung und muss, um den Vertrag zu erfüllen eingehalten werden.

    Das kann dem Werterhalt seines Objektes dienen, dem Artenschutz oder Anderem.
    Sicher darf man keinen Bewirtschafter zwingen ein Gewässer kaputt zu besetzen, denn das wäre entgegen dem Naturschutzgesetz,
    also nichtig.
    Aber wenn in einem Fließgewässer z.B keine Laichmöglichkeit für Kieslaicher mehr bestehen und der Verpächter nun den Erhalt dieser Arten fördern möchte, wird er es festlegen können. (Werterhalt und Naturschutz gleichermaßen)
    Es wird halt davon abhängen, was im Pachtvertrag im Einzelfall gefordert wird.
    Der Verpächter kann das schon deshalb , weil er sein Recht (Rechte und Pflichten) für Gegenleistung lediglich zeitlich begrenzt weiter reicht.

    Bei Einstellung des T. ging es noch um Pflichtbesatz durch Fischereigesetze, Vertragsrecht zu Pacht eines Fischeirechtes, ist etwas völlig anderes.
    Gruß Steini

  8. #8

    AW: Gesetz zum Besatz

    Hallo,

    folgende Aussage trifft auf NRW zu, andere Bundesländer, andere Gesetze. Ich gehe aber davon aus, dass die Regelungen in andern Ländern vergleichbar sind.

    In NRW muss jeder Fischereipachtvertrag der Unteren Fischereibehörde zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Augenommen sind davon die Privatgewässer (< 0,5 ha)
    Es werden dabei von der Behörde mehrere Sachverhalte überprüft, z.B. ob der geforderte Pachtpreis angemessen ist, ob der Pächter geeignet ist die Hegepflicht zu erfüllen und ob die Anzahl der ausgegebenen Angelscheine angemessen ist.

    Der absolute Schwerpunkt dieser Überprüfung ist es aber zu sehen ob das "Fischereirecht in vollem Umfang übergeben wird".

    Das heißt, der Verpächter darf nicht über den Pachtvertrag Einfluss auf die Hege nehmen. Der Pächter ist als Hegeverpflichteter für die Hege alleine verantwortlich.
    Da kann es nicht sein, dass er verantwortlich ist, andere aber bestimmen.

    Mit Einschränkungen wie dem Verbot von Hechtbesatz oder einem vorgeschriebenen Mindestbesatz ist ein Pachtvertrag in NRW nicht genehmigungsfähig.

    Leider wird das sehr unterschiedlich, bzw gar nicht umgesetzt von den UFB s. Bei sich selber macht die Behörde auch gerne mal eine Ausnahme und nimmt über Vorgaben im Genehmigungsbescheid dann selber Einfluss auf die Hege.

    LL

  9. #9
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Gesetz zum Besatz

    Möglicherweise sind dann die Bedingungen in den einzelnen Bundesländern wirklich unterschiedlich.
    Ich kenne so etwas wie von Lotalota beschrieben, nur für Fischereigenossenschaften .

    Aber auch wenn es in NRW so ist, was ist dann das Ergebnis ?
    Ist dann der Vertrag nichtig und die Rechte und Pflichten fallen zurück an den Eigentümer, oder sind lediglich die Einzelbestimmungen ungültig ?

    Teilweise können selbst Außenstehende (Behörden) Einfluss auf die Bewirtschaftung nehmen, wenn sie z. B Anzahl der Scheine, Uferstrecken, Besatz u.s.w zum Wohl der Allgemeinheit einschränken.
    Wenn da die kreisfreie Stadt oder der Kreis Verpächter ist, kann er es also so oder so.
    Ich denke weiter, dass da das Allgemeinwohl und das, was im Vertrag im Einzelfall steht, entscheidend ist, was dann eben teilweise auch genehmigt werden muss.
    (So eine Überprüfung ist dann auch wieder ein Eingriff in die Vertragsfreiheit und vollständige Übertragung der Rechte, auch wieder zum Allgemeinwohl.)
    Gruß Steini

  10. #10

    AW: Gesetz zum Besatz

    Hallo Steini,

    ganz einfach, die UFB darf keinen Pachtvertrag genehmigen in dem das Hegerecht nicht in vollem Umfang übertragen wird. Darüber ergeht ein Bescheid. Den Vertragspartnern ist freigestellt, einen angepassten Entwurf vorzulegen.

    Dass auch andere Behörden ihre Vorstellungen in den Pachtvertrag einbringen stimmt leider zunehmend. Es war nie vorgesehen, dass man in den Fischereipachtvertrag eine Ruhezone für überwinternde Gänse hineinschreibt. Das kann die ULB auch per Verordnung tun. Der Pachtvertrag hat den Vorteil, dass ich den Pächter in einer schwachen Position habe. Spätestens Anfang März unterschreibt der alles. Da er ja zugestimmt hat, kann er nicht mal klagen.

    LL

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