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Thema: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

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  1. #1
    GW-Forum Team Avatar von Georg
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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Die Jedermann-Festnahme ist mir durchaus bekannt, auch mache ich des öfteren dienstlich vom Hausrecht Gebrauch, keine Sorge.
    Zitat Zitat von Steini Beitrag anzeigen
    (...)
    Er muss sich dem zu erkennen gegebenen Aufseher gegenüber ausweisen und darf sich auch nicht entfernen.
    (...)
    Im Ernst Steini, wie realitätsnah ist Deine Aussage?
    Solche "Vögel" habe ich bisher immer nur mit den Beinen in der Hand von hinten gesehen.
    Bisher ist es nur 1x gelungen, zwei Jugendliche zu stellen, die sich an unseren Aufzuchtteichen mit dem Kescher bedient haben,
    das war aber auch nur möglich, weil die Anlage mannshoch eingefriedet ist und unsere Vereinsmitglieder zu fünft waren.
    Die beiden Kids entsprachen also offensichtlich nicht den hellsten Kerzen auf der Torte.

  2. #2
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Da steckt man vor ähnlichen Problemen wie jeder Ladenbesitzer.
    Du kannst Ihn festhalten, aber es kann Probleme ergeben.
    Gut das Angler in der Regel nicht zu Fuß kommen.
    Oder eben durch die Ausrüstung behindert werden.
    Wobei dein Beispiel mit den Jugendlichen wohl kein Schwarzfischen sondern Diebstahl und vielleicht auch Hausfriedensbruch war.

    Das klappt eigentlich alles ganz gut bei uns, schon weil die meisten Schwarzfischer durchaus zu Ihrer Tat stehen oder sich eben gar keiner Schuld bewusst sind.
    Beide laufen nicht unbedingt weg.
    Weil wir beide ja Niedersachsen sind, ist das Land zunächst auch draußen, weil wir ja keine Fischereischeinpflicht kennen.
    Man kann sich also ruhig unterhalten und nach Lösungen suchen, was Vorteile für beide Seiten ergeben kann.
    Besonders bei Jugendlichen die sich für Angeln interessieren sicher der bessere Weg.

    Ok, es sind auch schon mal welche durch einen 50 m breiten Kanal geflüchtet, ein Glück das sie das trotz Kälte auch schafften.
    Manchmal kann man halt lediglich noch Tatgegenstände als Beweise sicherstellen oder kommt halt zu Fundsachen.
    Die können sie sich dann ja auch wieder abholen, es bleibt ja Ihr Eigentum.

    Wenn Du es fern der Realität empfindest und das nicht als Aufgabe betrachtest so etwas wirklich zu verfolgen.
    Dann solltest Du, so wie ich auch, den Job nicht machen.

    (Als Ausbilder und G.W, sollten Schüler und Angler mich wohl kaum fürchten, sondern schon mal auch die Wahrheit sagen können.
    Oh ja, ich war selbst kein weißes Schaf und ich kenne auch kaum Angelverrückte die immer alles richtig machten.
    Ich sehe mich da eher als Vertrauensperson die auch mal: Du, du, du... machen muss )
    Dann dienen wir eher der Abschreckung und der Überwachung der Mitglieder.

    Aber ein bestellter Aufseher, sollte das schon als Herausforderung betrachten, Fischwilderer auch zu stellen um Ihre Personalien festzustellen.
    Nett und einfach ist das sicher nicht immer,....aber teilweise nötig.

    Es ist ein Sche...Job, bei dem es darum geht genau die zu bekommen die genau wissen wie schwer so etwas zu machen ist.
    Die also nicht nur fischten sondern dann auch noch frech behaupten, das der Aufseher Fehler machte oder getrunken hatte.
    Halt Typen die nicht zu Ihren Taten stehen, sondern sich einen Anwalt nehmen.
    Oder eben behaupten das sie nur Wurfübungen machten.

    Wir haben vor Ort auch eine Fliegenschule, man fragt wohl in der Regel, wenn man so etwas am Wasser tun möchte.
    Wenn nicht provoziert man Probleme, die dann möglicherweise durch einen Richter geklärt werden.
    Wo bei ich mir nicht sicher wäre, ob ein Richter das Betreten eines fremden Baches für Wurfübungen als ganz normal betrachten wird.
    Auch da entsteht ja ein Schaden, der aber durch das Recht dort zu fischen eine vertretbare Begründung findet.

    Aber ich kann ja auch ganz falsch liegen.
    Vielleicht schreiben Thomas oder LL, ja mal Ihre Meinung.

    Die haben halt mehr Erfahrung, und das auch noch in B.L mit Fischereischein Pflicht.
    Gruß Steini

  3. #3
    GW-Forum Team Avatar von Thomas
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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Zitat Zitat von Steini Beitrag anzeigen

    Aber ich kann ja auch ganz falsch liegen.
    Vielleicht schreiben Thomas oder LL, ja mal Ihre Meinung.

    Die haben halt mehr Erfahrung, und das auch noch in B.L mit Fischereischein Pflicht.
    Gerne ... also, los geht es.

    1) Feststellung der Personalien
    Kann oder will sich ein Schwarzangler nicht ausweisen, ist telefonisch ein Amtshilfeersuchen an Behörden zu richten, die das Recht dazu innehaben, also im Regelfall die (Wasserschutz)Polizei.

    2) Vermeidung einer Kontrolle durch Flucht
    Ist eine Straftat und wird (bei uns) auch als solche geahndet. Ist einem ehem. Kollegen passiert (Boot-zu-Boot-Kontrolle), der trotzdem erkannte "Flüchtling" wurde gerichtlich schuldig gesprochen. Etwa 800 EUR Strafe plus Gerichtskosten.

    3) Jedermann-Festnahme
    Körperliche Auseinandersetzungen sind von unserer, also der Berliner UFB ausdrücklich nicht gewünscht. Ehrenamtliche FAs sind keine für Notfälle ausgebildete Staatsbeamten, dieser existierende Paragraf ist ein Papiertiger.

    3) Der konstruierte Fall
    Den hatte ich unter etwas anderen Bedingungen bereits. 2 jüngere Schwarzangler und ein Älterer mit abgelaufenem FS, Vater des einen. Den einen Jüngeren habe ich nach Hause geschickt, um seinen PA zu holen, die beiden anderen wiesen sich bereitwillig aus.
    Einer der beiden Jüngeren behauptete, er habe nur Wurfübungen mit einem Blei gemacht, bei meiner Ankunft und Begrüßung hatte er schnell abgeködert. Es war ein silbriger Kunstköder, kein Blei, ich hatte die Gruppe vorher schon ein paar Minuten beobachtet.
    Im Bericht führte ich sowohl meine vorherige Beobachtung als auch meinen schmunzelnden Hinweis an den "Wurfübenden" auf, dass er sich durch das schnelle Entfernen des "Bleis" gerade selbst um seinen Unschuldsbeweis gebracht habe.
    3 Platzverweise wurden ausgesprochen, der Vater erhielt die Auflage, innerhalb einer Woche seinen FS zu verlängern, eine Angelkarte hatte er ja. Ohne Owi, das habe ich in solchen Fällen immer so gehalten. Von der Wasserschutzpolizei wurde gegen die beiden Jüngeren Anzeige erhoben, im Laufe der Bearbeitung wurde ich als Zeuge vernommen, kann aber über den Ausgang des Verfahrens nichts berichten.


    Mein Fazit zum konstruierten Fall:
    Der Unterschied zu meinem Kontrollgang: Mit einer Fliegenrute lassen sich nur mit der Schnur Wurfübungen durchführen, mit Spinnruten etwas, aber doch signifikant schlechter.

    Kleidung und mitgeführtes Zubehör sind Indizien, aber keine Beweise. Der FA erstellt auch nicht eine Anzeige nach § 293, er nimmt den erkennbaren Sachverhalt lediglich auf und leitet ihn an die zuständige UFB weiter. Ebenso wenig ist er für eine Gewichtung von Indizien oder Beweisen zuständig.

    Vielleicht zuletzt noch zum Begriff "fangfertig": Eine Angel gilt mit montiertem Haken als beködert bzw. fangfertig. Wenn ich mit mehreren Spinnruten unterwegs bin, hängt bei den nicht im aktuellen Gebrauch stehenden deshalb immer nur ein Karabiner in der Hakenöse ...
    ~~~

    Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anders werden, wenn es besser werden soll.
    (Aphorismus von G.C. Lichtenberg)


    Gruß Thomas

  4. #4

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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    @Thomas
    Top, schöne Zusammenfassung von verschiedenen Situationen !

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