Hallo,
ich habe da mal eine Frage zu Gehölzschnitt nach § 39 BNatSchG an Gewässern. Klar ist mir, ein Fällen und auf den Stock setzen von Bäumen und Büschen ist zwischen dem 1.3. und 30.9 ist verboten - zumindest sicherlich an Gewässern.
Wir haben an unseren Gewässern hohe Bäume, deren untere Äste eine Behinderung für uns darstellen und wir gern absägen würden. Die Äste sind grün - also Verkehrsicherungspflicht entfällt mit Sicherheit. Da ich immer wieder unterschiedliche Dinge höre habe ich nun versucht dieses Thema im Netz zu klären. Aber immer steht da was von Zerstörung bzw. kompletten Rückschnitt eines Baumes etc. .
Aber das wollen wir ja gar nicht, sondern es geht um die Beseitigung einiger Äste. Diese Äste einer Buche haben eine Dicke von ca. 10 - 15 cm und sind einige Meter lang. Das hört sich zwar ordentlich an, aber bei einer Höhe von 30 - 40 Meter Höhe ist der Eingriff sehr gering.
Bei den betroffenen Bäumen handelt es sich um die Buchen die zwischen den Fichten rechts und Ende des Weges links im Bild zu sehen sind.
Was meint Ihr, würden wir gegen den § 39 BNatSchG verstoßen, wenn wir die Äste entfernen?
Schöne Grüße Jürgen