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Thema: Einschränkung des Fischereirechts durch Klauseln im Pachtvertrag (NRW)

  1. #1

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    Einschränkung des Fischereirechts durch Klauseln im Pachtvertrag (NRW)

    Hallo,

    ich hätte da einmal eine fischereirechtliche Frage.

    Ein Fischereirechtinhaber (kreisfreie Stadt) legt einen Nachvertrag zu einem Fischereipachtvertrag vor, in dem der Pächter (Angelverein) von der Hege ausgeschlossen wird und sich der Verpächter die Hegepflicht (Hegeberechtigung) selbst zuspricht.

    Außerdem enthält der Nachvertrag folgende Klausel:

    (10) Das Trophäenfischen, auch als „Catch and Release“ bekannte Fangen und Wiedereinsetzen von massigen Fischen, ist verboten.
    In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Fischereirecht (§ 3 LFIschG) das Fangen und Aneignen der Fische erlaubt.
    Das Zurücksetzen ist nur bei untermassigen oder geschonten Fischarten erlaubt (LFIschVO §1-4).
    Ist das zulässig?
    Geändert von rheophil (22.02.15 um 19:21 Uhr)

  2. #2
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
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    AW: Einschränkung des Fischereirechts durch Klauseln im Pachtvertrag (NRW)

    Hi Strömungsliebhaber,

    lange nichts mehr von dir gehört.

    Verstehe ich "Nachvertrag" als Folgevertrag also Neuauflage oder als nachgeschobenes einseitiges Beschränken?

    Zur ewigen Diskussion: Das wurde tausendfach durchgekaut. Meines Erachtens, ist diese Formulierung nichtig, da es dem TSchG zuwider läuft. C&R kann ich in dieser Definition auch nicht untersagen, lediglich das vorsätzliche C&R. Dies ist aber sowieso verboten und bedarf keiner gesonderten Erwähnung.

    Wie ich unser Forum kenne, wird Lota meine Ansicht eh gleich korrigieren.
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  3. #3
    Themenstarter

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    AW: Einschränkung des Fischereirechts durch Klauseln im Pachtvertrag (NRW)

    Hallo Mattes,

    es geht um Ergänzungen zu einem laufenden Vertrag.

    Wir haben hier ja zwei vertragliche Beziehungen. Zum einen Verpächter (Stadt) : Pächter (Angelverein) und Angelverein : Erlaubnisscheinbesitzer (Mitglied im Angelverein).

    Nehmen wir mal an, ein Erlaubnisscheininhaber wird seitens seines Angelvereins (der die Klausel inhaltlich in Satzung/Gewässerordnung übernimmt) mit Sanktionen belegt, weil er gegen die Klausel verstoßen hat., indem er einen nichtgeschonten Fisch zurücksetzt. Dem Angler bleibt also nur die Möglichkeit, gegen §17 Nr.1 TierSchG oder aber die Gewässerordnung zu verstoßen.

    Bei Änderungen in einem laufenden Pachtvertrag muss eigentlich eine Genehmigung durch die UFB erfolgen. Wenn ich das richtig sehe, ist die UBF gleichsam Verpächter. Außerdem dürfte, wie du bereits aufgeführt hast, eine solche Änderung unzulässig sein, weil sie das übertragene Fischereirecht einschränkt und damit in einen Grundpfeiler eines Fischreipachtvertragseingreift.

  4. #4

    AW: Einschränkung des Fischereirechts durch Klauseln im Pachtvertrag (NRW)

    Hallo,

    Kommt mir sehr bekannt vor

    Ich sehe den Passus ebenfalls als sehr kritisch an. Hier wird ja der Angler gezwungen Fische zu entnehmen, die kein Mensch verwerten kann. Jedes 5 cm Rotauge wäre dann zu verwerten, schlecht für alle, die keine Katze halten.

    Bei einem Pachtvertrag muss das Hegerecht in vollem Umfang übertragen werden. Verstöße wären zum Beispiel, das Mindestmaß für den Hecht im Pachtvertrag festzulegen, die Bestimmung jährlich für mindestens 3.000€ zu besetzen und so weiter. Genau um das zu prüfen, muss der Vertrag von der UFB genehmigt werden. Da die UFB selbst beteiligt ist, muss die OFB den Vertrag genehmigen. Das dürfte die Bezirksregierung Köln sein. Auch Verträge, die nur geändert werden, müssen komplett neu genehmigt werden.

    Der Gesetzgeber trennt ja ganz scharf zwischen Fischrecht und Hege oder nur Fischrecht ohne Hege. Das Erste ist der Pachtvertrag, das andere Mittel der Erlaubnisschein .

    Du erwähnst in deinem Beitrag, dass die Stadt die Hegerechte für sich fordert. Steht das so im Vertragsentwurf oder folgerst du dass aus den Auflagen bezüglich Zurücksetzen?
    Sollte das so im Vertrag stehen, kann sich die Stadt das Geld fürs Porto sparen, das ist nicht genehmigungsfähig.

    Ich vermag nicht zu beurteilen, inwieweit die Auflagen bezüglich der Entnahme in die Hege eingreifen. Das ist zumindest diskussionswürdig, ob dieser Passus noch hingenommen werden muss.

    Deine Befürchtung, entweder gegen das Tierschutzgesetz oder interne Vereinsbestimmungen verstoßen zu müssen, teile ich nicht.

    Ich sehe nicht, wie ein Angler gegen das Tierschutzgesetz verstößt, wenn er sich an die Bestimmungen des Erlaubnisscheines hält. Er ist nicht verpflichtet, jede dort gemachte Vorgabe auf Rechtmäßigkeit zu prüfen.

    Anders sieht es aus, wenn dieser Passus der Stadt seinen Niederschlag auf dem Erlaubnisschein findet.

    Das ist dann kein Verstoß gegen Vereinsbestimmungen, das ist Fischwilderei nach § 294StGB. Dieser Paragraf greift immer dann, wenn man grundsätzlich fischereiberechtigt ist, aber gegen Vorgaben des Erlaubnisscheines verstößt. Das kann sein eine zusätzliche Rute, Nachtangeln bei Nachtangelverbot, Hecht von 30 cm mitgenommen, Waller nicht entnommen trotz Entnahmegebot. Ich habe eine Erlaubnis für 2 Ruten, die 3. ist Wilderei, ich habe die Erlaubnis tagsüber zu angeln, nachts habe ich keine Erlaubnis, also Wilderei, ich darf Hechte ab 55 cm mitnehmen ein 30er ist Fischwilderei, auch mit Erlaubnisschein . Die Entnahme von Wallern ist Teil der Bedingungen, denen du beim Kauf der Karte zustimmst.
    Fischen unter Verletzung fremden Fischrechts ist die Definition für Fischwilderei. Das heißt, du hältst dich nicht an den abgeschlossenen Vertrag mit dem Rechteinhaber.
    Das StGB hat die Hauptfunktion die Rechte der Fischereirechtsinhaber zu schützen.

    Das ist in aller Regel nicht weiter tragisch, in diesen Fällen wird die Fischwilderei nur auf Antrag verfolgt. Das dürfen auch nur 2 Parteien. Zum Ersten der Verein als Pächter. Der wird eher keine Anzeige gegen eigene Mitglieder erstatten, und das intern regeln. Ganz dumm ist in diesem Fall, dass die Stadt als Verpächterin auch das Recht hat Strafantrag wegen Fischwilderei zu erstatten,
    wenn sie nachweisen kann, dass ein Angler einen 30er Brassen freigelassen hat, hat der ein Verfahren wegen einer Straftat am Hals. Da kommt möglicherweise nicht gerade lebenslänglich dabei heraus, aber richtig Spass macht das auch nicht.



    Mein Vorschlag, Verbindung mit dem Verband aufnehmen und unter den Betroffenen das Vorgehen koordinieren, keine Einzelgänge. Ggf. Kontakt mit der OFB aufnehmen.


    LL

  5. #5
    Themenstarter

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    AW: Einschränkung des Fischereirechts durch Klauseln im Pachtvertrag (NRW)

    Hallo,

    der Angler macht sich einerseits strafbar, wenn er Fische tötet, ohne dass dafür ein vernünftiger Grund vorliegt. Anderseits macht er sich strafbar, weil er Fischwilderei begeht, wenn er entgegen des Passus auf seinem Erlaubnisschein fangreife Fische zurücksetzt, weil mangels Aneignungswillen zwecks Verwertung kein vernünftiger Grund für deren Tötung vorliegt.

    Die Tötung eines Wirbeltiers darf nur Mittel zum Erreichen eines legitimen Zwecks (z.B. Verwertung) sein, nicht aber bloßer Selbstzweck. Auch die Auslegung, dass mit einer pauschalen Entnahmepflicht für alle fangreifen Fische zwangsläufig auch deren Verwertung einhergeht, welche die Tötung formal doch aus vernünftigen Grund erfolgt erscheinen lässt, halte ich für bedenklich. Der vernünftige Grund muss Hauptzweck sein, nicht bloßer Nebenzweck mit Alibifunktion. Ich verweise dabei u.a. auf das Kammergericht Berlin, Beschl. v. 24. 7. 2009, 1 Ss 235/09. Eine untergeordnete Rechtsnorm darf der übergeordneten Rechtsnorm, welches sie durchzusetzen soll, nicht diametral entgegenstehen.

    Ich denke auch, dass eine der auch in der anglerischen Praxis zentralen Rechtsnormen des TierSchG als bekannt vorausgesetzt werden kann, wenn jemand die Sportfischerprüfung abgelegt hat. Einem Angler muss also bewusst sein, dass er keinen Fisch töten darf, wenn kein vernünftiger Grund im Sinne des Gesetztes vorliegt.

  6. #6
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Einschränkung des Fischereirechts durch Klauseln im Pachtvertrag (NRW)

    Derzeit ein wohl ganz heißes Eisen.
    Ein Schritt mehr weg von der Naturschutzidee hin, zum Ausplündern der Gewässer.
    Ein Schritt weg vom Vernünftigen Umgang und Nachhaltiger Nutzung, nur weil man einzelnen Tieren Leid ersparen möchte.
    Ein weiterer Schritt hin zu vielen weiteren Regelungen weil all das immer neue Regelungen hervorruft.

    Die Menschen wollen Fische fangen, wenn sie das nur noch dürfen wenn sie alles mitnehmen, werden die meisten das schweren Herzens auch tun, aber weiterfischen.
    Dann fliegt der nicht gewollte Fisch in den Müll und das war es.
    (Vielleicht findet sich aber auch noch eine Idee, das auch noch überwachen zu wollen)
    Tote Fische leiden ja nicht mehr unnötig, also alles gut?... oder alles Fischleer.

    Eigentlich sollte man solchen Typen die so etwas verlangen die Verantwortung wohl ganz entziehen.
    Da ist wohl nicht viel los mit Wissen über Naturschutz und Menschenkenntnis, aber immerhin reicht es noch für den eher Instinkt gesteuerten Tierschutz.
    So etwas schadet der Natur, den Fischen, den Anglern und hilft dem Tierschutz auch wenig.
    Das ist ja so schräg, als wenn man jedes verletzte Tier einschläfern würde, anstatt zu heilen nur weil man Angst hätte es könnte leiden.

    Wenn man so etwas verlangt brauchen alle Arten auch einen, bislang vielleicht unnötigen Schutz.
    Sonst wäre es so, als wenn man sie ausrotten wollte.
    Was ein Wahnsinn so etwas bislang wenig erfolgreiches gleich bei allen Arten anwenden zu müssen.
    Bislang haben weder Mindestmaße noch Schonzeiten bedrohte Fischarten erhalten, lediglich die Ursachenbekämpfung der Probleme löst Probleme.
    Und bitte schränkt dann auch den Besatz weiter ein.
    Nicht das die Besatzfische dann auch noch die Nischen der ungewollt abgefischten Wildfische einnehmen, auch das ein Problem was man leicht löst, wenn man den Besatz ganz unterbindet...(oder das Angeln).

    Die Angler treibt man auch gleich in den Bereich wo sie nur noch Fehler machen können.
    Sie müssen nach dem Fang dann blitzschnell entscheiden ob der Fisch geschützt ist und zurück muss,
    oder ob er ungeschützt ist und mit muss.
    Wenn Angler dann unsicher sind, was es für eine Art ist oder wie es rechtlich ausschaut, ...können sie sich wohl überlegen welches Vergehen schlimmer ist.
    Das eine ist halt ein Verstoß gegen de Fischereigesetze das andere gegen das Tierschutzgesetz.
    Nur lange überlegen sollten sie auch nicht=>Tierschutzgesetz.
    Vermutlich sollte man den Tierschutz dann höherwerten, Strafmaß und Beweisführung sind wohl bedrohlicher

    Bislang setzt man einen nicht sicher bestimmten oder seltenen Fisch zurück und gut, das ist dann nicht mehr möglich.

    Klar die Angler sollten die Art sicher erkennen, das aber auch wirklich zu erwarten, ist weltfremde Träumerei.
    Die stürmen nach 30-100 Stunden Unterricht ans Wasser, einem Fach-Biologen gibt man einige Jahre Zeit.
    Ein Normalangler kann also zunächst nicht jede Art sicher bestimmen und auch der Fachbiologe macht noch Fehler.
    Beide studieren dann am Wasser weiter die Fische und entwickeln sich vielleicht,... zu Experten die das können.
    Ich kann es leider nicht, auch wenn ich schon viele Fische erkenne, ich kenn aber auch keinen der jeden Fisch immer richtig blitzschnell bestimmt.
    Das zu erwarten und zu glauben das so etwas Grundvoraussetzung sein sollte, zeigt ein geringes Wissen und Weltfremdheit.
    So wie zu glauben, das Führerscheinanfänger gleich Spitzenfahrer wären.
    Angeln ist eine Möglichkeit sich mit den Fischarten überhaupt erst einmal auseinander zu setzen, so lernen Angler dann im Laufe der Jahre viele Arten kennen.
    Etwas was die Schule heute versäumt zu vermitteln, so das das Volk kaum mehr als 5 Arten beim Namen kennt.


    Das alles zu kippen, ist wohl nicht im Sinne der Fischereigesetzte, die ja bedrohte Fische erhalten sollen.

    WAS für ein Wahnsinn, das zu verschlimmbessern, nur weil man heutige Verbote nur schwer umsetzen kann.
    Der Schaden ist riesig der Nutzen aber kaum messbar.
    Gruß Steini

  7. #7
    Themenstarter

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    AW: Einschränkung des Fischereirechts durch Klauseln im Pachtvertrag (NRW)

    Hallo,

    der allen Angelvereinen der betreffenden Stadt vorgelegte Änderungsvertrag beinhaltet unter anderem eine Beschränkung von seitens des Fischereigesetzes erlaubter Fischereimethoden (Netzbefischung nur nach Genehmigung) und die Einschränkung der erlaubten Anfuttermenge auf 1-1,5 Liter pro Angeltag. Von einem befreundeten Angler, der in einem anderen Angelverein der Stadt im Vorstand tätig ist, habe ich erfahren, dass wohl seitens der Stadt in einem der angepachteten Gewässer des Vereins Grasfische besetzt wurden - offenbar ohne den Verein darüber zu informieren.

  8. #8

    AW: Einschränkung des Fischereirechts durch Klauseln im Pachtvertrag (NRW)

    Hallo,

    Wenn hier solche gravierenden Abweichungen von gesetzlichen Grundlagen passieren, gehört das ganze System der Stadt unter die Lupe genommen. Als erstes würde ich einmal prüfen, wer denn in der Vergangenheit die Verträge der Stadt geprüft hat, etwa die Stadt selber?
    Das wäre ein echter Punkt für die Vereine. Dann würde ich mich an die obere FB wenden mit der Bitte, die so zu Stande gekommenen Verträge zu prüfen.

    Die neuen Verträge müssen ja zur oberen FB. Da ist es nicht so falsch frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Die Person, die diese OFB darstellt hat nicht überall einen Ruf als Anglerfreund, zu Unrecht wie ich finde. Wenn deine Schilderungen den Tatsachen ensprechen bin ich sicher, der Spuk mit den nicht übergebenen Hegerechten hat ein schnelles Ende. Ohne zu Fragen in die Gewässer der Pächter illegalen Besatz zu tätigen ist schon ein dicker Klops. Bei der Auflage bezüglich der Entnahme wird das nicht so einfach. Wenn ich das etwas geschickter formuliere ist das u.U. nicht mehr zu beanstanden, hat aber den gleichen Effekt.


    LL

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