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Thema: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

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  1. #11
    Themenstarter

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Zitat Zitat von BMP Beitrag anzeigen
    Dein Link, und dadurch auch die von dir genannte amtliche Begründung, führt zu einem Urteil wo ausschließlich von privat Personen bzw. Firmen, gesprochen wird.
    Nö ...

    Zitat: Diese Vorschriften umfassen Grenzkontrollen, Fahndung, Strafverfolgung und -vollstreckung (§ 15), Verknüpfungsverbot (§ 16) sowie Identitätsfeststellung und Echtheitsprüfung (§ 17), die §§ 18 und 19 betreffen den elektronischen Identitätsnachweis (eID). § 20 gibt dem Inhaber das Recht, seinen Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zur Legitimation einzusetzen und beschränkt den automatisierten Abruf personenbezogener Daten bei elektronischer Nutzung.In der amtlichen Begründung wird hierzu ausgeführt:

    „§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren, so etwa über die opto-elektronische Erfassung (das Scannen) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden.Die Begrifflichkeiten der Vorschrift knüpfen an die Legaldefinitionen in den §§ 2 und 3 BDSG an. Der Behördenbegriff ist in § 2 Abs. 2 legaldefiniert.“



    In dem Fall des Kontrolleurs Identitätsfeststellung(siehe oben).

    Die Daten die du meinst, sind Textdaten, keine elektronischen(optoelektronischen Daten).

    Du kannst das ja weiterhin so handhaben mit dem Fotografieren . Korrekt ist es jedenfalls nicht.
    Die Polizei ebenso....

    Wie gesagt, wo kein Kläger da kein Richter.


    ....ich denke diesem Kontrolleur aus dem genannten Fall, ist das Anmahnen des Anglers( Abfotografieren vom Fischerei-Ausweis) aufgestoßen.
    Geändert von Angeln (21.03.15 um 05:03 Uhr)

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