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Thema: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

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  1. #1
    Themenstarter

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Zitat Zitat von BMP Beitrag anzeigen
    Wieso sollte ich kein Foto machen dürfen vom Perso ???
    §14 PAuswG:


    Merkblatt für Fischereiaufseher NRW:


    In meinen Augen darf ich als "Dienstkraft der Ordnungsbehörde" also auch einen Perso Fotografieren. Was ich auch regelmäßig bei Verstößen so handhabe und die Fotos dann der Polizei übergebe.
    Du hast eben nur Glück gehabt, das sich bisher niemand beschwert hat.
    Die Polizei ist auch nur kein Kläger, bei den Fotoübermittlungen.
    Eine 1:1 Ausweisfarbkopie entspricht nicht dem Passus aus deinem Auszug.
    Erst Recht nicht als Datei auf einem privatem Handy, wie im geschilderten Fall.

    http://www.model-kartei.de/forum/4/9...lausweise.html

    Jetzt soll der Fischereiaufseher ruhig klagen - sieht dann düster aus. Der Fischereischein ist ebenso wie der Personalausweis ein Ausweisdokument mit Adresse, Lichtbild usw. In Anlehnung auf das Datenschutz und Persönlichkeitsrecht, wird ein Angler recht bekommen. Wie gesagt, zusätzlich hat ein solches Dokument nix auf einem privaten Handy einer 3. Person verloren, egal welchem Hobby oder Beruf derjenige nachgeht.
    Geändert von Angeln (21.03.15 um 05:02 Uhr)

  2. #2

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Ein Farbfoto einer Handykamera ist keine 1:1 Kopie und auch Digital nicht weiter zu Verarbeiten. Insoweit dürfe es gegen kein Gesetz verstoßen.

    Und da ich als Vollzugsdienstkraft der Ordnungsbehörde tätig bin, darf ich ja ausdrücklich nach §14 PAuswG, die Daten erheben und verwenden.
    Gegen welches Gesetzt soll ich dabei denn dann Verstoßen ?

  3. #3
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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Zitat Zitat von BMP Beitrag anzeigen
    Ein Farbfoto einer Handykamera ist keine 1:1 Kopie und auch Digital nicht weiter zu Verarbeiten. Insoweit dürfe es gegen kein Gesetz verstoßen.

    Und da ich als Vollzugsdienstkraft der Ordnungsbehörde tätig bin, darf ich ja ausdrücklich nach §14 PAuswG, die Daten erheben und verwenden.
    Gegen welches Gesetzt soll ich dabei denn dann Verstoßen ?
    Du irrst.. Abfotografieren is nicht!
    Nochmal ( hatte vorhin meinen letzten Beitrag editiert) ---->
    http://www.model-kartei.de/forum/4/9...lausweise.html
    gibt noch etliche andere links dazu im Netz...

    Zitat:

    In der amtlichen Begründung wird hierzu ausgeführt:
    „§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren, so etwa über die opto-elektronische Erfassung (das Scannen) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Begrifflichkeiten der Vorschrift knüpfen an die Legaldefinitionen in den §§ 2 und 3 BDSG an. Der Behördenbegriff ist in § 2 Abs. 2 legaldefiniert.“


    Optoelektronische Erfassung schließt selbstverständlich auch ein Digitalfoto mit dem Handy ein.
    Scannen wurde in dem Abschnitt nur als optoelektron. Einzelbeispiel erwähnt, weil es das Naheliegenste ist!


    Fakten die wir hier mal beim Namen nennen:

    1. Der Kontrolleur ist bequem, bzw will Arbeit sparen - deswegen die Fotografie des Ausweises mit Handy.
    2. Die Polizei nimmt die Fotodaten entgegen (wo kein Kläger da kein Richter). Die Polizei schwärzt den Kontrolleur als Helfer nicht an.
    3. Bisher hatte sich noch kein Angler dagegen aufgelehnt. Die wahren Täter die mit Vorsatz unterwegs waren, wie Schwarzangler und Schindludertreiber, haben keine Muße und Anlass für eine Auflehnung. Die anderen sind nur unwissend.
    Geändert von Angeln (21.03.15 um 05:03 Uhr)

  4. #4

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Zitat Zitat von Angeln Beitrag anzeigen
    In der amtlichen Begründung wird hierzu ausgeführt:
    „§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten.
    Dein Link, und dadurch auch die von dir genannte amtliche Begründung, führt zu einem Urteil wo ausschließlich von privat Personen bzw. Firmen, gesprochen wird.

    Das Abfotografieren des Ausweises als Vollzugsdienstkraft der Ordnungsbehörde, um diese Aufnahme der Ordnungsbehörde zur Verfügung zu stellen, ist nicht verboten.
    Hier noch mal der Gesetzestext:
    § 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
    Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
    1.
    zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
    2.öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
    Ich handhabe das so schon seit Jahren ohne Probleme, selbst wenn ich die Polizei dabei rufe, habe ich schon gesehen, wie die selber das so gemacht haben.
    Es ist im Zeitalter von Smartphones einfach der schnellere und bequemere Weg. Zumal ich dadurch wertvolle Zeit gewinne, um meinen Eigenschutz zu gewährleisten. Denn wenn ich die Daten alle Abschreiben muss, kann ich in der Zeit meinen Eigenschutz nur halbherzig nachkommen.

  5. #5
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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Zitat Zitat von BMP Beitrag anzeigen
    Dein Link, und dadurch auch die von dir genannte amtliche Begründung, führt zu einem Urteil wo ausschließlich von privat Personen bzw. Firmen, gesprochen wird.
    Nö ...

    Zitat: Diese Vorschriften umfassen Grenzkontrollen, Fahndung, Strafverfolgung und -vollstreckung (§ 15), Verknüpfungsverbot (§ 16) sowie Identitätsfeststellung und Echtheitsprüfung (§ 17), die §§ 18 und 19 betreffen den elektronischen Identitätsnachweis (eID). § 20 gibt dem Inhaber das Recht, seinen Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zur Legitimation einzusetzen und beschränkt den automatisierten Abruf personenbezogener Daten bei elektronischer Nutzung.In der amtlichen Begründung wird hierzu ausgeführt:

    „§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren, so etwa über die opto-elektronische Erfassung (das Scannen) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden.Die Begrifflichkeiten der Vorschrift knüpfen an die Legaldefinitionen in den §§ 2 und 3 BDSG an. Der Behördenbegriff ist in § 2 Abs. 2 legaldefiniert.“



    In dem Fall des Kontrolleurs Identitätsfeststellung(siehe oben).

    Die Daten die du meinst, sind Textdaten, keine elektronischen(optoelektronischen Daten).

    Du kannst das ja weiterhin so handhaben mit dem Fotografieren . Korrekt ist es jedenfalls nicht.
    Die Polizei ebenso....

    Wie gesagt, wo kein Kläger da kein Richter.


    ....ich denke diesem Kontrolleur aus dem genannten Fall, ist das Anmahnen des Anglers( Abfotografieren vom Fischerei-Ausweis) aufgestoßen.
    Geändert von Angeln (21.03.15 um 05:03 Uhr)

  6. #6

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Hallo,

    das mit dem Foto ist in meinen Augen für den Fall auch völlig irrelevant... Grundsätzlich ist ein Angler verpflichtet sich auszuweisen und ich bin als Aufseher berechtigt die Personalien auch aufzunehmen, völlig wurscht ob ich mir die Daten auf die Hand schreibe oder ein Foto vom Perso mache, völlig egal und hilft dem "Beschuldigten" in diesem Fall nix weiter... ist Korinthenkackerei ....

    Ach ja, und wenn sich jemand nicht ausweisen will, dann hat man die Polizei zu rufen... (und nicht das Ordnungsamt )


    @Angeln

    In welchem Verband seid denn ihr und eure "gegnerische" Partei? Ich würde da jemanden als Schiedsmann einsetzen lassen....

    Und dann mit dem zum Ordnungsamt... Was die WaSchuPo da soll hab ich noch nicht verstanden?

    Man sollte sich auch aufs Wesentliche konzentrieren und nicht unnütz Verfehlungen sammeln, das macht die Gegenseite nämlich sonst auch... führt alles zu nichts!

    Fakt ist, nach meinem jetztigen Kenntnisstand, das die Meldung beim Ordnungsamt völlig unverhältnismäßig ist, niemand kann einem durch so eine Kontrolle fehlende Sozialkompetenzen atthestieren... allerdings hab ich auch nicht den E-Mail Verkehr gelesen....

    Gruß
    Lücke

  7. #7
    Themenstarter

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Zitat Zitat von Lücke Beitrag anzeigen
    Hallo,

    das mit dem Foto ist in meinen Augen für den Fall auch völlig irrelevant... Grundsätzlich ist ein Angler verpflichtet sich auszuweisen und ich bin als Aufseher berechtigt die Personalien auch aufzunehmen, völlig wurscht ob ich mir die Daten auf die Hand schreibe oder ein Foto vom Perso mache,
    Eigentlich hatte ich das bereits geklärte illegale Abfotografieren des Ausweises nur als Randnotiz im Fall erwähnt.
    Es ist doch so einfach:
    Eine optoelektronische Kopie vom Ausweis(samt Lichtbild) tastet das Persönlichkeitsrecht(z.B.Vervielfältigung Lichtbild) an, die Kopie könnte missbraucht werden.
    Eine Missbrauchsvermutung muss nicht vorliegen.
    (Daten) in Textform, also Abschreiben der Fischereischeindaten, beinhalten weder ein Foto noch eine optoelektronische Komplett-Kopie eines Ausweises, die missbraucht werden könnte.
    Der Angler hat den Ausweis ordnungsgemäß vorgezeigt - das ist doch sowieso nicht das Thema.

    Du bist halt ertappt und willst nur Gründe für Deine Bequemlichkeit finden :-) .

    Das Foto hat mit dem Fall schon was zu tun, zumindest indirekt:
    Der unwissende Kontrolleur aus dem Fall, hat sich wahrscheinlich bevormundet gefühlt, in der Annahme er hätte recht(betr. die korrekte Ansage des Anglers, dass das Abfotografieren des Ausweises nicht i.O. ist).
    Dadurch ist die "Petzerei" beim Ordnungsamt meiner Meinung nach erst entstanden.


    Ich halte euch auf dem Laufenden...

    Lücke...hast PN
    Geändert von Angeln (21.03.15 um 05:04 Uhr)

  8. #8

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Eigentlich wollte ich nix mehr dazu schreiben, denn die § sind eindeutig. Als amtlicher Fischereiaufseher, darf ich auch ein Foto machen. Da wir beiden aber wohl nicht auf einen Zweig kommen, wollte ich meinen Mund halten.

    Zitat Zitat von Angeln Beitrag anzeigen
    Eine optoelektronische Kopie vom Ausweis(samt Lichtbild) tastet das Persönlichkeitsrecht(z.B.Vervielfältigung Lichtbild) an, die Kopie könnte missbraucht werden..
    ABER jetzt musst du mir mal erklären:

    1. in welchem Paragrafen steht, dass ich als Odnungsbehörde kein Foto machen darf ?
    2. inwieweit spielt dort das Persönlichkeitsrecht eine rolle, wenn ich als Ordnungsbehörde die Daten aufnehme ?

  9. #9

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Zitat Zitat von Angeln Beitrag anzeigen
    Du bist halt ertappt und willst nur Gründe für Deine Bequemlichkeit finden :-) .
    Hallo,
    nee, hab ich noch nie gemacht, ist aber ne gute Idee....

    Bei so einem Vorfall, wo es nunmal auch wirklich nicht erkenntlich ist wo man angeln darf, hätte ich bei einem unserer Mitglieder einen Vermerk in den Erlaubisschein geschrieben und ihn verwarnt (bei mehreren kleineren Verstößen gibts dann auch schonmal ne "Auszeit") und bei Fremdanglern hätte ich mir Name und Mitgliedsnummer aufgeschrieben und das beiden Vorständen mitgeteilt... Die entscheiden dann was es für Sanktionen gibt und wie man sowas in Zukunft verhindern kann...

    Das wäre eine vernünftige Vorgehensweise.... Ein Aufseher hat gar nicht die Befugnis bei uns über eine entgültige Sanktion zu bestimmen, er kann die Papiere vorläufig einziehen, das "Strafmaß" bestimmt aber der Vorstand...

    Eine Kamera gehört übrigens trotzdem ins Handgepäck eines jeden Aufsehers...

    Gruß
    Lücke

  10. #10
    Themenstarter

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Zitat Zitat von Lücke Beitrag anzeigen
    Eine Kamera gehört übrigens trotzdem ins Handgepäck eines jeden Aufsehers...
    Bei Fluchtversuchen auf jeden Fall -
    oder zur Doku von Hinterlassenschaften, Fahrzeugen(Kennzeichen) von Fisch-Wüstlingen :-) .
    Geändert von Angeln (21.03.15 um 05:05 Uhr)

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