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Thema: Zugang zu Gewässern

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  1. #1

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    Zugang zu Gewässern

    Hallo,

    mein Verein ist Pächter eine Teilstrecke der Ruhr. Nun ist gut die Hälfte der Pachtstrecke nur über das Betriebsgelände eines Kraftwerksbetreibers oder nach ca. 2km Fussweg zu erreichen. Über das Betriebsgelände sind es ca. 50m bis zur Pachtstrecke. Dieser Weg wird bereits seit Jahrzehnten von meinem Verein und allen Fischereiberechtigten benutzt. Das Betriebsgelände wird durch eine Tor gesichert für das alle Vereinsmitglieder einen Schlüssel haben. Alle Gastangler müssen direkt am Kraftwerk klingeln und bitten das Tor aufzuschließen.

    Nun stellt sich der Betreiber auf Grund leicht erhöhter Gastangleraktivitäten (ca. 10 Jahreskarten und 20 Tageskarten) quer und wird die Toranlage für Gastangler zukünftig nicht mehr durch seine Mitarbeiter öffnen lassen.

    §20 Abs. 1,2 und 4 LFischG NRW besagen:

    (1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, an das Wasser angrenzende Ufer, Inseln, Anlandungen, Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Entstandene Nachteile hat der Fischereiausübungsberechtigte auszugleichen.
    (2) Kann ein Fischereiausübungsberechtigter ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur über einen unzumutbaren Umweg erreichen, so ist er nach Abschluß einer Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten befugt, auf eigene Gefahr Grundstücke zu betreten. Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke mit dem Abschluß eines Fischereipachtvertrages oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt. Das gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist und der Fischereipachtvertrag oder der Fischereierlaubnisvertrag mit der Fischereigenossenschaft geschlossen worden ist. Entstandene Nachteile sind auszugleichen. Zum Ausgleich sind gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Nutzungsberechtigten der Pächter und, soweit ein Pachtvertrag nicht abgeschlossen ist, der sonstige Fischereiausübungsberechtigte verpflichtet.

    (4) Die Befugnis nach Absatz 2 Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.


    Ich bin mir nun nicht sicher ob es für den Betreiber einfach so möglich ist den Zugang zu verwehren oder ob das Recht auf der Seite meines Vereins als Pächter ist.

    Kann hier evtl. jemand Licht ins Dunkel bringen?

    Danke für die Hilfe!

    Gruß

    Daniel
    Geändert von Dante (18.08.15 um 14:18 Uhr)
    "Das Wasser ist niemals einsam."

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