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Thema: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

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  1. #1
    Avatar von custos
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    §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    Im §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) lautet es:
    "Lebende Köderfische dürfen nicht mitgeführt und nicht zum Fang von Fischen verwendet werden."

    Zwecks Überarbeitung einer Gewässerordnung kam bei den Beteiligten die Frage auf, ob sich "mitgeführt" nicht nur im Sinne von transportiert, sondern ebenso auf die zeitweilige Hälterung von aktuell dort gefangenen Köderfischen im (aktiv belüfteten) Köderfischeimer am Angelplatz bezieht.

    Es geht also nicht um den Einsatz von lebenden Köderfischen, und nicht um die Frage ob Hälterung von lebenden (Köder-) Fischen am Angelplatz generell sinnvoll ist (!).

    Was meint Ihr?
    Mit freundlichen Grüßen,
    custos

  2. #2

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    AW: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    Ich würde den Text als Fischereiaufseher so interpretieren, das wenn man etwas mitführt, also bei sich hat, spielt es erst mal keine Rolle ob man die Köderfische lebend mitgebracht hat oder dort im Gewässer gefangen und dann in einem Köderfischeimer oder sonstigem bei sich hat.
    Als Beispiel: Im Waffengesetz steht ( ja ich weiß, es geht hier nicht um Waffenbesitz, sondern um den Begriff "Führen") : Wer über einen Gegenstand (hier Köderfische) die tatsächliche Gewalt ausübt ( also im Besitz der Köderfische ist) "Führt" diesen Gegenstand ! mit sich.
    Ergo dürfte man weder die lebenden Köderfische vor Ort zum Zwecke der Hälterung fangen, noch mitbringen.
    Meiner Meinung nach ist es auch in den meisten Fällen nicht erforderlich Köderfische lebend zu hältern wenn man sie eh töten muß um damit zu angeln.

  3. #3
    Themenstarter
    Avatar von custos
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    AW: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    Interessant Elritzendriller, aus Deiner Sicht als FA . Ich persönlich neige auch zu dieser Auslegung. Allerdings ist Sicherheit über die Rechtslage während einer Fischereikontrolle angeraten, da es auf eine Straftat im Sinne des TierSchG hinausläuft.
    Was den letzten Satz in Deinem Beitrag angeht, stimme ich persönlich ebenfalls absolut zu. Jedoch wird erwartet dass die neu verfasste GWO die Wünsche der "Befürworter des Köderfischkessels" abdeckt, sofern dies denn gesetzmäßig ist ...
    Mit freundlichen Grüßen,
    custos

  4. #4

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    AW: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    Ich kann zwar nur für Hessen sprechen, aber auch in Hessen sind Köderfischeimer normalerweise nicht erlaubt, es sei denn sie dienen des Transportes und sind mit einer Belüftung ausgestattet. Alles was das "Hältern" angeht, bedarf eines Setzkeschers mit einer länge von 3,5m und einem Durchmesser von 0,5m.

  5. #5
    GW-Forum Team Avatar von Thomas
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    AW: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    Ich schließe mich den bisherigen Meinungen weitgehend an.

    Aber:
    Zum einen unterliegt das einer länderspezifischen Regelung (a), zum anderen den Bedingungen des Fischereierlaubnisscheins (b).

    Eine Straftat nach Bedingungen des TierSchG sehe ich bei Verstoß gegen evtl. Regelungen eher nicht.

    a) Dürfte sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln
    b) Kritischer zu sehen. Verstöße gegen Bedingungen des Fischereierlaubnisvertrags können vom Pächter bzw. Ausgeber der Angelkarte aktiv als Fischwilderei verfolgt werden. Das wäre dann ein Straftatbestand, das Delikt wäre aber klar antragsgebunden.
    ~~~

    Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anders werden, wenn es besser werden soll.
    (Aphorismus von G.C. Lichtenberg)


    Gruß Thomas

  6. #6
    Avatar von Günter
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    AW: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    @ Thomas

    Dein Punkt b.) erschließt sich mir nicht ?

    Das Transportieren oder mitführen von Köderfischen kann der Pächter (Verein) im Erlaubnisschein festlegen.
    Ein Verstoß wäre dann Vereinsintern zu klären aber was hat das mit Fischwilderei zu tun ?
    Wir werden das Wasser erst missen, wenn die Quellen versiegt sind.

  7. #7

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    AW: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    Zitat Zitat von Elritzendriller Beitrag anzeigen
    Meiner Meinung nach ist es auch in den meisten Fällen nicht erforderlich Köderfische lebend zu hältern wenn man sie eh töten muß um damit zu angeln.
    Der große Vorteil der Lebendhälterung besteht ja darin, frische tote Köderfische exakt auf den Bedarf hin abgestimmt zu haben. Nicht benötigte Köderfische können unbeschadet zurückgesetzt werden.

    Anders wenn auf Vorrat 5tote Köderfische nach dem Angeln entsorgt werden, da wieder nichts gebissen hat und nur die beiden Hakenköderfische verwendet wurden.

    Daher finde ich die Regel im Landesfischereigesetz gut gemeint und schlecht gemacht.

  8. #8

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    AW: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    Man könnte auch nur so viele Köderfische fangen wie man auch Voraussichtlich braucht. Gehälterte Fische dürfen bei uns ( ja ich weiß, das ist Sache des Fischereirechtinhabers) nicht wieder zurück gesetzt werden.
    Man kann auch überschüssige getötete Köderfische für den Winter einfrieren wenn keine frischen Köfis mehr beißen. Die muß man nicht zwangsläufig entsorgen.

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