Im §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) lautet es:
"Lebende Köderfische dürfen nicht mitgeführt und nicht zum Fang von Fischen verwendet werden."

Zwecks Überarbeitung einer Gewässerordnung kam bei den Beteiligten die Frage auf, ob sich "mitgeführt" nicht nur im Sinne von transportiert, sondern ebenso auf die zeitweilige Hälterung von aktuell dort gefangenen Köderfischen im (aktiv belüfteten) Köderfischeimer am Angelplatz bezieht.

Es geht also nicht um den Einsatz von lebenden Köderfischen, und nicht um die Frage ob Hälterung von lebenden (Köder-) Fischen am Angelplatz generell sinnvoll ist (!).

Was meint Ihr?