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Thema: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

  1. #1
    Avatar von custos
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    §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    Im §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) lautet es:
    "Lebende Köderfische dürfen nicht mitgeführt und nicht zum Fang von Fischen verwendet werden."

    Zwecks Überarbeitung einer Gewässerordnung kam bei den Beteiligten die Frage auf, ob sich "mitgeführt" nicht nur im Sinne von transportiert, sondern ebenso auf die zeitweilige Hälterung von aktuell dort gefangenen Köderfischen im (aktiv belüfteten) Köderfischeimer am Angelplatz bezieht.

    Es geht also nicht um den Einsatz von lebenden Köderfischen, und nicht um die Frage ob Hälterung von lebenden (Köder-) Fischen am Angelplatz generell sinnvoll ist (!).

    Was meint Ihr?
    Mit freundlichen Grüßen,
    custos

  2. #2

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    AW: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    Ich würde den Text als Fischereiaufseher so interpretieren, das wenn man etwas mitführt, also bei sich hat, spielt es erst mal keine Rolle ob man die Köderfische lebend mitgebracht hat oder dort im Gewässer gefangen und dann in einem Köderfischeimer oder sonstigem bei sich hat.
    Als Beispiel: Im Waffengesetz steht ( ja ich weiß, es geht hier nicht um Waffenbesitz, sondern um den Begriff "Führen") : Wer über einen Gegenstand (hier Köderfische) die tatsächliche Gewalt ausübt ( also im Besitz der Köderfische ist) "Führt" diesen Gegenstand ! mit sich.
    Ergo dürfte man weder die lebenden Köderfische vor Ort zum Zwecke der Hälterung fangen, noch mitbringen.
    Meiner Meinung nach ist es auch in den meisten Fällen nicht erforderlich Köderfische lebend zu hältern wenn man sie eh töten muß um damit zu angeln.

  3. #3
    Themenstarter
    Avatar von custos
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    AW: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    Interessant Elritzendriller, aus Deiner Sicht als FA . Ich persönlich neige auch zu dieser Auslegung. Allerdings ist Sicherheit über die Rechtslage während einer Fischereikontrolle angeraten, da es auf eine Straftat im Sinne des TierSchG hinausläuft.
    Was den letzten Satz in Deinem Beitrag angeht, stimme ich persönlich ebenfalls absolut zu. Jedoch wird erwartet dass die neu verfasste GWO die Wünsche der "Befürworter des Köderfischkessels" abdeckt, sofern dies denn gesetzmäßig ist ...
    Mit freundlichen Grüßen,
    custos

  4. #4

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    AW: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    Ich kann zwar nur für Hessen sprechen, aber auch in Hessen sind Köderfischeimer normalerweise nicht erlaubt, es sei denn sie dienen des Transportes und sind mit einer Belüftung ausgestattet. Alles was das "Hältern" angeht, bedarf eines Setzkeschers mit einer länge von 3,5m und einem Durchmesser von 0,5m.

  5. #5
    GW-Forum Team Avatar von Thomas
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    AW: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    Ich schließe mich den bisherigen Meinungen weitgehend an.

    Aber:
    Zum einen unterliegt das einer länderspezifischen Regelung (a), zum anderen den Bedingungen des Fischereierlaubnisscheins (b).

    Eine Straftat nach Bedingungen des TierSchG sehe ich bei Verstoß gegen evtl. Regelungen eher nicht.

    a) Dürfte sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln
    b) Kritischer zu sehen. Verstöße gegen Bedingungen des Fischereierlaubnisvertrags können vom Pächter bzw. Ausgeber der Angelkarte aktiv als Fischwilderei verfolgt werden. Das wäre dann ein Straftatbestand, das Delikt wäre aber klar antragsgebunden.
    ~~~

    Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anders werden, wenn es besser werden soll.
    (Aphorismus von G.C. Lichtenberg)


    Gruß Thomas

  6. #6
    Avatar von Günter
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    AW: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    @ Thomas

    Dein Punkt b.) erschließt sich mir nicht ?

    Das Transportieren oder mitführen von Köderfischen kann der Pächter (Verein) im Erlaubnisschein festlegen.
    Ein Verstoß wäre dann Vereinsintern zu klären aber was hat das mit Fischwilderei zu tun ?
    Wir werden das Wasser erst missen, wenn die Quellen versiegt sind.

  7. #7
    GW-Forum Team Avatar von Thomas
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    AW: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    Das kam bei der Diskussion eines ziemlich alten Themas heraus, ich habe es Dir schnell mal herausgesucht:
    http://www.gw-forum.de/showthread.ph...n+dritter+Rute

    Lies Dir das mal in Ruhe durch ... danach können wir gerne diskutieren, ob bei nicht statthafter Hälterung (Eimer, Setzkescher ... sofern im Fischereierlaubnisvertrag untersagt) nicht ein äquivalentes Vergehen vorliegt.
    ~~~

    Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anders werden, wenn es besser werden soll.
    (Aphorismus von G.C. Lichtenberg)


    Gruß Thomas

  8. #8
    Avatar von Gekko gecko
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    AW: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    Zitat Zitat von Günter Beitrag anzeigen
    Das Transportieren oder mitführen von Köderfischen kann der Pächter (Verein) im Erlaubnisschein festlegen.
    Ein Verstoß wäre dann Vereinsintern zu klären aber was hat das mit Fischwilderei zu tun ?
    Diese Aussage ich nicht richtig. Mit der letzten Änderung der Verordnung zum Landesfischereigesetz NRW ist dieser Satz mit aufgenommen worden.
    Hintergrund ist: Es soll verhindert werden, dass neozoene Arten wie z.B Grundeln sich weiter ausbreiten und Fischkrankheiten sich verbreiten. Das Thema Fischkrankheiten war aber auch schon vor der Änderung Bestandteil der Verordnung, denn Köderfische dürfen nur aus dem Gewässer oder Gewässer die damit in Verbindung stehen, stammen.

    Die Aussage von Thomas das es sich dabei ggf. um Fischwilderei handelt ist richtig. Erst einmal ist zu klären, was ist überhaupt Fischwilderei?

    Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
    1.fischt oder
    2.eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (StGB §293) (Offizialdelikt – von Amtswegen verfolgt)

    Das ist die typische Fischwilderei, wenn der Beschuldigte gar nicht zur Fischerei berechtigt ist.

    Es gibt aber auch noch den §294 StGB.

    In den Fällen des § 292 Abs. 1 (Wilderei) und des § 293 (Fischwilderei) wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte. (StGB § 294)
    (Antragsdelikt – nur auf Antrag des Verletzten verfolgt)

    Mit dem Fischereierlaubnisschein werden dem Angler Fischereirechte in einem beschränktem Umfang erteilt. Der Umfang wird im Erlaubnisschein geregelt. Überschreitet der Angler seine Befugnisse, z.B. erlaubt sind zwei Ruten und er fischt mit 3 Ruten, die Lebendhälterung von Fischen ist verboten, und er hältert gefangene Fische oder auch Köderfische lebend usw. überschreitet er seine Befugnisse und erfüllt den Straftatbestand der Fischwilderei obwohl er eigentlich fischereiberechtigt ist. Dabei handelt es sich dann um ein Antragsdelikt, das nicht von Amtswegen verfolgt wird. Antragsberechtigt ist aber nicht nur der Pächter (Verein) sondern auch der Eigentümer / Genossenschaft .
    Geändert von Gekko gecko (10.12.21 um 12:50 Uhr)
    Gruß Gg

    Ich bin nur dafür verantwortlich, was ich sage, nicht was du verstehst

  9. #9
    Avatar von Gekko gecko
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    AW: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    Um jetzt noch ein wenig zusätzliche Verwirrung in diese Thema zu bringen - an einem Privatgewässer gibt es keine Fischwilderei. Dort gibt es nur Diebstahl, oder versuchter Diebstahl, da dort die Fische nicht herrenlos sind, also keine Wildtiere im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind.

    Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§242 StGB)

    Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, …(§248a StGB) (geringwertige Sachen - in der Regel <30€)

    Voraussetzung für den Straftatbestand der Wilderei / Fischwilderei ist, dass das Tier ein Wildtier (herrenloses Tier) ist.

    Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. (§960 BGB Satz 1)

    Jetzt bedarf es noch der Klärung, was ist ein Privatgewässer! Das LFG NRW sagt dazu folgendes:

    Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die

    a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören
    oder
    b) nicht größer als 0,5 Hektar sind. (LFischG §1 Satz4)

    Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung. (LFischG §1 Satz 5)
    Geändert von Gekko gecko (10.12.21 um 13:12 Uhr)
    Gruß Gg

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  10. #10

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    AW: §6 Abs. 2 LFischVO (NRW) - Auslegung von "Mitführung"

    Zitat Zitat von Elritzendriller Beitrag anzeigen
    Meiner Meinung nach ist es auch in den meisten Fällen nicht erforderlich Köderfische lebend zu hältern wenn man sie eh töten muß um damit zu angeln.
    Der große Vorteil der Lebendhälterung besteht ja darin, frische tote Köderfische exakt auf den Bedarf hin abgestimmt zu haben. Nicht benötigte Köderfische können unbeschadet zurückgesetzt werden.

    Anders wenn auf Vorrat 5tote Köderfische nach dem Angeln entsorgt werden, da wieder nichts gebissen hat und nur die beiden Hakenköderfische verwendet wurden.

    Daher finde ich die Regel im Landesfischereigesetz gut gemeint und schlecht gemacht.

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