§ 27 Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen
(1) 1 Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 11) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 2 Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
(2) 1 Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 2 Zehnfußkrebse der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten dürfen lebend nur unter Beifügung des schriftlichen Hinweises ,,Das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist verboten!“ in den Verkehr gebracht werden.
(3) 1 Wer als Fischereiausübungsberechtigter (§ 19 Abs. 1 Satz 3) Fische, deren Aussetzen nach § 22 Abs. 4 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Entsprechende oder weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften gelten vorrangig.
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) Fassung vom 10.04.2004