Hallo Georg,

Ausschlaggebend ist der Fischereierlaubnisschein. Was hier steht ist "Gesetz".

Eine Gewässerordnung oder eine Beschilderung sind bei einer Kontrolle irrelevant.

Ich kann sie aber verbindlich machen, in dem ich sie zum Bestandteil der Fischereierlaubnis mache.

Das tue ich mit einer Bemerkung wie: "Mindestmaße gem. GO , bzw. gem Beschilderung am Gewässer".

Bei der GO ist zudem sicher zu stellen, dass diese dem Angler vorliegt.

Gibt es nur eine Beschilderung, ist diese gesetzlich wirkungslos. Eine Fischwilderei nach §294 ( Fischwilderei bei vorhandener genereller Fischererlaubnis) liegt nur vor bei Verstoß gegen Bestimmungen des Fischereierlaubnisscheines vor.

Die Verhängung eines Entnahmegebots nur durch Schilder am Wasser ist daher nichtig.

Die Frage bleibt aber, ob der Verein das genau so sieht.

LL