Guten Abend,

zu meinem Fischereiverein (NRW) gehört ein Vereinssee welcher derzeit wie in jedem Jahr, stark von Kormoranen frequentiert wird.
Der Baggersee ist weder Nationalpark, Naturschutzgebiet oder Vogelschutzgebiet, hat jedoch Landschaftsschutzstatus.
Die Kormorane brüten dort nicht u. haben auch ihre Schlafplätze woanders. Sie kommen halt täglich, jagen u. verschwinden wieder.

Daß für letale Vergrämungsmaßnahmen grundsätzlich, u. für nicht-letale Maßnahmen innerhalb von Schutzgebieten ein Antrag gestellt werden muss ist mir bekannt.

Wie sieht es aus wenn wir an unserem See nicht-letale Vergrämungsmaßnahmen wie Aufscheuchen durch Lärm praktizieren wollen, also ein gezieltes Stören der Vögel bei der Nahrungsaufnahme?

Ist dies zulässig? Wenn ja, müssen wir für diese Art der Vergrämung einen Antrag stellen?

Habe bereits bei MUNLV-NRW, ULB, UFB, OFB und RhFV angefragt, alle diese Stellen verweisen jedoch immer nur aufeinander und da die Kormoranverordnung NRW ausser Kraft ist, sei dies am ehesten im BNatSchG §§ 44, 45 geregelt.


Im Folgenden ein Auszug aus dem Leitfaden für einen Antrag der Angelfischerei zur letalen und nicht letalen Vergrämung von Kormoranen des Verband der Fischereigenossenschaften Nordrhein-Westfalens e.V.:

1.2 Zulassung der nicht letalen Vergrämung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG

Eine nicht letale Vergrämung von Kormoranen (z. B. mittels Lasergerät,
Halogenscheinwerfer) unterliegt dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (1),
soweit sich hierdurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern
würde. Im Hinblick darauf, dass solche Vergrämungsmaßnahmen sinnvoller Weise
nur bei Schlaf-, Rast- und Brutplätzen infrage kommen können, sich diese Plätze
aber maßgeblich in Schutzgebieten befinden (8) und außerhalb solcher Gebiete etwa
akustische Vergrämungsmaßnahmen keine Alternative zum Abschuss darstellen (4),
sollte sich ein Ausnahmeantrag nicht zusätzlich auf solche Maßnahmen erstrecken.
Von lediglich "Fressplätzen" die angeflogen werden ist unter § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht die Rede. Nur das wäre bei uns ja der Fall.
Und wenn ich diesen Gesetzestext richtig verstehe muss für akustische Vergrämungsmaßnahmen außerhalb von Schutzgebieten gar nicht erst ein Antrag gestellt werden, also interpretiere ich daß sie zulässig sind...

Da die oben genannten Stellen es offenbar vermeiden klare Auskünfte zu erteilen, würde es mich interessieren was Sie hier im Forum diesbezügl. für Erfahrungen haben oder was Sie mir in unserem Fall raten würden.

Mit Gruß u. freundlichem Dank im Voraus,

custos