Die LFischO des Landes Brandenburg zu Angelveranstaltungen:

§ 9
Genehmigungsverfahren


(1) Veranstaltungen nach § 8 sind der Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung ablehnt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Veranstalter nicht nachweist, daß die Angelveranstaltung aus einem vernünftigen Grund stattfindet, oder wenn die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht gewährleistet ist.
(3) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 2 ist insbesondere nicht gegeben, wenn

  1. die Veranstaltung nach dem Gesamtbild vorwiegend aus Wettbewerbsgründen, zur Erzielung von Geld-, Sach- oder sonstigen Preisen oder zur Ermittlung von Siegern oder Platzierten durchgeführt wird,
  2. Fische der zu fangenden Arten innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der Veranstaltung in das Gewässer eingesetzt wurden,
  3. keine sinnvolle Verwertung des Fanges erfolgt.


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Sollte es sich tatsächlich um ein Wettangeln gehandelt haben, läge ein Verstoß gegen § 9 (3) 1. vor, der zu ahnden wäre. Zu prüfen ist auch, ob die Veranstaltung ordnungsgemäß angemeldet und auch behördlich genehmigt wurde.

War es überhaupt eine Veranstaltung i.S. der BbgFischO? Oder saßen da nur 2 Angler mit 13m langen Kopfruten?

Ein genereller Verstoß gegen das TierSchG ist über die Pressemitteilung für mich erstmal nicht erkenntlich ...