Befahrensregelung: Fluss- bzw. ufernahe Wege sind häufig für den
Fahrzeugverkehr mit dem Verkehrszeichen 250 und einem Zusatzschildgesperrt. Die wichtigsten Zusatzschilder sind: „Anlieger frei“ und „Landund
forstwirtschaftlicher Verkehr frei“. Für beide Zusatzschilder gibt es
keine Legaldefinition nach der StVO. Ihr Regelungscharakter hat sich
aus der laufenden Rechtsprechung entwickelt:
Anlieger ist demnach eine Person, die in einem bestimmten Rechtsverhältnis
zu einem Grundstück an der betreffenden Straße steht oder zum
Befahren einer solchen ein berechtigtes Interesse hat (z.B. Besucher).
Diese vergleichsweise weit gefasste Formulierung erlaubt es somit nicht
nur Fischereiaufsehern, sondern auch Fischereierlaubnisscheininhabern,
die mit „Anlieger frei“ (Zusatzschild Nr. 1020-30) gekennzeichneten Wege
zur Fischereikontrolle bzw. befugten Fischereiausübung mit Fahrzeugen
zu befahren.
Die Zusatzschilder „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ (Zusatzschild Nr.
1026-36) oder „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ (Zeichen Nr.
1026-38) bedürfen jedoch der differenzierteren Betrachtung. Die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung der Gewässer (z.B. Fischbesatz, Gewässeruntersuchung)
und die Fischereiaufsicht sind unter dem Begriff
„Landwirtschaft“ zu subsumieren. In der Konsequenz dürfen Fischereiaufseher
bei ihrer Kontrolltätigkeit auch solche Wege befahren. Anders
verhält es sich bei Personen, die als Fischereierlaubnisscheininhaber
nicht berufs- oder erwerbsmäßig fischen. Diese Personengruppe wird
nach der herrschenden Meinung nicht als „landwirtschaftlicher Verkehr“
betrachtet. Sie dürfen daher die entsprechend beschilderten Straßen
nicht befahren. Die Fischereiberechtigten können jedoch bei der zuständigen
Straßenverkehrsbehörden eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren
der gesperrten Wege beantragen, sofern ein begründetes Interesse
vorliegt (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO).