Hallo und willkommen im Forum, torino.
Da es in Niedersachsen keine Fischereischeinpflicht gibt, erübrigt sich schon mal die Frage nach dem Einziehen eines staatlichen Dokumentes. Die hätte ich nämlich als problematisch angesehen.
Das einzige, dass zum Einziehen verbleibt ist somit die Fischereierlaubnis. Also ein Gegenstand eines Vertrags zwischen zwei Parteien. Ich denke, es kommt im Einzelfall auf die Vereinbarung zwischen Fischereirechteinhaber und Fischereiaufsicht an.
Einen Angler "festhalten", also eine vorläufige Festnahme durchführen, wenn dieser denn erwiesenermaßen eine Straftat begangen hat und die Identität nicht feststeht, darf jedermann unter bestimmten Bedingungen (siehe StPO §127 /
http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html)
Und: Ja, zur eigenen Sicherheit muss alles was vorläufig sichergestellt wurde (Gefahr im Verzug) auch quittiert werden.
Es werden später sicherlich weitere Antworten dazu kommen, die mich korrigieren werden.
Ganz wichtig: Es findet in diesem Forum KEINE Rechtsberatung statt.
Weiterhin: Welche Position nimmst du in dieser fiktiven Situation ein? Die Sichtweise des Anglers oder der Aufsehers? Amtlich bestellt oder Vereinsaufsicht?