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Thema: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

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  1. #9
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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Zitat Zitat von BMP Beitrag anzeigen
    Ein Farbfoto einer Handykamera ist keine 1:1 Kopie und auch Digital nicht weiter zu Verarbeiten. Insoweit dürfe es gegen kein Gesetz verstoßen.

    Und da ich als Vollzugsdienstkraft der Ordnungsbehörde tätig bin, darf ich ja ausdrücklich nach §14 PAuswG, die Daten erheben und verwenden.
    Gegen welches Gesetzt soll ich dabei denn dann Verstoßen ?
    Du irrst.. Abfotografieren is nicht!
    Nochmal ( hatte vorhin meinen letzten Beitrag editiert) ---->
    http://www.model-kartei.de/forum/4/9...lausweise.html
    gibt noch etliche andere links dazu im Netz...

    Zitat:

    In der amtlichen Begründung wird hierzu ausgeführt:
    „§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren, so etwa über die opto-elektronische Erfassung (das Scannen) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Begrifflichkeiten der Vorschrift knüpfen an die Legaldefinitionen in den §§ 2 und 3 BDSG an. Der Behördenbegriff ist in § 2 Abs. 2 legaldefiniert.“


    Optoelektronische Erfassung schließt selbstverständlich auch ein Digitalfoto mit dem Handy ein.
    Scannen wurde in dem Abschnitt nur als optoelektron. Einzelbeispiel erwähnt, weil es das Naheliegenste ist!


    Fakten die wir hier mal beim Namen nennen:

    1. Der Kontrolleur ist bequem, bzw will Arbeit sparen - deswegen die Fotografie des Ausweises mit Handy.
    2. Die Polizei nimmt die Fotodaten entgegen (wo kein Kläger da kein Richter). Die Polizei schwärzt den Kontrolleur als Helfer nicht an.
    3. Bisher hatte sich noch kein Angler dagegen aufgelehnt. Die wahren Täter die mit Vorsatz unterwegs waren, wie Schwarzangler und Schindludertreiber, haben keine Muße und Anlass für eine Auflehnung. Die anderen sind nur unwissend.
    Geändert von Angeln (21.03.15 um 05:03 Uhr)

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