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AW: Wo hört Gemeinnützigkeit auf?
Hallo Günter,
Vielen Dank für deine Antwort - du hast Recht: Mittel des Vereines müssen zeitnah verwendet werden. Aus tierschutzrechtlicher Sicht gibt es diese "Sperrfristen". Natürlich auch in Niedersachsen.
Diese finden jedoch hauptsächlich Anwendung in Put&Take Teichen. Je nachdem ob der Teich Fische aus der eigenen angeschlosenen Fischzucht bezieht oder zukauft gibt es Sperrfristen von 12 Std - 4 Wochen. Diese werden bei uns vom LAVES empfohlen.
Für Hegepflichtige Gewässer empfiehlt LAVES, keine Fische zu besetzen, die das gesetzl. Mindestmaß überschritten haben und ist damit konform mit der Verordnung über die Binnenfischerei.
Das Nds. Landesamt für Ökologie hat ein Heft herausgegeben "Fischereiliche Bewirtschaftung von Binnengewässern.
Dort heißt es, dass Besatzmaßnahmen mit fangreifen Fischen keine Hegemaßnahme darstellen, sondern nur dem zeitnahen Wiederfang dienen.
Wenn aber fangreifer Besatz keine Hegemaßnahme darstellt, dürften die vielen Angelvereine gar nicht derartigen Besatz tätigen, da diese Investition keine Mittelverwendung im Sinne der Vereinssatzung wäre und somit gemeinnützigkeitsschädlich ist.
Denn:
Angelvereine haben sich der i.d.R. der "Hege des Fischbestandes" verschrieben. Ich habe noch keine Vereinssatzung gelesen wo die Hege als Vereinszweck fehlte. en bekommen.
Dafür haben Sie die Gemeinnützigkeit verliehen bekommen. Das bedeutet dann für den Verein, dass er sämtliche Mittel (Beiträge, Spenden, Zinseinnahmen, Gewinne z.B. aus einem Vereinsfest) für DIESEN ZWECK zu verwenden hat.
Lösung:
A) gänzlich auf Gemeinnützigkeit verzichten
B) Einen oder mehrere Gewässer in einen Wirtschaftsbetrieb ausgliedern und Gewinner erzielen (Fischereierlaubnisse)
Gewinne zur Hege der übrigen Gewässer nutzen.
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