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AW: Gradkarpfen
Hallo Steini,
wie schon geschrieben, ist das was im
Erlaubnisschein
steht für den Angler bindend.
Verstoßen dort Anweisungen gegen gültige Landesfischereigesetze und Verordnungen ist das ein Problem des Fischereirechtsinhabers und nicht des Anglers.
Ein Fischereirechtsinhaber kann sich ja auch aus Hegegründen Maßnahmen die unter den Mindestanforderungen gem. den Verordnungen der gültigen Fischereigesetze liegen von den Unteren oder Oberen Fischereibehörden genehmigen lassen.
In diesem Fall, weiß der Angler das meistens nicht, wäre aber legitim.
Des Weiteren gebe ich zu Bedenken, dass ein Verstoß gegen den Fischereierlaubnisschein in der Regel immer eine Straftat nach §294 StGB ist, und ein Verstoß gegen das Fischereigesetz und oder der Verordnung zum Fischereigesetz lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Selbst wenn man den Angler (was ich mir nicht vorstellen kann) in so einem Fall belangen würde, handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit, deshalb erachte ich es auch als sehr wichtig das Erlaubnisscheine von Fachleuten erstellt werden, die sich der Rechtslage bewusst sind, denn es können natürlich auch Verfahren gegen den Fischereirechtsinhaber, der einen
Erlaubnisschein
herausgibt eingeleitet werden.
Die Vorgaben im
Erlaubnisschein
sind also höher zu Bewerten als die in den Verordnungen zum Fischereigesetz.
Vorsicht ist geboten, wenn auch andere Bundesgesetze betroffen sind (z.B. Tierschutzgesetz).
Geändert von Gekko gecko (06.04.18 um 11:30 Uhr)
Gruß Gg
Ich bin nur dafür verantwortlich, was ich sage, nicht was du verstehst.gif)
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