Zitat Zitat von Günter Beitrag anzeigen
Bei uns in Bayern ist der Besatz von Grasfischen in Teichen erlaubt ebenso das entfernen von Seerosen.
Also in Zuchtteichen (geschlossenen Gewässer, keine Baggerseen).

So war das gemeint, Sorry.
Hallo Günter,

Das ist aber nicht richtig. Es ist auch in Bayern verboten, sofern es sich nicht um einen Gartenteich handelt!

§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, "wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote)."


Man darf diese Arten nichteinmal in Besitz nehmen (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG).

Beide Arten der natürlich in Deutschland vorkommenden Seerosenarten Weiße Seerose (Nymphaea alba) und die Kleine Seerose (Nymphaea candida) werden durch § 1 der Bundesartenschutzverordnung zu besonders geschützten Arten erklärt.

Auch aus dem Bayerischen Fischereigesetz ergibt sich nichts anderes. Inhalt des Fischereirechts wird in Art. 1 BayFiG geregelt. Von Pflanzen ist dort keine Rede. Aber ganz besonders wird in Art. 1 Abs. 4 Satz 3 daraufhin gewiesen, dass naturschutzrechtliche Regeln unberührt bleiben. Das bedeutet, dass diese Regeln fortgelten.

Letzteres ist auch im Hinblick auf den Besatz entscheidend. § 40 Abs. 1 BNatSchG verbietet es, Arten in die freie Natur auszubringen, die dort nicht heimisch sind. Ein Besatz wäre rein theoretisch möglich, bedarf aber der Genehmigung von der zuständigen Behörde. Wird aber mit dem Besatz das Ziel verfolgt, eine geschützte Art zu dezimieren, dann wird die Genehmigung versagt.

Das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung gelten als Bundesrecht unmittelbar in allen Bundesländern. Die Landesgesetze haben nur einen ergänzenden Handlungsspielraum, der dem Bundesrecht nicht zuwiderlaufen darf.

LG Marcel