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AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten
Hallo,
dann möchte ich einmal die NRW-Lösung vorstellen.
In §39 LFischG NRW ist festgelegt, was erlaubt ist.
Dabei gibt es keine Mengenbeschränkung.
Hier erfahre ich, dass Haken erlaubt sind, eine Harpune aber nicht (verletzende Geräte)
§ 39 (Fn 11) Verbot schädigender Mittel
§ 39 (Fn 11)
Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen durch Rechtsverordung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen Stromes zulässig ist.
Wenn ich jetzt wissen möchte, wie viele Haken er verwenden darf, muss ich auf den Erlaubnisschein schauen. Ist dort nichts zu Haken vermerkt, ist die Hakenzahl nicht begrenzt.Der § 38 legt fest, welche Angaben der Erlaubnisschein mindestens entalten muss
§ 38 (Fn 11)
Inhalt des Erlaubnisscheins
(1) Der
Erlaubnisschein
muß mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des zum Abschluß des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,
2. Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
4. Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen durch Rechtsverordung bestimmen, daß
1. für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden,
2. über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
Ich glaube nicht, dass ein Fachanwalt nötig ist. Bis jetzt genügt nach meiner Meinung noch gesunder Menschenverstand und dass ich mein Gegenüber respektvoll behandle.
Ich darf mich nur nicht zu Maßnahmen verleiten lassen, durch die ich mich angreifbar mache und die ich nicht übersehe. Wir haben es hier sicher übertrieben, aber wir wollten ja wohl auch einmal hinter die Dinge schauen.
LL
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