Zitat Zitat von Pixelschubser Beitrag anzeigen
Danke dir - klingt auf jeden Fall plausibel.

Aber wenn man es der UFB meldet, dann wird die ggf. auch den Straftatbestand zur Anzeige bringen.
Hallo,

die UFB kann hier keine Straftat zur Anzeige bringen!

Gem. § 294 StGB wird jede Fischwilderei von Verwandten und Anglern mit gültigem Erlaubnisschein nur dann von Staats wegen verfolgt, wenn der Pächter oder der Fischereirechtsinhaber als Geschädigte Strafanzeige erstatten. Solange das nicht geschieht, kann die UFB nur prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen das LFischg oder die LFischVO vorliegt.

Entgegen der Mehrheitsmeinung, bin ich absolut nicht der Meinung, dass der Inhaber des Fischereicheines für die Taten des Junganglers verantwortlich ist. Schon der Begriff Betreuer ist falsch gewählt. Er hat nicht die Aufgabe den Jungangler zu überwachen und anzuleiten. Er muss auch nicht auf den Jugendlichen Acht geben. Er ist weder Erzieher noch Aufpasser.

Er ist nur zu einem Zweck dabei.
Er hat durch die bestandenen Fischereiprüfung den Sachkundenachweis erbracht, dass der Wirbeltiere töten darf.
Das Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Schlachtordnung fordert zum töten eines Wirbeltieres diesen Sachkundenachweis.
Der Inhaber eines Jugendfischereischeines hat diese Berechtigung nicht. Nur aus diesem Grund wird er vom Inhaber eines Fischereischeines begleitet.
In vielen Bundesländern, so in NRW, muss dieser Begleiter noch nicht einmal volljährig sein.

Das ist der juristische Aspekt. Trotzdem kann man erwarten, dass er den Jugendlichen auf eine möglicherweise begangene Straftat hinweist.

LL alias die "Quappe"