Ich kenne es auch nur von der Ausbildung so, das der Fischereischeininhaber (in Bayern) verantwortlich für den Jugendfischereischeininhaber und auf den Begleitpapieren zu dessen Fischereierlaubnis steht explizit vom Kreisverwaltungsreferat gestempelt "Betreuer".

In dem Fall lässt sich aus meiner Sicht eine klare Verantwortlichkeit ableiten - schließlich darf der Jugendfischer nicht weiter als Rufweite entfernt angeln.




Wenn es die UFB nicht kann - der FA doch dann sehr wohl?
Der wurde ja vom Fischereirechtsinhaber bei der UFB als FA zur Wahrung der Interessen und Verfolgung der OWi und Straftaten eingesetzt.

Also müsste der FA dann die OWi an die UFB zur Verfolgung geben und die Straftat selbst anzeigen?



Thomas - da hast du natürlich Recht, die Beweisbarkeit ist es... - es bleibt also nichts, ausser zu beobachten und ggf. fotografisch zu dokumentieren...