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Themenstarter
AW: § 960 BGB Definition "Wildtiere" hier: herrenlose Fische.
Hallo Steini,
Das passt doch.
Zitat:
"von einem privaten Fischteich, also außerhalb des Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts entnommen wurden.
Ein Gewässer ausserhalb des Fischrechts, ist doch nichts anderes als eine andere mögliche Definition des Privatgewässers. Diese Gewässer müssen auch keineTeiche sein.
Im Gesetz wird gesprochen von Teichen (ablassbar) und von anderen Privatgewässern (geringe Größe, FG gilt nicht oder nur sehr eingeschränkt, Bedingungen abhängig vom LFischG.)
LL
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